GGVSee - Gefahrgutverordnung See
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§ 22 GGVSee - Pflichten des Reeders Der Reeder
1.
darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;
2.
hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;
3.
4.
hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
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Inhaltsverzeichnis
GGVSee - Gefahrgutverordnung See
§ 1 GGVSee, Geltungsbereich
§ 2 GGVSee, Begriffsbestimmungen
§ 3 GGVSee, Zulassung zur Beförderung
§ 4 GGVSee, Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 GGVSee, Verladung gefährlicher Güter
§ 6 GGVSee, Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 GGVSee, Ausnahmen
§ 8 GGVSee, Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 GGVSee, Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 GGVSee, Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 GGVSee, Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 GGVSee, Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 GGVSee, Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 14 GGVSee, Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 GGVSee, Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 GGVSee, Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 16a GGVSee, Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 17 GGVSee, Pflichten des Versenders
§ 18 GGVSee, Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 GGVSee, Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 GGVSee, Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
§ 21 GGVSee, Pflichten des Beförderers
§ 23 GGVSee, Pflichten des Schiffsführers
§ 24 GGVSee, Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 GGVSee, Pflichten des Empfängers
§ 26 GGVSee, Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 GGVSee, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 GGVSee, Übergangsbestimmungen