DGUV Information 213-729 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6 Schutzmaßnahmen
6.1 Lüftungstechnische Maßnahmen

Die Laserbeschriftungseinheit kann durch eine geschlossene Bauweise oder Einhausung leicht vom umliegenden Arbeitsbereich abgetrennt werden. Eine Absaugung der Gefahrstoffe in dieser räumlichen Abtrennung stellt die wirksamste Erfassung dar (siehe auch DGUV Regel 109-002) [16].

Bei der Beschriftung von POM (Polyoxymethylen), ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol), SAN (Styrol-Acrylnitril Copolymer), HDPE und LDPE (Polyethylen), PAN (Polyacrylnitril) sowie PBT (Polybutylenterephthalat) kann die Entstehung krebserzeugender Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen ist eine Luftrückführung nach § 10 Abs. 5 GefStoffV nicht zulässig. Es ist eine Absaugung mit Fortluft (Ableitung nach außen) einzusetzen. Dabei ist zusätzlich, z. B. mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage), die Luftbilanz auszugleichen. Ausnahmen gelten für krebserzeugende Stoffe mit bekanntem AGW wie z.B. Formaldehyd und Sicherstellung der Einhaltung des AGW (§ 10 Abs. 2 GefStoffV).

Entsprechend des § 7 Abs. 7 GefStoffV ist eine Wirksamkeitsprüfung der lufttechnischen Einrichtungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen und zu dokumentieren. Da sowohl gasförmige als auch partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können ist nach § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 8 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nr. 2.3 (7) eine jährliche Prüfung der lufttechnischen Einrichtungen durchzuführen.