DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Einschränkung des Anwendungsbereiches

Diese Information wird bei Dach- und Holzbauarbeiten angewendet. Sie findet keine Anwendung auf

  • das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern,

  • Bauarbeiten von Häusern in Holztafelbauweise, bei denen Wände, Decken und Dachflächen aus werksmäßig vorgefertigten Elementen aus Holz und Holzwerkstoffen montiert werden,

  • Schalarbeiten für Beton- und Stahlbetonarbeiten

    und

  • Verlegen von Profiltafeln, Porenbetonplatten und anderen großformatigen Plattenbauteilen.

Diese Information findet weiterhin keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden.

ccc_3468_01.jpgSiehe Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
  • TRGS 505 "Blei",

  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",

  • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle",

  • TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material".