DGUV Information 250-105 - Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zur Ausstattung für die betriebsärztliche Tätigkeit

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Abschnitt 3.2 - 2 Assistenzpersonal

Jedem Betriebsarzt und jeder Betriebsärztin muss zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang medizinisches und z. B. für Dokumentation, Registratur und Schriftverkehr nichtmedizinisches Assistenzpersonal zur Verfügung stehen. Dieser Personenkreis ist jährlich über die Einhaltung der Schweigepflicht und die Erfordernisse des Datenschutzes eingehend zu belehren. Für die erforderliche Fortbildung des Assistenzpersonals hat der jeweilige Betrieb zu sorgen.

Medizinisches Assistenzpersonal (Fachpersonal) sind insbesondere:

  • Krankenschwestern

  • Krankenpfleger

  • medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten/-assistentinnen

  • medizinisch-technische Radiologieassistenten/-assistentinnen

  • Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer/-innen)

  • Rettungsassistenten/-assistentinnen

  • Betriebssanitäter/-sanitäterinnen

Nichtmedizinisches Assistenzpersonal sind zum Beispiel:

  • Sekretärinnen und Sekretäre

  • Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen