DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite" als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite".

Der DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf die Qualifizierung der Fahrerinnen und Fahrer von:

  • Staplern mit veränderlicher Reichweite, die mit einem Spreader zum Containertransport (Reach-Stacker) ausgerüstet sind. Diese Qualifizierung erfolgt gemäß dem DGUV Grundsatz 308-001. Der DGUV Grundsatz 308-001 befindet sich derzeit in Überarbeitung. Der neue Titel wird lauten: "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern".

  • anderen Flurförderzeugen. Für diese gilt ebenfalls der DGUV Grundsatz 308-001.

Die Befähigung zum Bedienen anderer Flurförderzeuge berechtigt nicht zum Bedienen von geländegängigen Teleskopstaplern.