DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Bestehende Anlagen

2.5.1
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob

  • die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1.1 durch den Bauherrn erfüllt sind und

  • im vorgesehenen Arbeitsbereich oder entlang der Verkehrswege Einbauteile oder Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

Hinweis

Dies kann auch durch eine zuverlässige, fachkundige Person gem. § 13 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (Pflichtenübertragung) erfolgen.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 16 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

Gefahren können ausgehen z. B. von:

  • Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, -kuppeln, Glasdächer, Oberlichter,

  • elektrischen Anlagen,

  • Anlagen mit Explosionsgefahr,

  • Rohrleitungen,

  • Schächten,

  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Kran-, Befahr- und Förderanlagen.

2.5.2
Sind Gefährdungen an bzw. durch Anlagen nach Abschnitt 2.5.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden festzulegen.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 16 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

2.5.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 2.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt 2.3.2 ist zu verständigen.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 16 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"