DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen

4.7.1
Allgemeines

Müssen Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt werden, so sind die Arbeitsmittel einzusetzen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz (Geländer) Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben.

4.7.2
Arbeitsgerüste

Werden Arbeitsgerüste verwendet, ist beim Auf-, Ab- und Umbau sowie bei der Benutzung die Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Nr. 3 (konkretisiert in der TRBS 2121-1 in Verbindung mit der DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten") zu berücksichtigen.

Es dürfen nur Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen aufgebaut und verwendet werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Die Unterlagen darüber müssen auf der Baustelle vorhanden sein.

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für die Brauchbarkeit ein Standsicherheitsnachweis auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zu erbringen.

Der Standsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3:2006-01 errichtet wurde.

4.7.3
Ofenkammergerüste

Für ein Ofenkammergerüst nach den Bildern 1 und 2 gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht, wenn dieses mit nicht mehr als 300 kg/m2 belastet wird.

ccc_3484_20160201_02.jpg
Abb. 1 Ofenkammergerüst
ccc_3484_20160201_03.jpg
Abb. 2 Ofenkammergerüst

4.7.4
Gerüstbeläge

4.7.4.1
In Gerüsten aus vorgefertigten Bauteilen, wie z. B. Rahmen- oder Modulgerüsten, müssen die Systembauteile gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet werden.

Da die Belagteile in diesen Gerüsten gleichzeitig Aussteifungselemente sind, müssen diese auf volle Gerüstbreite eingebaut sein. Die Belagteile sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu zu sichern.

4.7.4.2
Werden Gerüstbretter oder -bohlen in systemfreien Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

LastklasseBrett- oder Bohlenbreite cmBrett - oder Bohlendicke cm
3,03,54,04,55,0
1, 2, 3201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75
4201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,002,252,50
520, 24, 281,251,251,501,752,00
620, 24, 281,001,251,251,501,75
Tabelle 2: zulässige Stützweiten (in m)

Anmerkung: Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen

Lastklassegleichmäßig verteilte Last kN/m2Teilflächenlast kN/m2
10,75-
21,5-
32,0-
43,05,0
54,57,5
66,010,0
Tabelle 2a: Lastklassen der Arbeitsgerüste

4.7.4.3
Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt sein. Gerüstbretter und -bohlen müssen dicht aneinander liegen und so verlegt sein, dass sie nicht wippen, kippen und ausweichen können. Ist an den Stößen nur eine Unterstützung vorhanden, müssen sich die Bretter und Bohlen auf beiden Seiten der Unterstützung um mindestens 0,20 m überdecken.

4.7.5
Trägergerüste

4.7.5.1
Als Gerüstträger für Trägergerüste dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene und statisch nachgewiesene Gerüstträger verwendet werden. Die Trägergerüste sind vollflächig mit Gerüstbohlen auszulegen, die mindestens der Sortierklasse S10 gem.

DIN 4074 T1 und T5 entsprechen müssen und die in Abhängigkeit von der vorgesehenen Lastklasse und Stützweite gem. Tabelle 2 und 2a, Abs. 4.5.7.1 dimensioniert werden müssen.

Es ist vom Unternehmer ein Plan für die Montage, Benutzung und Demontage der Trägergerüste zu erstellen, der eine sichere Montage, Benutzung und Demontage gewährleistet.

Trägergerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 12 der Betriebssicherheitsverordnung erhalten haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:

  1. a.

    Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des Trägergerüstes,

  2. b.

    sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des Trägergerüstes,

  3. c.

    vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,

  4. d.

    zulässige Belastungen,

  5. e.

    alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Förderöffnungen in Trägergerüsten sind bei Gefahr des Verhakens oder Aufsetzens mit Einfahrttrichter zu versehen und durch Seitenschutz abzusichern.

Trägergerüste sind Gerüste, bei denen der Belag auf Gerüstträgern liegt, die auf mindestens zwei Auflagern ruhen. Die Länge der Gerüstträger kann verstellbar sein.

4.7.5.2
Die größte Auszugslänge längenverstellbarer Gerüstträger muss konstruktiv begrenzt oder deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die verstellbaren Trägerteile sind miteinander ausreichend fest zu verbinden.

4.7.5.3
Die Gerüstträger müssen auf jeder Seite mindestens 6 cm auf ausreichend tragfähigen Bauteilen aufliegen.

4.7.6
Arbeitsbühnen

Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, die mit Winden, Hub- und Zuggeräten auf oder abwärts bewegt werden, ist die DGUV Regel 101-005 "Hochziebare Personenaufnahmemittel" zu beachten.

Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, hat der Unternehmer deren ersten Einsatz auf jeder Baustelle dem Unfallversicherungsträger mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.

Befinden sich während des Verfahrens der Arbeitsbühne Personen auf dieser, sind Bau und Ausrüstung der Arbeitsbühne gemäß 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) zu beurteilen.