DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Informatio...

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Abschnitt 4.12, 4.12 Persönliche Schutzausrüstungen
Abschnitt 4.12
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Titel: Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-055
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.12 – 4.12 Persönliche Schutzausrüstungen

4.12.1
Bereitstellung

4.12.1.1
Der Unternehmer hat den Beschäftigten für Arbeiten im Feuerfest-, Turm und Schornsteinbau die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    Kopfschutz (Industrieschutzhelme)

    siehe DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"

  2. 2.

    Fußschutz (Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau),

    siehe DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  3. 3.

    Handschutz (Schutzhandschuhe gegen mechanische Einwirkungen, z. B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe),

    siehe DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  4. 4.

    Hautschutz (Reinigungs- und Pflegemittel).

    Siehe DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz"

4.12.1.2
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung müssen bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen diese so aufeinander abgestimmt sein, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

4.12.1.3
In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten und im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer zusätzlich zu der Grundausstattung nach Abschnitt 4.10.1.1 weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

  • Ausbrechen

    • Augenschutz: Schutzbrille, erforderlichenfalls Gesichtsschutzschirm,

      siehe DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", mind. Schutzstufe P2

    • Gehörschutz,

      siehe DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

    • Je nach Art der Tätigkeit: Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,

      siehe DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" und DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

  • Ausbrechen von alter Mineralwolle oder Hochtemperaturwolle (HTW)

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,

      siehe DGUV Regel 112-189 und DGUV Information 212-019

  • Arbeiten in Kontaminierten Bereichen

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5),

      siehe DGUV Information 212-019

  • Beschichten (Rollen, Streichen, Spachteln)

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Bei Tätigkeiten mit stark lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen Atemschutz: Filtergerät mit Kombinationsfilter,

      siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

    • Handschutz: in Abhängigkeitvon den Angaben im Sicherheitsdatenblatt, Chemikalienschutzhandschuhe,

      siehe DGUV Regel 112-195 und DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"

  • Bohren (außer Holz)

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Gehörschutz,

      siehe DGUV Regel 112-194

  • Mischen

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Je nach Art der Tätigkeit Fußschutz: Sicherheitsstiefel S3 oder Gummistiefel S5,

      siehe DGUV Regel 112-191

  • Sägen (Stein) - nass

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Gehörschutz,

      siehe DGUV Regel 112-194

  • Sägen (Stein) - trocken

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Gehörschutz,

      siehe DGUV Regel 112-194

  • Schleifen

    • Augenschutz: Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Gehörschutz,

      siehe DGUV Regel 112-194

  • Spritzen/Torkretieren/Pumpen

    • Augenschutz: Schutzbrille

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,

      siehe DGUV Regel 112-189

  • Strahlen - nass, trocken

    • Augen-, Atem- und Körperschutz: Strahlerschutzanzug mit Haube,

      siehe DGUV Regel 112-189 Abschnitt 4.3.11

    • Fußschutz: Sicherheitsstiefel, je nach Druck zusätzlich auch Gamaschen

      siehe DGUV Regel 112-191

    • Trennen - mechanisch

    • Augenschutz: Schutzbrille, erforderlichenfalls Gesichtsschutzschirm,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Körperschutz: Schweißerschutzanzug,

      siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.8

  • Schweißen, Trennen - thermisch

    • Augenschutz: Schweißerschutzschild und Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Körperschutz: Schweißerschutzanzug,

      siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.8

    • Handschutz: Schutzhandschuhe gegen thermische Einwirkungen,

      siehe DGUV Regel 112-195

    • Neuzustellung - Mauern

    • Je nach Art der Tätigkeit, Arbeiten in kniender Haltung Knieschutz,

      siehe DGUV Regel 112-191

  • Neuzustellung - Einbau von Hochtemperaturwolle (HTW)

    • Augenschutz: Insbesondere bei Überkopfarbeiten Schutzbrille,

      siehe DGUV Regel 112-192

    • Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2

    • Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,

      siehe DGUV Regel 112-189

  • Neuzustellung - Einbau neuer Mineralwolle

    • Aufgrund der hautreizenden Wirkung der Mineralwollefasern Körperschutz: Chemikalienschutzanzug Typ 5 mit Kapuze,

      siehe DGUV Regel 112-189

    • Arbeiten mit Absturzgefahr

    • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

      siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

    • Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen

      siehe DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

  • Arbeiten unter Hitzeeinwirkung oder mit kurzzeitiger Flammeneinwirkung (z. B. Reparaturen in Heißbetrieben oder -anlagen)

    • Körperschutz: Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung (Hitzeschutzkleidung)

      für leichte Beanspruchung siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.4

      für schwere Beanspruchung siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.5

    • Fußschutz: Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau, Hitzeschuhe (Kennz.: HI); für Arbeiten, bei denen heiße Flächen (z. B. Decken von Koksöfen, Gewölbe von Glaswannen, Tunnelöfen) betreten werden müssen

      siehe DGUV Regel 112-191 Nr. 2.5

    • Kopfschutz: Industrieschutzhelme für sehr hohe Temperaturen (z. B. mit Schale aus Duroplasten und hitzebeständiger Innenausstattung) nach DIN EN 379 "Industrieschutzhelme",

      siehe DGUV Regel 112-193

Die Beschäftigten sollen dazu angehalten werden, bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung keine Wäschestücke aus leicht schmelzenden Kunststoffen, z. B. Nylon, Perlon, zu tragen. Geeignet sind Wäschestücke aus Baumwolle.

Als Hitzeschuhe sollen halbhohe Sicherheitsschuhe oder -stiefel getragen werden, um zu verhindern, dass bei Heißarbeiten heißes Material in die Schuhe fallen kann.

Die Arbeitshose soll über die Hitzeschuhe oder -stiefel reichen. Die Abdichtung zwischen Arbeitshose und Hitzeschuhen kann auch mit Gamaschen erfolgen.

Hitzeschuhe werden auch mit durchtrittsicherem Unterbau hergestellt. Solche Schuhe sind zu benutzen, wenn neben der Hitze mit dem Eintreten in spitze, scharfe Gegenstände zu rechnen ist.

4.12.2
Benutzung

4.12.2.1
Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Für einige PSA sind die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Übungen zu vermitteln (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz, Chemikalienschutzausrüstungen).

4.12.2.2
Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.