Abschnitt 3.1 - 3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Qualifizierungsstufen
Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die folgenden drei Stufen:
• | Stufe 1: | Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken) |
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• | Stufe 2a: | Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 (drehbarer Oberwagen) |
• | Stufe 2b: | Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne |
• | Stufe 3: | Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung |
Die Stufen 1, 2a und 2b beinhalten jeweils eine separate Abschlussprüfung in Theorie und Praxis. Eine bestandene Prüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a oder 2b.
In der Praxis hat es sich wegen der vielfältigen Einsatzformen von Teleskopstaplern bewährt, neben der Qualifizierungsstufe 1 direkt die Stufen 2a und 2b mit zu absolvieren. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten gegeben, die nicht von den Stufen 1, 2a, 2b und 3 abgedeckt sind, ist die Qualifizierung entsprechend anzupassen.