DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Verwendung von Kettensägen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob alternative Maschinen, z. B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge, eingesetzt werden können, die vom Gefährdungspotenzial geringer einzuschätzen sind.

Persönliche Schutzausrüstung ist je nach Betriebsanleitung des Herstellers, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der Risikoabschätzung zu tragen, z. B.:

  • Schnittschutzkleidung oder Kleidung mit Schnittschutzeinlagen,

  • Schnittschutzschuhe,

  • Schutzhelm mit Gesichtsschutz oder Augenschutz,

  • Gehörschutz,

  • ggf. Handschuhe mit Schnittschutzeinlage.

Bei der Arbeit mit Kettensägen ist von einer Überschreitung des oberen Auslösewertes für Arbeitslärm von LEX,8h= 85 dB(A) auszugehen. Die Arbeit erfordert die Bereitstellung von Gehörschutz durch den Unternehmer. Auf die Benutzungspflicht kann verzichtet werden, wenn durch eine Messung die Unterschreitung von LEX,8h= 85 dB(A) unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nachgewiesen ist.

Werden auf der Baustelle nur vereinzelte, wenige Korrekturschnitte mit einer Kettensäge ausgeführt, kann der Unternehmer auf der Basis seiner Gefährdungsbeurteilung z. B. die Nichtanwendung von Schnittschutzkleidung begründen, wenn die Sicherheit seiner Beschäftigten in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

Dabei sollten folgende Punkte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden:

  • es handelt sich nicht um Alleinarbeitsplätze,

  • die Organisation der Ersten Hilfe ist gegeben,

  • die Mitarbeiter wurden geschult und unterwiesen, die Unterweisung ist schriftlich dokumentiert,

  • sie sind gesundheitlich und vom Alter her geeignet,

  • ein sicherer Standplatz ist vorhanden,

  • bei Kettensägen mit Verbrennungsmotor ist für eine ausreichende Belüftung gesorgt und

  • es werden nur Schnitte unter Schulterhöhe ausgeführt.

ccc_3468_01.jpgSiehe Baustein B 259 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft