DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Abschnitt 8 - 8 Rechtsgrundlagen/Literatur

Gesetze, Verordnungen

[1] Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

fordert von den Unternehmern u. a. die Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit im Betrieb und hieraus die Ableitung der notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie - falls nötig - das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge.

[2] Die Biostoffverordnung (BioStoffV)

gilt für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes für die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der biologischen Gefährdungen, gibt im Rahmen eines Schutzstufenkonzeptes Schutzmaßnahmen vor und regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge.

[3] Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

richtet sich an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und an Ärztinnen/Ärzte mit dem Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam ergänzen kann.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

[4] Die AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"

enthält Vorgaben für die Festlegung der Vorsorgefristen.

[5] Die AMR 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV in Bezug auf Impfprävention. Bei Einhaltung der AMR kann der Betrieb davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

[6] Die TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung"

definiert die Fachkunde, die z. B. zur Durchführung der Beurteilung von Infektionsgefahren und zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

[7] Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen Menschen oder Tiere untersucht, behandelt und gepflegt werden, einschließlich der Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen. Der Umgang mit benutzter Wäsche ist im Abschnitt 5.5 geregelt.

[8] Die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

beschreibt ein systematisches Vorgehen und enthält Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen, auch zu nicht gezielten Tätigkeiten.

[9] Die TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

stellt einen Mindestschutz der Beschäftigten sicher.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

[10] Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"

enthält im Abschnitt 3.3.4, Absätze 2 und 3 Kriterien dafür, wann Feuchtarbeit vorliegt - z. B. wenn flüssigkeitsdichte Handschuhe regelmäßig täglich mehr als zwei Stunden getragen werden. In den Abschnitten 5.3 sowie 6.1 bis 6.5 sind Schutzmaßnahmen dazu beschrieben, Abschnitt 6.4.2 Abs. 1 behandelt den Gebrauch von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.

DGUV Regeln

[11] DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR/GUV-R 500) Kapitel 2.6 "Betreiben von Wäschereien"

enthält Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb von Wäschereien, die Wäsche mit Infektionsgefährdung bearbeiten.

DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

Sie geben dem untersuchenden Arzt Hinweise für den Untersuchungsgang und die Beurteilung der Untersuchungsbefunde im Rahmen der Vorsorge bei spezifischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Diese seit Jahrzehnten eingeführten Leitlinien stellen allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dar, die eine solide Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise liefern:

  • DGUV Grundsatz 350-001, G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" (bisher BG-Grundsatz BGG 904) [12]

  • DGUV Grundsatz 350-001, G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" [13]

  • DGUV Grundsatz 350-001, G 24 "Hauterkrankungen" [14].

Sonstige Regeln und Informationen

[15] Die RKI-Richtlinie "Krankenhaushygiene und Infektionsprävention"

regelt in der Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 "Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien" bauliche Einrichtungen, Ausführung von Maschinen, Wasch-, Reinigungs- und Kontrollverfahren, um die Wäschequalität sicherzustellen und das Personal vor Infektionen zu schützen.

[16] Die "Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren"

definiert die Anforderungen z. B. an Thermische Desinfektionswaschverfahren und Chemothermische Desinfektionswaschverfahren