Abschnitt 6.1 - 6.1 Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge
Je nach Expositionsbedingungen muss arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden. Ziele sind unter anderem, eine erhöhte Infektionsgefährdung durch verschmutzte Wäsche wegen verminderter Abwehrlage bzw. Immunität oder vorbestehender Erkrankungen der Beschäftigten zu erkennen und den aktuellen Impfschutz zu beurteilen und zu ergänzen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Im Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen zur Unterhaltung von Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung, in denen erhöhte Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV) besteht, als Untersuchungsanlässe für Pflichtvorsorge aufgeführt. Zu diesen Einrichtungen gehören auch Wäschereien, die Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung bearbeiten (siehe folgender Textauszug).
ArbMedVV Textauszug aus Anhang ArbMedVV: "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge" Teil 2 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ..." (1) Pflichtvorsorge bei: 3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten .......... c) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen
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Angebotsvorsorge ist gemäß Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV erforderlich, wenn nicht gezielte Tätigkeiten vorliegen, die der Schutzstufe 2 der BioStoffV zuzuordnen sind. Hier ist die Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung des Betriebsarztes massgebend. Auch andere Erreger als solche, die bei den Pflichtuntersuchungen angeführt sind (nämlich die Hepatitis B- und C-Viren), kommen in Betracht, z. B. Hepatitis A-Viren, HIV-Viren, Tuberkuloseerreger, diverse Bakterien und evtl. multiresistente Erreger.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die die Unternehmensleitung bei allen Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus zu gewähren hat. Der/die Beschäftigte muss den Anspruch von sich aus geltend machen. Ein Anspruch auf Wunschvorsorge besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nach § 7 ArbMedVV ein zum Führen der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" berechtigte Ärztin oder berechtigter Arzt zu beauftragen. Liegt die Berechtigung nicht vor, kann die zuständige staatliche Arbeitsschutz-Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.