DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.1 - 4 Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Allgemeines

4.1.1
Leitung

Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten, schriftlich bestellten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.2
Aufsicht

Bauarbeiten müssen durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

4.1.3
Unterweisung der Beschäftigten

Der Unternehmer hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

4.1.4
Koordinierung der Arbeiten

4.1.4.1
Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmen oder übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfallen und werden dabei Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

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Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
Unternehmer ist:
  • der Bauherr bzw. Auftraggeber

    oder

  • jeder Unternehmer, der Aufträge an Nachunternehmer (Subunternehmer) vergibt.

Als Koordinator geeignet sind z. B. Personen, die über
  • einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation

    und

  • die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen, um die Koordinierungsaufgabe sicher ausführen zu können.

4.1.4.2
Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit dem Koordinator des Bauherrn abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

4.1.5
Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben

    und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie diese Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche ausüben.

Sicherungsaufgaben sind z. B.:

  • Absperren,

  • Warnen,

  • Einweisen.

4.1.6
Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.6.1
Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

4.1.6.2
Der Unternehmer, der Hilfskonstruktionen, Gerüste und Laufstege benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass diese in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und während der Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Kann das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen. Eine Überprüfung der Standsicherheit und Tragfähigkeit ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Arbeit längere Zeit unterbrochen worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z. B.:

  • Sturm, starker Regen, Frost und ähnliche Naturereignisse,

  • heftige Erschütterungen durch Rammungen, Sprengungen, Fahrzeugverkehr.