DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 6 - 6 Anwendung von SZP

Gemäß §§ 5, 6 und 9 Betriebssicherheitsverordnung haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen solche seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren oder verwendungsfertigen Gesamtsysteme auszuwählen und den beauftragten Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit bereitzustellen, die für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.

SZP darf nur eingesetzt werden, wenn den Anwendern und Anwenderinnen jederzeit gefahrlos das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle möglich sind.

Zur Verringerung von Absturzgefahren beim Einstieg in das System kann z. B. die Benutzung von PSAgA erforderlich sein. Ein unplanmäßiges Verlassen des Systems bzw. der Einsatzstelle kann z. B. erforderlich sein bei Feuer, Einsturzgefahr, Überflutung oder Sauerstoffmangel.