DGUV Information 250-101 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 4.2 - 2 Durchführung

Die Durchführung der GB ist Teamarbeit. Der Unternehmer und die Unternehmerin sollen die Durchführung im Betrieb bekannt machen und je nach betrieblicher Situation folgende Personen einbeziehen:

  • Führungskräfte

  • Personalvertretung

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Sicherheitsbeauftragte

  • Betriebsärztinnen und -ärzte und

  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst

Es ist festzulegen und zu dokumentieren, wer an der Durchführung der GB beteiligt ist und wer welche Aufgaben übernimmt (Abbildungen 1 und 2).

Die GB ist keine einmalige Aktion einzelner Experten, sie muss vielmehr zur betrieblichen Arbeitsschutzpraxis werden, die von allen Beschäftigten getragen wird. Daher muss die anzuwendende Methode einfach und praxisnah sein.

Es soll nach einer generellen Überblicksgewinnung mit Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Personen begonnen werden, bei denen mit besonderen Gefährdungen oder Belastungen zu rechnen ist. Hinweise hierzu geben zum Beispiel das Unfallgeschehen, das Krankheitsgeschehen, bisherige Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten (§ 84 SGB IX), Hinweise von Beschäftigten oder die nur der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt bekannten Ergebnisse von gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen gemäß ArbMedVV. Die Beurteilung erfolgt

  • arbeitsbereichsbezogen, wenn die dort Beschäftigten gleichen Gefährdungen oder Belastungen ausgesetzt sind,

  • tätigkeitsbezogen, wenn am Arbeitsplatz individuell unterschiedliche Gefährdungen oder Belastungen auftreten,

  • personenbezogen für bestimmte Personengruppen sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an ständig wechselnden Arbeitsplätzen tätig sind.

Im nächsten Schritt (Schritt 2) werden systematisch alle Gefährdungen und Belastungen in den zu betrachtenden Arbeitsbereichen beziehungsweise bei den zu betrachtenden Tätigkeiten erfasst.

Als Hilfsmittel für diese systematische Erfassung können verschiedene Gefährdungs- und Belastungskataloge, wie sie beispielsweise von Unfallversicherungsträgern angeboten werden, herangezogen werden. Diese Kataloge sind um betriebsspezifische Gefährdungen zu ergänzen. Bei der Fassung sind auch die meistens nicht geregelten Betriebszustände (zum Beispiel An- und Abfahren, Einrichten, Reinigen, Instandhalten, Probennahme) zu betrachten. Mithilfe einer Beurteilungsmatrix werden die aufgeführten möglichen Gefährdungen oder Belastungen in den betrachteten Bereichen beurteilt (Schritt 3). Der Handlungsbedarf richtet sich nach der möglichen Schadensschwere und der Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der Gefährdung.

Im nächsten Schritt (Schritt 4) werden die notwendigen Maßnahmen festgelegt. Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ist die Reihenfolge zu beachten:

  1. 1.

    Substitution gefährlicher Stoffe bzw. Vermeiden/Beseitigen von Gefahrenquellen/Gefährdungsfaktoren

  2. 2.

    Technische Schutzmaßnahmen

  3. 3.

    Organisatorische Schutzmaßnahmen

  4. 4.

    Persönliche Schutzmaßnahmen

  5. 5.

    Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen

  6. 6.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge

Danach (Schritt 5) muss festgelegt werden, welche Beschäftigten für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme verantwortlich sind und bis zu welchem Zeitpunkt diese Maßnahmen realisiert sein müssen.

Anschließend muss die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen beurteilt werden (Schritt 6). Mit dem nächsten Schritt (Schritt 7) wird in die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung eingetreten. Auch ist festzulegen, wie die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei Änderung der betrieblichen Abläufe, Arbeitsunfällen oder Erkrankungen durchgeführt wird.