DGUV Information 208-047 - Pedelec 25 Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität

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Abschnitt 6.1 - 6 Ausrüstung
6.1 Vorgeschriebene Ausrüstung

Jedes Pedelec 25, das am Straßenverkehr teilnimmt, muss entsprechend Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) mit folgenden Elementen ausgerüstet sein:

Bremsen (§ 65 Abs. 1 StVZO)

Pedelecs 25 müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Als besonders zuverlässig gelten hydraulische Scheiben- und Felgenbremsen.

Glocke (§ 64a StVZO)

Pedelecs 25 müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.

Andere Einrichtungen (wie z. B. Hupen, Radlaufglocken) für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.

Lichttechnische Einrichtung (§ 67 StVZO)

Pedelecs 25 müssen mit einem Scheinwerfer und mit einer Schlussleuchte ausgestattet sein. Sie können mit Strom aus einer

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Abb. 7 Vorgeschriebene Ausrüstung des Pedelec 25

Lichtmaschine (Dynamo), aus Batterien oder aus dem Antriebsakkus betrieben werden. Diese dürfen auch unabhängig voneinander einschaltbar sein.

Die lichttechnischen Einrichtungen müssen am Pedelec 25 vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit (auch tagsüber) sein. Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer muss dabei mit weißem Licht und die hintere Schlussleuchte mit rotem Licht ausgestattet sein.

Zusätzlich müssen am Pedelec 25 ein nach vorne wirkender weißer Rückstrahler, ein nach hinten gerichteter roter Rückstrahler sowie ein roter Großflächenrückstrahler vorhanden sein. An den beiden Pedalen sind nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler und an den Rädern Reflektoren erforderlich.

Lenkeinrichtung (§ 64 StVZO)

Pedelecs 25 müssen leicht lenkbar sein.

Entsprechend Maschinenrichtlinie muss auf dem Pedelec 25 ein vollständiges Typenschild sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

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Abb. 8 Vollständiges Typenschild