DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr

Für den Einsatz von Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr müssen die Fahrerinnen und Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.