GGVSee - Gefahrgutverordnung See

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§ 15 GGVSee - Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für

  1. 1.

    Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;

  2. 2.

    Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;

  3. 3.

    Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und

  4. 4.

    die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.