DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Leitung und Aufsicht

Die Anwendung von SZP muss von fachlich geeigneten beauftragten Aufsichtführenden (siehe TRBS 2121 Teil 3 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen" und Abschnitt 5.8) geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

Hinweis: Ein beauftragter Aufsichtführender oder eine beauftragte Aufsichtführende sollte für höchstens fünf Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen verantwortlich sein (begründete Abweichungen gemäß Gefährdungsbeurteilung) und muss während des gesamten Einsatzes vor Ort sein.

Hinweis: Die Qualifizierung zur bzw. zum beauftragten Aufsichtführenden kann unter anderem mit dem Abschluss Level 3 durch z. B. FISAT, IRATA, FSBS erlangt werden. Eventuell ist eine zusätzliche Qualifizierung erforderlich (siehe Abschnitt 5.8).

Besteht ein Arbeitsteam nur aus Solo-Selbstständigen, muss eine verantwortliche Person (beauftragter Aufsichtsführender bzw. beauftragte Aufsichtsführende) bestimmt werden, die weisungsbefugt gegenüber den anderen Solo-Selbstständigen ist (siehe § 6 DGUV Vorschrift 1). Diese Befugnis beinhaltet u. a. Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz und wird zweckmäßigerweise zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbart.