DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen
3.1 Arbeitsplätze

3.1.1
Für Dach- und Holzbauarbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

  • der Art der baulichen Anlage,

  • den wechselnden Bauzuständen,

  • den Witterungsverhältnissen

    und

  • den jeweils auszuführenden Arbeiten

ein sicheres Arbeiten gwährleisten.

ccc_3468_01.jpgSiehe § 7 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z. B. auftreten bei Regen, Wind, Raureif, Vereisung, Schnee, Sonne, Hitze.

3.1.2
Werden Stand- oder Hängegerüste als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese mindestens der Lastklasse 3 (2,0 kN/m2) und der Breitenklasse W 06 nach DIN EN 12811-1 entsprechen.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • § 4 Betriebssicherheitsverordnung,

  • DIN EN 12811-1, Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung.

Werden Aufzüge oder andere Ergänzungsbauteile wie z. B. Schuttrutschen an Gerüsten angebaut, ist dies mit dem Gerüstersteller abzusprechen und die Ableitung der zusätzlich auftretenden Kräfte ggf. gesondert statisch nachzuweisen.

Wird ein Umsetzen oder Entfernen von Gerüstankern erforderlich, ist hiermit rechtzeitig der Gerüstersteller zu beauftragen oder dieses mit dem Gerüstersteller abzustimmen.

3.1.3
Fahrbare Gerüste sind Gerüste nach DIN 4420-3, die auf Fahrrollen stehen und verfahren werden können. Fahrbare Gerüste können z. B. aus Gerüstrohren und Kupplungen oder aus Systemgerüstbauteilen erstellt werden.

DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste, Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen.

3.1.4
Werden Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 verwendet, dürfen diese im Freien nur bis 8 m, in geschlossenen Räumen nur bis 12 m Aufbauhöhe eingesetzt werden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten, die am Montageort vorliegen muss.

Hinweis:

Fahrgerüste sind fahrbare Konstruktionen. Nach ihrer Ausführungsart sind Fahrgerüste in Fahrbare Gerüste und Fahrbare Arbeitsbühnen zu unterscheiden.

3.1.5
Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

  1. a.

    wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und

  2. b.

    die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Sichere Arbeitsmittel können z. B. sein

  • Hubarbeitsbühnen,

  • Fahrbare Arbeitsbühnen,

  • Gerüste.

ccc_3468_01.jpgSiehe auch Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 1, Nr. 3.1.4

Es dürfen nur solche Leitern zur Verfügung gestellt werden, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführenden Arbeiten geeignet sind.

Während der Benutzung muss die Leiter standsicher aufgestellt sein und ggf. gegen Umstürzen gesichert werden. Sie muss sicher begehbar aufgestellt sein, so dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich festhalten können. Podestleitern sind Anlegeleitern vorzuziehen.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • TRBS 2121-2 - "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern" - in Verbindung mit

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".

3.1.6
Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze auf Dachflächen geeignete Arbeitsmittel nach Tabelle 2 zur Verfügung zu stellen.

ccc_3468_01.jpgSiehe
Ort/Art der TätigkeitIIIIIIIV
Arbeitsplätze bei Dachneigungen von
≤ 22,5 °°> 22,5 °° ≤ 45 °> 45° ≤ 60 °> 60 °
AAufrichten von Dachstühlen1/4/5/91/4/5/94/5/94/5/9
BDachlatten nach Abschnitt 3.1.7 111/41/4
CSchalung11/2/8/**2/3/82/4/5
DDachdeckungen12/3/8/**2/32/4/5
EDachabdichtung12/3/4/**2/3/42/4/5/7
FMetallfläche12/3/42/3/42/4/5
GDachrinnenmontage, Ortgangbekleidung4/5/94/5/94/5/94/5/9
HDachrinnenreinigung14/5/6/94/5/6/94/5/6/8
IAbbrucharbeiten12/3*2/3*2/4/5
Tabelle 2 Arbeitsplätze auf Dachflächen

bei Dachdeckungsprodukten aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, wie z. B. Faserzement-Wellplatten, alte Dacheindeckungen oder Dachlatten, die nicht den Anforderungen der Tabelle 3 entsprechen.

bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden

kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich

Dachdecker-Auflegeleiter für Dachneigungen bis 75°, siehe Abschnitt 3.1.9

Dachdeckerstühle, siehe Abschnitt 3.1.10

Gerüste siehe TRBS 2121-1 - Gefährdungen von Personen durch Absturz, Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

Fahrbare Hubarbeitsbühnen siehe DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DGUV Regel 100-500 mit Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" und

DGUV Informationen 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

Anlegeleitern siehe TRBS 2121-2 - Gefährdungen von Personen durch Absturz, Bereitstellung und Benutzung von Leitern und DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

Hochziehbare Personenaufnahmemittel dürfen nur im Ausnahmefall verwendet werden, siehe Betriebssicherheitsverordnung

Standlatten mit Abmessungen nach Abschnitt 3.1.7 oder Standöffnung in der Schalung Abschnitt 3.1.7

Fahrgerüste (Fahrbares Gerüst nach DIN 4420-3 und Fahrbare Arbeitsbühne nach EN1004)

3.1.7
Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S10TS DIN 4074-1 entsprechen und als Verpackungseinheit (Bündel mit max. 12 Dachlatten) mit dem CE-Zeichen gemäß DIN EN 14081-1 gekennzeichnet sein. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von der Stützweite nach Tabelle 3 zu wählen. Dachlatten müssen entsprechend der Sortierklasse an einer Stirnseite farbig markiert sein.

ccc_3468_01.jpgSiehe VOB Teil C DIN 18334 "Tabelle 1 - Dachlatten, Nennquerschnitte, Auflagerabstände, Sortierklassen"

Der Anwender (z. B. Dachdecker, Zimmerer) muss den Hersteller bzw. Lieferanten der Dachlatten nachvollziehbar identifizieren können. Dabei sind auch die Regelungen bezüglich der Begleitdokumente und der Leistungserklärung nach DIN EN 14081-1 zu beachten.

Latten, die eine CE-Kennzeichnung ausschließlich mit der Festigkeitsklasse C 24 nach DIN 338 aufweisen, also keinen weiteren Verweis auf die Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 haben, dürfen als Dachlatten nicht verwendet werden. Die für die Festigkeitsklasse C 24 angesetzte Biegefestigkeit erfüllt allein nicht die notwendigen spezifischen Lastannahmen für Arbeitsplätze auf Dächern.

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Abb. 2 CE Kennzeichnung

Sollen Dachlatten verwendet werden, die nicht den Parametern nach Tabelle 3 entsprechen, sind diese nach Eurocode 5 DIN EN 1995-1-1 zu bemessen.

Dachlattenstöße lassen sich durch eine konstruktive Schrägnagelung in einem Winkel von etwa 20 ° ausbilden.

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Tabelle 3 Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne rechnerischen Nachweis aus Nadelholz

3.1.8
Wärmedämmende Unterdeckplatten dürfen als Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller als begehbar und durchsturzsicher gekennzeichnet sind, im Allgemeinen gelten sie jedoch als "nicht durchsturzsicher", siehe Abschnitt 4.

3.1.9
Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen wurden. Hierzu können Dachdecker-Auflegeleitern nach Anhang 1 nur bei Dachneigungen bis 75° verwendet werden. Dabei sind diese in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzuhängen.

Sie dürfen nicht in die oberste Sprosse eingehängt werden. Der Standplatz des Beschäftigten auf der Dachdecker-Auflegeleiter muss unterhalb des Aufhängepunktes liegen.

ccc_3468_01.jpgSiehe

3.1.10
Dachdeckerstühle nach Anhang 2 sind mit mindestens dreilitzigem Polyamidseil nach DIN EN ISO 1140:2012-11 mit 16 mm Seildurchmesser an Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 zu befestigen. Der Abstand der Dachdeckerstühle (Belagträger) nebeneinander darf höchstens 2,50 m betragen.

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Abb. 3 Dachdecker-Auflegeleiter
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Abb. 4 Dachdeckerstuhl

Als Belag ist mindestens eine Gerüstbohle 4,5 cm × 24 cm Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 zu verwenden. Der Belag darf höchstens mit 150 kg belastet werden. Absturzsicherungen sind nach Abschnitt 3.3 auszuführen, das Anbringen von Seitenschutz ist aus Gründen der Standsicherheit nicht zulässig.

ccc_3468_01.jpgSiehe

3.1.11
Eingebaute Sicherheitsdachhaken und Haken alter Bauart, die nicht DIN EN 517 entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn diese vor der Benutzung durch den Vorgesetzten nach Abschnitt 2.3.1 oder einen Sachkundigen auf die ausreichende Tragfähigkeit überprüft wurden (siehe Abschnitt 3.3.5).

Sachkundig ist, wer die erforderlichen Kenntnisse über die regelmäßige Überprüfung der Anschlageinrichtungen hat und wer über Kenntnisse der Herstelleranleitungen, die für die jeweilige Anschlageinrichtungen gelten, verfügt.

ccc_3468_01.jpgSiehe