DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 2.1 - 2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation
2.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Dach- und Holzbauarbeiten

2.1.1
Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Vorgesehene Maßnahmen und Vorgaben können z. B. sein:

  • Vorhandene Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Anschlageinrichtungen,

  • Gefahrstoffe aus dem Objekt/Bauvorhaben,

  • nicht belastbare Decken, Böden oder Dachflächen,

  • nicht außer Betrieb zu nehmende Anlagen,

  • Auflagen auf Grund des Nachbarschaftsrechtes,

  • Vorhandene Notausgänge und Fluchtwege.

2.1.2
Der Unternehmer hat dem Bauherren die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.

Voraussetzungen können z. B. sein:

  • Ebene und tragfähige Flächen innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen,

  • unverschiebliche und begehbare Abdeckungen von Deckenöffnungen,

  • Befestigungsmöglichkeiten für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten,

  • Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze oder Dachrandsicherungen,

  • mögliche Anschlagkonstruktionen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz, z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern,

  • Verankerungsmöglichkeiten für Standgerüste.

ccc_3468_01.jpgSiehe Regeln:
  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz",

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen".

ccc_3468_01.jpgSiehe Informationen:
  • DGUV Information 201-058 "Einsatz von Schutznetzen",

  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten",

  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungenbei Bauarbeiten".

ccc_3468_01.jpgSiehe Normen:
  • DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung"

2.1.3
Der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Dach- und Holzbauarbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 5 der Baustellenverordnung in Verbindung mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

2.1.4
Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.

2.1.5
Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Gegebenenfalls hat der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen.

ccc_3468_01.jpgSiehe

2.1.6
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse die für die Erste Hilfe und für die Rettung die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und das Personal zur Verfügung zu stellen.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 24 - 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

2.1.7
Der Unternehmer hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu verwenden und festgestellte Mängel mitzuteilen.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 29 - 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"