DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 3.1 - 3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Qualifizierungsstufen

Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die folgenden drei Stufen:

Stufe 1:Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
Stufe 2a:Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 (drehbarer Oberwagen)
Stufe 2b:Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
Stufe 3:Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung

Die Stufen 1, 2a und 2b beinhalten jeweils eine separate Abschlussprüfung in Theorie und Praxis. Eine bestandene Prüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a oder 2b.

In der Praxis hat es sich wegen der vielfältigen Einsatzformen von Teleskopstaplern bewährt, neben der Qualifizierungsstufe 1 direkt die Stufen 2a und 2b mit zu absolvieren. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten gegeben, die nicht von den Stufen 1, 2a, 2b und 3 abgedeckt sind, ist die Qualifizierung entsprechend anzupassen.