DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Brandschutz

2.8.1
Allgemeines

Vor Beginn der Feuerarbeiten ist die Brandgefährdung des Daches im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Bei Feuerarbeiten im Dachbereich müssen besondere Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden.

Zu Feuerarbeiten zählen beispielsweise Flachdachabdichtungen mit Heißbitumen im Gießverfahren und Verschweißen von Bitumenbahnen.

Die eingesetzten entzündlichen Gefahrstoffe wie Propangasflaschen und heißes Bitumen sind mengenmäßig auf den Schichtbedarf zu begrenzen. Brennbare Materialien und Gasflaschen dürfen nicht im feuergefährdeten Bereich gelagert werden. Können brennbare Materialien nicht entfernt werden, sind sie abzudecken.

Wirksame Zündquellen müssen entfernt werden. Bitumenkocher in nichtbrennbaren Wannen standsicher auf dem Dach aufstellen. Auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Materialien ist zu achten. Bitumenkocher sollten mit Temperaturregler, Überfüllsicherungen und Deckeln ausgestattet sein. Bitumenkocher nicht unbeaufsichtigt lassen, Bitumen kann sich bei Überhitzung selbstentzünden.

Flämmgeräte nicht unbeaufsichtigt lassen. Standsicher aufstellen. Gegebenenfalls geeignete nichtbrennbare Ablegevorrichtungen verwenden. Beim Verschweißen der Bitumenbahnen können brennbare Materialien wie Bitumenbahnen, hölzerne Dachkonstruktionen und Dämmstoffe entzündet werden. Gegebenenfalls Brandwachen während und nach den Feuerarbeiten aufstellen.

2.8.2
Feuerlöscher

2.8.2.1
Werden bei Dacharbeiten Heiz-, Schmelz- oder Flämmgeräte sowie Lötgeräte eingesetzt, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle pro eingesetztem Arbeitsmittel mindestens ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 Löscheinheiten (LE) bereit zu halten. Ein 6 kg Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver entspricht in der Regel 10 LE. Die Feuerlöscher müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände,

  • § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention",

  • § 17 der DGUV Vorschrift 79 "Verwendung von Flüssiggas".

2.8.2.2
Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre und nach jedem Einsatz durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Es ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

ccc_3468_01.jpgSiehe ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände

2.8.2.3
Eine ausreichende Anzahl der Beschäftigten muss in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen und geübt sein.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention",

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten - "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2).

PiktogrammBrandklasse
ccc_3468_03.jpgBrandklasse A:
Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung.

Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
ccc_3468_04.jpgBrandklasse B:
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen

Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin
ccc_3468_05.jpgBrandklasse C:
Brände von Gasen

Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas
ccc_3468_06.jpgBrandklasse D:
Brände von Metallen

Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
ccc_3468_07.jpgBrandklasse F:
Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten
Tabelle 1 Brandklassen nach DIN EN 2: 2005.01 - Brandklassen (ASR A 2.2)
Löschvermögen
LEBrandklasse ABrandklasse B
15 A21 B
28 A34 B
355 B
413 A70 B
589 B
621 A113 B
927 A144 B
1034 A
1243 A183 B
1555 A233 B
Tabelle 1.1 Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten (ASR A 2.2)