DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungen dieser Information
1.1 Anwender

Diese Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Bauarbeiten an und auf Dächern ausführen, bei denen Dachkonstruktionen (Holzbauarbeiten), Bekleidungen am Dach, Dachdeckungen und Dachabdichtungen sowie Unterkonstruktionen von Dachdeckungen und Dachabdichtungen und deren Beläge hergestellt, instandgehalten, geändert und beseitigt werden. Diese Tätigkeiten werden im Folgenden Dacharbeiten genannt.

Zu den Dacharbeiten gehören auch Tätigkeiten zur kompletten Dachabdichtung und deren Schutz, wie z. B. Begrünung, Bekiesung oder Plattenbeläge. Zu den Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile. Angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile sind z. B. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter, Schornsteine, Lichtkuppeln, Dachfenster und Geländer Dachterrassen, Sonnendecks an oder auf Dächern.

Zu den Dacharbeiten zählen nicht Schneeräumarbeiten, Errichten von und Arbeiten an Photovoltaikanlagen, Schalarbeiten zur Vorbereitung von Betonierarbeiten, Bewehrungs- und Betonierarbeiten.