DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Arbeitsplätze

4.5.1
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Abmessungen, Festigkeit, Standsicherheit, Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.

Zur Beurteilung sicherer Arbeitsplätze im Turm- und Schornsteinbau sind klimatische Einflüsse, wie z. B. Sturm, Gewitter, Regen, Schnee oder Vereisung, zu berücksichtigen.

Sicher benutzbare Arbeitsplätze können z. B. sein:

  • Arbeitsgerüste nach DIN EN 12810, DIN EN 12811,

  • Hebebühnen nach BetrSichV in Verbindung mit DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10

  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel nach DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

4.5.2
Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen worden sind.

4.5.3
Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz auf hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht verwendet werden.

An allen anderen Arbeitsplätzen ist bei der Benutzung von Leitern die TRBS 2121-2 und die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" zu beachten.

4.5.4
Arbeitsplätze müssen mit mindestens 100 Lux beleuchtet sein.

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Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4)

4.5.5
Arbeitsplätze in Lärmbereichen

Für Arbeitsplätze mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) bzw. mit einem Spitzenschalldruckpegel 135 dB (C) und mehr gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).