
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 4.12 – 4.12 Persönliche Schutzausrüstungen
4.12.1
Bereitstellung
4.12.1.1
Der Unternehmer hat den Beschäftigten für Arbeiten im Feuerfest-, Turm und Schornsteinbau die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen:
- 1.
Kopfschutz (Industrieschutzhelme)
siehe DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"
- 2.
Fußschutz (Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau),
siehe DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
- 3.
Handschutz (Schutzhandschuhe gegen mechanische Einwirkungen, z. B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe),
siehe DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
- 4.
Hautschutz (Reinigungs- und Pflegemittel).
Siehe DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz"
4.12.1.2
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung müssen bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen diese so aufeinander abgestimmt sein, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
4.12.1.3
In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten und im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer zusätzlich zu der Grundausstattung nach Abschnitt 4.10.1.1 weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Ausbrechen
Augenschutz: Schutzbrille, erforderlichenfalls Gesichtsschutzschirm,
siehe DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", mind. Schutzstufe P2
Gehörschutz,
siehe DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"
Je nach Art der Tätigkeit: Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,
siehe DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" und DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"
Ausbrechen von alter Mineralwolle oder Hochtemperaturwolle (HTW)
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,
siehe DGUV Regel 112-189 und DGUV Information 212-019
Arbeiten in Kontaminierten Bereichen
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5),
siehe DGUV Information 212-019
Beschichten (Rollen, Streichen, Spachteln)
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Bei Tätigkeiten mit stark lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen Atemschutz: Filtergerät mit Kombinationsfilter,
siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
Handschutz: in Abhängigkeitvon den Angaben im Sicherheitsdatenblatt, Chemikalienschutzhandschuhe,
siehe DGUV Regel 112-195 und DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
Bohren (außer Holz)
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Gehörschutz,
siehe DGUV Regel 112-194
Mischen
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Je nach Art der Tätigkeit Fußschutz: Sicherheitsstiefel S3 oder Gummistiefel S5,
siehe DGUV Regel 112-191
Sägen (Stein) - nass
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Gehörschutz,
siehe DGUV Regel 112-194
Sägen (Stein) - trocken
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Gehörschutz,
siehe DGUV Regel 112-194
Schleifen
Augenschutz: Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Gehörschutz,
siehe DGUV Regel 112-194
Spritzen/Torkretieren/Pumpen
Augenschutz: Schutzbrille
siehe DGUV Regel 112-192
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,
siehe DGUV Regel 112-189
Strahlen - nass, trocken
Augen-, Atem- und Körperschutz: Strahlerschutzanzug mit Haube,
siehe DGUV Regel 112-189 Abschnitt 4.3.11
Fußschutz: Sicherheitsstiefel, je nach Druck zusätzlich auch Gamaschen
siehe DGUV Regel 112-191
Trennen - mechanisch
Augenschutz: Schutzbrille, erforderlichenfalls Gesichtsschutzschirm,
siehe DGUV Regel 112-192
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Körperschutz: Schweißerschutzanzug,
siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.8
Schweißen, Trennen - thermisch
Augenschutz: Schweißerschutzschild und Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Je nach Art der Tätigkeit Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Körperschutz: Schweißerschutzanzug,
siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.8
Handschutz: Schutzhandschuhe gegen thermische Einwirkungen,
siehe DGUV Regel 112-195
Neuzustellung - Mauern
Je nach Art der Tätigkeit, Arbeiten in kniender Haltung Knieschutz,
siehe DGUV Regel 112-191
Neuzustellung - Einbau von Hochtemperaturwolle (HTW)
Augenschutz: Insbesondere bei Überkopfarbeiten Schutzbrille,
siehe DGUV Regel 112-192
Atemschutz: Filtergeräte gegen Partikel gemäß DGUV Regel 112-190, mind. Schutzstufe P2
Körperschutz: Einwegschutzanzug (Chemikalienschutzanzug Typ 5) mit Kapuze,
siehe DGUV Regel 112-189
Neuzustellung - Einbau neuer Mineralwolle
Aufgrund der hautreizenden Wirkung der Mineralwollefasern Körperschutz: Chemikalienschutzanzug Typ 5 mit Kapuze,
siehe DGUV Regel 112-189
Arbeiten mit Absturzgefahr
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
siehe DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"
Arbeiten unter Hitzeeinwirkung oder mit kurzzeitiger Flammeneinwirkung (z. B. Reparaturen in Heißbetrieben oder -anlagen)
Körperschutz: Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung (Hitzeschutzkleidung)
für leichte Beanspruchung siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.4
für schwere Beanspruchung siehe DGUV Regel 112-189 Nr. 4.3.5
Fußschutz: Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau, Hitzeschuhe (Kennz.: HI); für Arbeiten, bei denen heiße Flächen (z. B. Decken von Koksöfen, Gewölbe von Glaswannen, Tunnelöfen) betreten werden müssen
siehe DGUV Regel 112-191 Nr. 2.5
Kopfschutz: Industrieschutzhelme für sehr hohe Temperaturen (z. B. mit Schale aus Duroplasten und hitzebeständiger Innenausstattung) nach DIN EN 379 "Industrieschutzhelme",
siehe DGUV Regel 112-193
Die Beschäftigten sollen dazu angehalten werden, bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung keine Wäschestücke aus leicht schmelzenden Kunststoffen, z. B. Nylon, Perlon, zu tragen. Geeignet sind Wäschestücke aus Baumwolle.
Als Hitzeschuhe sollen halbhohe Sicherheitsschuhe oder -stiefel getragen werden, um zu verhindern, dass bei Heißarbeiten heißes Material in die Schuhe fallen kann.
Die Arbeitshose soll über die Hitzeschuhe oder -stiefel reichen. Die Abdichtung zwischen Arbeitshose und Hitzeschuhen kann auch mit Gamaschen erfolgen.
Hitzeschuhe werden auch mit durchtrittsicherem Unterbau hergestellt. Solche Schuhe sind zu benutzen, wenn neben der Hitze mit dem Eintreten in spitze, scharfe Gegenstände zu rechnen ist.
4.12.2
Benutzung
4.12.2.1
Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Für einige PSA sind die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Übungen zu vermitteln (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz, Chemikalienschutzausrüstungen).
4.12.2.2
Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.