Abschnitt 3.2 - 2 Assistenzpersonal
Jedem Betriebsarzt und jeder Betriebsärztin muss zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang medizinisches und z. B. für Dokumentation, Registratur und Schriftverkehr nichtmedizinisches Assistenzpersonal zur Verfügung stehen. Dieser Personenkreis ist jährlich über die Einhaltung der Schweigepflicht und die Erfordernisse des Datenschutzes eingehend zu belehren. Für die erforderliche Fortbildung des Assistenzpersonals hat der jeweilige Betrieb zu sorgen.
Medizinisches Assistenzpersonal (Fachpersonal) sind insbesondere:
Krankenschwestern
Krankenpfleger
medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten/-assistentinnen
medizinisch-technische Radiologieassistenten/-assistentinnen
Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer/-innen)
Rettungsassistenten/-assistentinnen
Betriebssanitäter/-sanitäterinnen
Nichtmedizinisches Assistenzpersonal sind zum Beispiel:
Sekretärinnen und Sekretäre
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen