Abschnitt 3 - Motivation des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
Das Unternehmen hat einen konkreten Nutzen von der GB. Sie ist ein Instrument, mit dem der Arbeitsschutz optimiert, Handlungsschwerpunkte bestimmt, betriebliche Aktivitäten für die Verbesserung im Arbeitsschutz zielorientiert gesteuert und vor allem Aktionen kontrolliert und auf ihre Wirksamkeit untersucht werden können. Bereits die Vorgehensweise stellt einen ständigen Verbesserungsprozess dar.
Ein besonderer Aspekt leitet sich aus der Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG ab. Denn damit sind das Ergebnis der GB, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Überprüfung transparent für jeden nachvollziehbar. Mit einer strukturierten GB werden
bedarfsgerechte Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt
die Wahrnehmung von Gefährdungen bei den Beschäftigten geschärft
die Motivation der Beschäftigten durch deren Beteiligung gestärkt
das Unternehmensimage verbessert
die Arbeitsschutzkultur im Betrieb verbessert
eine Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen geschaffen
das Risiko arbeitsbedingter Erkrankungen und Arbeitsunfälle reduziert
eine gute Planungsgrundlage für neue Tätigkeiten und Arbeitsplätze geschaffen.
Die Umsetzung der Ergebnisse einer GB vermeidet die Störung betrieblicher Abläufe. Damit leistet die GB einen Beitrag zum Unternehmenserfolg. Für den Arbeitgeber/Arbeitgeberin ergibt sich ein weiterer Nutzen aus der GB, weil durch die Erfüllung rechtlicher Vorgaben (§ 5 Abs. 1 ArbschG) Rechtssicherheit für ihn hergestellt werden kann.