Abschnitt 5.2 - 5.2 Leitungen und Leitungsroller
Bewegliche Leitungen, ausgenommen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge, müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.
Leitungsroller müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein,
mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein,
der Schutzart IPX4 (z. B. Spritzwasserschutz) entsprechen und
den erschwerten Einsatzbedingungen auf Baustellen genügen.
Beim Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1.000 W Leistung ist der Leitungsroller nur im abgewickelten Zustand zu benutzen.
Leitungsroller müssen für den rauen Betrieb (Baustellen) geeignet sein und der Schutzart IP 44 entsprechen.
Siehe DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen". |
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