DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - 5.2 Leitungen und Leitungsroller

Bewegliche Leitungen, ausgenommen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge, müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

Leitungsroller müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

  • Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein,

  • mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein,

  • der Schutzart IPX4 (z. B. Spritzwasserschutz) entsprechen und

  • den erschwerten Einsatzbedingungen auf Baustellen genügen.

ccc_3468_28.jpg
Steckvorrichtung für erschwerte Bedingungen
ccc_3468_29.jpg
Spritzwasserschutz (IPX4)

Beim Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1.000 W Leistung ist der Leitungsroller nur im abgewickelten Zustand zu benutzen.

Leitungsroller müssen für den rauen Betrieb (Baustellen) geeignet sein und der Schutzart IP 44 entsprechen.

ccc_3468_01.jpgSiehe DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen".