DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Erste Hilfe

Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen müssen zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin nach § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" durch eine ermächtigte Ausbildungsstelle gemäß DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" ausgebildet sein.

Arbeiten unter Verwendung von SZP werden meistens in exponierten Arbeitsumgebungen durchgeführt. Bei einem Unfall ist die Erste-Hilfe-Versorgung der verunfallten Person und eine unverzügliche Rettung notwendig.