DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul

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Abschnitt 1 - 1 Vorwort

Neu- und Umbauten von Krankenhäusern stellen besondere Herausforderungen an die am Bau beteiligten Personen. Für unterschiedliche Zwecke müssen die Krankenhäuser so gestaltet werden, dass sie den Patienten ebenso wie den Beschäftigten und den Besuchern gerecht werden.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Technischer Leiter oder Bauplaner wird von Ihnen erwartet, dass Sie bei Neu- oder Umbauten den Bauherren umfassend beraten können.

Dies ist umso wichtiger, da in einigen Bundesländern die staatliche Arbeitschutzverwaltung keine Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren mehr durchführt.

In der Vergangenheit haben leicht erreichbare Informationen zu den baulichen Anforderungen aus Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Hinweisen zu deren Umsetzung für die an der Planung von Krankenhäusern Beteiligten gefehlt.

Mit dieser Informationsschrift werden die wichtigsten, in vielen Bereichen im Krankenhaus geltenden Vorschriften und Normen, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, Informationen von Fachgesellschaften und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger zusammengestellt.1)

Diese Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Sie sollen dem Praktiker vor Ort bei Planung und Baumaßnahmen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder den Unfallverhütungsvorschriften geben.

Die hier enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Werden im Text Hilfsverben wie z. B. "müssen", "können", "hat zu", "ist zu" verwendet, so ergeben sich diese Verpflichtungen aus den zitierten Quellen.

Die in dieser Information in Bezug genommenen Vorschriften und Regelungen geben den Stand des Redaktionsschlusses vom 1. September 2014 wieder.

Diese Informationsschrift erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und kann auch keine Gewähr für die Aktualität der Angaben übernehmen. Für den Praktiker sollte sie eine Art Checkliste darstellen, aus der er ersehen kann, ob an alle wesentlichen Themen gedacht wurde.