DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - 5.2 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung

5.2.1
Grundsätzliches

5.2.1.1
Bei Arbeiten im Feuerfestbau unter Hitzeeinwirkung (Hitzearbeitsplätze) hat der Unternehmer durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, soweit dies unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und ihres Arbeitsenergieumsatzes möglich ist, keiner gesundheitsschädigenden Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind.

Unter Hitzeeinwirkung ist der auf den Organismus des Menschen wirkende kombinierte Einfluss:

  • von Umgebungswärme,

  • von Klimafaktoren (Lufttemperatur, -feuchte, -geschwindigkeit, Wärmestrahlung)

    und

  • des Arbeitsenergieumsatzes

zu verstehen.

5.2.1.2
Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Hitzeschutzkleidung.

Gebräuchliche technische Schutzmaßnahmen siehe Anhang 2.

Als organisatorische Schutzmaßnahme hat sich das Unterbrechen der Hitzearbeiten durch Entwärmungszeiten bewährt. Deren Dauer wird bestimmt von der Expositionsdauer und der Arbeitsschwere. Dabei ist eine große Anzahl kurzer Entwärmungszeiten einer geringfügigen Anzahl langer Entwärmungszeiten vorzuziehen. Entwärmungszeiten sollten mindestens 10 min dauern; sie können jeweils auch mit der Ausführung leichter Arbeiten ausgefüllt werden.

ccc_3484_20160201_01.jpg
Siehe auch DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen", Abschnitt 6.2.2 "Entwärmungsphasen"

5.2.2
Hitzeschutzkleidung

Müssen Arbeiten unter Hitzeeinwirkung (Maßnahmen gemäß DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung") durchgeführt werden, ohne dass die nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Schutzmaßnahmen genügend wirksam sind, hat der Unternehmer den Beschäftigten geeignete Hitzeschutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen mit Hitzeschutzwirkung zur Verfügung zu stellen.

Art der persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 4.12.1.3

Maßnahmen gemäß DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"

5.2.3
Getränke

Der Unternehmer hat den unter Hitzeeinwirkung tätigen Beschäftigten geeignete nicht gekühlte, alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Schweißverluste sollten zur Vermeidung von Mangelerscheinungen (Dehydration) durch erhöhte Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden. Geeignet sind mit Mineralstoffen und Salzen angereicherte Getränke. Nicht zu empfehlen sind kohlensäure- und koffeinhaltige Getränke sowie Milch.

5.2.4
Aufsicht

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hitzearbeitsplätze ständig durch den Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 überwacht werden. Der Aufsichtführende hat die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Entwärmungszeiten zu steuern und zu überwachen.