DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Personenbezogene Maßnahmen

  1. 1.

    Den Personen, die Schmutzwäsche bearbeiten, sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen z. B.:

    • wasserabweisende Kittel,

    • flüssigkeitsdichte Schürzen,

    • Schutzhandschuhe,

    • Kopfbedeckungen.

  2. 2.

    Die Schutzausrüstung ist bei Verlassen des Arbeitsbereiches abzulegen. Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung betreten werden. Die Schutzbekleidung der Personen, die mit benutzter Wäsche umgehen müssen, sollte farblich anders gekennzeichnet sein als die übrige Arbeitskleidung. Es sollte geschlossenes festes Schuhwerk getragen werden.

  3. 3.

    Vor Verlassen des Arbeitsbereichs ist nach Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien oder Oberflächen oder Ausziehen der Schutzhandschuhe eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Händewaschen ist grundsätzlich hautbelastend und daher auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Auf den Vorrang der Desinfektion vor der Reinigung wird hingewiesen. Tätigkeiten in feuchtem Milieu führen zu einer erhöhten Hautbelastung. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob solche Belastungen reduziert werden können. Insbesondere sollen Handschuhe nur so lange wie nötig getragen werden. Die Ausführungen von Abschnitt 3.3.4 der TRGS 401 "Gefährdende Arbeitsbedingungen, einschließlich Feuchtarbeit" [10] sind zu beachten.

  4. 4.

    Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z. B. keine Schmuckstücke, Ringe, einschließlich Eheringe, Armbanduhren, Piercings, künstliche Fingernägel sowie sogenannte Freundschaftsbänder getragen werden. Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.

    Hinweis:

    Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.

  5. 5.

    Atemschutz ist ggf. eine zusätzliche persönliche Schutzmaßnahme nach Ausschöpfung aller anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen und wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

    Händedesinfektion
    Zur Schonung der Haut gilt der Grundsatz Desinfektion vor Reinigung:
    • Händewaschen nur bei sichtbarer Verschmutzung

    • Händedesinfektion immer bei Verlassen der unreinen Seite

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Abb. 4 Händedesinfektion