
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 4.3 – 4.3 Erste Hilfe und Rettungswesen
4.3.1
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
die für Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,
- 2.
die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen und
- 3.
Meldeeinrichtungen vorhanden sind und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Sanitätsräume siehe Abschnitt 4.3.4.
4.3.2
Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:
- 1.
Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten auf der Baustelle, pro Schicht ein Ersthelfer,
- 2.
bei mehr als 20 Beschäftigten auf der Baustelle, pro Schicht mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten.
![]() Siehe §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" |
4.3.3
Erste-Hilfe-Material
Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten, und zwar bei
bis zu 10 Beschäftigten 1 Verbandkasten nach DIN 13 157,
mehr als 10 Beschäftigten 1 großer Verbandkasten nach DIN 13 169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E", bzw. 2 kleine Verbandkästen B,
mehr als 50 Beschäftigten 1 großer Verbandkasten für je 50 Beschäftigte.
4.3.4
Sanitätsräume
Beschäftigt ein Unternehmer mehr als 50 Beschäftigte auf einer Baustelle, muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.
![]() Siehe: § 6 Arbeitsstättenverordnung Technische Regel für Arbeitsstätten "Erste Hilfe Räume, Mittel und Einrichtung zur ersten Hilfe" (ASRA 4.3) |
4.3.5
Betriebssanitäter
Sind auf einer Baustelle mehr als 100 Beschäftigte tätig, muss mindestens ein Betriebssanitäter vorhanden sein.
Die Pflicht zur Bereitstellung des Sanitätsraumes oder der vergleichbaren Einrichtung und des Betriebssanitäters obliegt dem Auftraggeber.
4.3.6
Flucht- und Rettungswege
Bei Gefahr müssen die Arbeitsplätze über Rettungswege oder andere Rettungseinrichtungen verlassen werden können. Es muss sichergestellt sein, dass mindestens ein Rettungsweg oder eine Rettungseinrichtung, auch beim Ausfall der Energie, benutzbar ist
![]() Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A 2.3) |
Rettungswege oder Rettungseinrichtungen sind z. B.:
Verkehrswege über Laufstege, Treppen und Leitern,
Abseilgeräte.
4.3.7
Verletztentransport
Zur Rettung von hochgelegenen oder schwer zugänglichen Arbeitsplätzen hat der Unternehmer geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereitzuhalten sowie geeignetes Rettungspersonal einzusetzen.
![]() Siehe auch DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen". |
Das können z. B. für hochgelegene Arbeitsplätze Einrichtungen sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen sicher abtransportiert werden können.
Eine derartige Einrichtung kann z. B. ein Abseilgerät/Rettungshubgerät in Verbindung mit einem Rettungs- bzw. Auffanggurt sein.