DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul

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Abschnitt 3 - 3 Barrierefreies Bauen21)

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Die Forderungen nach Barrierefreiheit in Einrichtungen des Gesundheitswesens ergeben sich aus 2 verschiedenen Rechtsquellen. Zum einen dem öffentlichen Baurecht, zum anderen aus dem Arbeitsstättenrecht.

Die Musterbauordnung22) und damit auch die Bauordnungen der Länder, fordert für Gebäude die öffentlich zugänglich sind, das diese auch von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dies gilt insbesondre für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Gleichzeitig fordert die ASR V3a.223) dass Arbeitsstätten barrierefrei gestaltet werden müssen, wenn Mitarbeiter mit Behinderungen beschäftigt werden.

Die Hinweise berücksichtigen die Bedürfnisse insbesondere folgender Personengruppen:

  • blinde und sehbehinderte Menschen,

  • gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen,

  • motorisch eingeschränkten Menschen,

  • Menschen die Mobilitätshilfen oder Rollstühle benutzen,

  • Menschen mit kognitiven Einschränkungen,

  • ältere Menschen,

  • Kinder,

  • klein- und großwüchsige Menschen,

  • adipöse Menschen,

  • Menschen mit Kinderwagen oder Gepäck.

Die Hinweise behandeln Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer, Rampen und Aufzüge, Türen, Treppen, Bodenbeläge, Wände und Treppen, Sanitäranlagen, Bedienelemente, Orientierungshilfen, Flucht- und Notausgänge.

Zusätzlich besteht die Verpflichtung, Arbeitsstätten barrierefrei zu gestalten, wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden. Die Pflichten beziehen sich nicht nur auf die im Betrieb namentlich bekannten schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung - also auch schon bei einem Grad der Behinderung die weniger als 50 beträgt. Es sind alle Bereiche der Arbeitsstätte zu berücksichtigen zu denen Beschäftigte mit Behinderung Zugang haben müssen.24)

Bewegungsflächen

Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.

Im Folgenden werden die Anforderungen an Bewegungsflächen dargestellt, welche sowohl aus der DIN 1804025) als auch aus der ASR V3a.226) entnommen wurden.

Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:

  • als Wendemöglichkeit in jedem Raum,

  • am Anfang und am Ende einer Rampe,

  • vor Fernsprechzellen und öffentlichen Fernsprechern,

  • vor Serviceschaltern,

  • vor Durchgängen, Kassen, Kontrollen,

  • vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen,

  • vor Bedienelementen (Taster, Schalter u. a.),

  • in Sanitärräumen vor den Sanitärobjekten.

Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm tief sein:

  • vor Therapieeinrichtungen (z. B. Badewanne, Liege),

  • vor dem Rollstuhlabstellplatz,

  • neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stellplätzen.

Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit sein:

  • in Fluren,

  • auf Hauptwegen,

  • neben Treppenauf- und -abgängen; die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.

Die Bewegungsfläche muss mindestens 120 cm breit sein:

  • entlang der Einrichtungen, die der Rollstuhlfahrer seitlich anfahren muss,

  • zwischen den Radabweisern einer Rampe,

  • neben Bedienungsvorrichtungen.

Die Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm breit sein:

  • in Durchgängen neben Kassen und Kontrollen,

  • auf Nebenwegen.

Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern.

Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen müssen Folgendem entsprechen:

Drehflügeltür

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Abb. 3.1 Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Drehflügeltüren (Maße in cm) (Quelle: ASR V3a.2)

Schiebetür

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Abb. 3.2 Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Schiebetüren (Maße in cm) (Quelle: ASR V3a.2)

Werden die Bewegungsflächen bei Drehflügel- und Schiebetüren durch gegenüberliegende Wände begrenzt, muss die Breite der Bewegungsfläche auf 150 cm erhöht werden.

Die oben genannten Hinweise sind in Bereichen, in denen Menschen mit Adipositas behandelt und gepflegt werden, nicht anwendbar. Die erforderlichen Ausstattungsgegenstände, wie zum Beispiel Betten, Rollstühle und Untersuchungsliegen bzw. Lifter benötigen größere Bewegungsflächen.

Begegnungsflächen

Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.

Türen

  • Die lichte Breite der Tür muss mindestens 90 cm betragen. Für adipöse Patienten die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, kann es notwendig sein eine größere Türbreite vorzusehen (auf Grund der Maße des Hilfsmittels).

  • Türen müssen mindestens eine lichte Höhe von 205 cm haben.

  • Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleideräume dürfen nicht nach innen schlagen.

  • Großflächig verglaste Türen und Ganzglastüren müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

  • Eine Quetschgefährdung an kraftbetätigten Türen oder Toren und festen Teilen der Umgebung ist für Rollstuhlbenutzer durch Maßnahmen nach ASR A1.727) Punkt 6 Abs. 1 auszuschließen.

Kommt es zu Abweichungen müssen Sicherheitsabstände nach Abb. 3.3 und Abb. 3.4 eingehalten werden.

  • Für Beschäftigte, welche eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen und für blinde Beschäftigte ist neben der manuell betätigten Karusselltür eine Drehflügeltür- oder eine Schiebetür anzuordnen.

  • An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden.

  • Die baulichen Abmessungen sind so zu planen, dass Karusselltüren in gerader Durchfahrt befahren werden können. An jeder Stelle der Durchfahrt ist eine Bewegungsfläche von 130 cm × 100 cm gewährleistet.

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Abb. 3.3 Vermeidung von Quetschgefährdung bei kraftbetätigten Schiebetüren/-toren (Maße in mm) (Quelle: ASR V 3a.2)
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Abb. 3.4 Vermeidung von Quetschgefährdung bei kraftbetätigten Dreh- und Faltflügeltüren oder -toren (Maße in mm) (Quelle: ASR V3a.2)

Stufenlos Erreichbarkeit, Aufzug, Rampe

Alle Gebäudeebenen müssen stufen- und schwellenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. Hier sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Der Höhenunterschied ist durch Schrägen anzugleichen.

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Abb. 3.5 Schräge an einer Tür- oder Torschwelle (Maße in mm) (Quelle: ASR V3a.2)

Aufzüge

Aufzüge in öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen Typ 2 oder 3 nach DIN EN 81-70 "Aufzüge, Sicherheitsregeln für die Konstruktion von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen und Lastenaufzügen - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen" Tabelle 128) entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen.

Der Fahrkorb eines Aufzugs (Typ 2 für 630 kg) ist mindestens wie folgt zu bemessen:

  • lichte Breite 110 cm

  • lichte Tiefe 140 cm

Der Fahrkorb eines Aufzugs (Typ 3 für 1.275 kg) ist mindestens wie folgt zu bemessen:

  • lichte Breite 200 cm

  • lichte Tiefe 140 cm

Gegenüber den Aufzugstüren dürfen sich keine abwärtsführende Treppen befinden. Falls Treppen dort unvermeidbar sind, muss der Abstand mindestens 300 cm betragen.

Bedienungstableau sind entsprechend der DIN EN 81-70-"Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"29) zu gestalten und anzubringen.

Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtseinfahren angebracht werden.

Personenaufzüge mit mehr als 2 Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten.

Rampen

Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm und bei Richtungswechseln sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Länge von mindestens 150 cm erforderlich. Die Steigung der Rampe soll nicht mehr als 6 % betragen.

Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.

An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm bis 90 cm Höhe anzubringen.

Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen.

In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.

Treppen

An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Handläufe müssen in 85 cm bis 90 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende einer Treppe weitergeführt werden.

Fangstellen sind dabei zu vermeiden, zum Beispiel durch Umbiegen der Handläufe zur Wand.

Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein.

Treppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorragen. Trittstufen sollen an freien seitlichen Enden eine mindestens 2 cm hohe Aufkantung aufweisen.

Bodenbeläge30)

Bodenbeläge im Gebäude müssen rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.

Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (zum Beispiel zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten.

Wände und Decken

Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.

Sanitärräume

In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Benutzer von Rollstühlen und Rollatoren und für blinde und sehbehinderte Menschen geeignete barrierefreie Toilette einzuplanen. Sie ist wie folgt zu planen und auszustatten:

  • WC-Becken muss beidseitig anfahrbar sein.

  • eine Bewegungsfläche von mindestens 70 cm Tiefe (von Beckenvorderkante bis zur rückwärtigen Wand) und 90 cm Breite ist vorzusehen.

  • Sitzhöhe des WC-Beckens (einschließlich Sitz) muss zwischen 46 cm und 48 cm liegen.

  • Zum Anlehnen muss 55 cm hinter der Vorderkante eine Rückenstütze angebracht sein.

  • auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe zu montieren, die in der waagrechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 1 kN geeignet sein. Der lichte Abstand zwischen den Klappgriffen muss zwischen 65 cm bis 70 cm betragen und die Oberkante der Klappgriffe muss 28 cm über der Sitzhöhe liegen.

  • Die Toilettenspülung muss beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss.

  • Je ein Toilettenpapierhalter muss an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden angeordnet sein.

Waschtisch

Ein voll unterfahrbarer Waschtisch mit Unterputz- oder Flach-Aufputz-Siphon ist vorzusehen. Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch montiert sein.

Der notwendige Beinfreiraum muss mindestens eine Breite von 90 cm vorweisen. In 67 cm Höhe ist eine Tiefe von 30 cm und in einer Höhe von 35 cm eine Tiefe von 55 cm aufzuweisen. Der Waschtisch ist mit einer Einhebel-Standard-Armatur oder mit einer berührungslosen Armatur auszustatten.

Spiegel

Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht.

Seifen- und Desinfektionsspender

Der Einhandspender muss über dem Waschtisch im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein.

Handtrockner bzw. Papierhandtuchspender

Der Handtrockner bzw. Papierhandtuchspender muss anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen.

Abfallbehälter

Ein abgedichteter und geruchsverschlossener Abfallbehälter mit selbstschließender Einwurföffnung in 85 cm Höhe muss anfahrbar und mit einer Hand bedienbar sein.

Ein Wasserventil mit Wasserschlauch und ein Fußbodenablauf sind vorzusehen.

Die barrierefreie Toilettenkabine sollte mit Kleiderhaken in 85 cm und 150 cm Höhe und einer zusätzlichen 15 cm tiefen und 30 cm breiten Ablagefläche in 85 cm Höhe ausgestattet werden.

Bedienungsvorrichtungen

Bedienungsvorrichtungen (wie zum Beispiel Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente nach dem Zwei-Sinne-Prinzip durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein.

Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Notrufschalter in Sanitärräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (zum Beispiel durch Zugschnur) erreichbar sein.

Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen. Not-Halt-Einrichtungen müssen erreichbar und bedienbar sein.

Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oderzu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben.

Sanitärarmaturen mit Warmwasseranschluss sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslosen Armaturen mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen; die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 °C betragen.

Orientierungshilfen, Beschilderung

Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungs- und Informationshilfen auszustatten, so dass sie auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sind. Dies wird erreicht, wenn Informationen über das Zwei-Sinne-Prinzip zugänglich sind. Das heißt, die Informationen können für mindestens zwei der drei Sinne "Hören, Sehen, Tasten" aufgenommen werden (wie zum Beispiel gleichzeitige optische und akustische Alarmierung).

Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell-Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunklem Hintergrund).

Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.

Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, zum Beispiel durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen des Fußbodens die bei Richtungsänderungen oder Hindernissen durch besondere Markierungen Hinweise geben.

Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN EN 12 464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten"31) bzw. DIN 5035-3 "Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 3: Beleuchtung im Gesundheitswesen"32) ist vorzusehen.

Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.

Bei der Gestaltung von auditiven Signalen sollten folgende Prinzipien berücksichtigt werden:

  • Bei akustischen Informationen als Töne beziehungsweise Tonfolgen, insbesondere bei Warnsignalen, ist auf eine eindeutige Unterscheidbarkeit,

  • bei sprachlichen Informationen auf eine einwandfreie Verständlichkeit zu achten,

  • Die automatisierte Sprachausgabe digital erzeugter Texte ist anzustreben.

Alarmierung und Evakuierung

Die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen sind bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes mit zu berücksichtigen:

  • Bereitstellung von sicheren Bereichen für den Zwischenaufenthalt von nicht zur Eigenrettung fähiger Personen.

  • Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen und akustischen Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Warnsignalen in Räumen in den sich zum Beispiel Hörgeschädigte oder Sehbehinderte alleine aufhalten könnten.

  • Kennzeichnung von Fluchtwegen durch tastbare Orientierungshilfen und besondere Lichtbänder mit richtungweisender Beleuchtung, zum Beispiel in Fußleistenhöhe, sowie den Einsatz von weisenden akustischen Signalen für die Fluchtrichtung.

  • individuelle betriebliche und organisatorische Vorkehrungen, zum Beispiel Anwenden von Evakuierungshilfen.