DGUV Information 208-047 - Pedelec 25 Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität

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Anhang 3 - Verkehrsregeln für Radfahrer - Besonderheiten

  • Auch für Rad fahrende Personen gilt das Rechtsfahrgebot, dennoch dürfen linke Radwege dann benutzt werden, wenn sie durch ein entsprechendes Verkehrszeichen freigegeben sind. Sind Radwege und Radfahrstreifen entsprechend StVO beschildert, müssen diese benutzt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn eine Benutzung unzumutbar wäre (z. B. bei nicht geräumten Wegen nach Schneefall).

  • Werden Wege von gehenden und Rad fahrenden Personen gemeinsam benutzt, müssen Radfahrerinnen und Radfahrer auf Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht nehmen. Radfahrerinnen und Radfahrer haben dort keinen Vorrang gegenüber zu Fuß gehenden Personen und müssen gegebenenfalls durch Klingeln rechtzeitig auf sich aufmerksam machen. In Fußgängerzonen ist das Radfahren nur dann erlaubt, wenn es durch eine entsprechende Beschilderung gestattet wird. Hierbei muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden und es gilt die vorgenannte Pflicht zur Rücksichtnahme.

  • Auch Sonderspuren für den Busverkehr können durch Rad fahrende Personen genutzt werden, wenn diese durch das Verkehrszeichen "Radfahrer frei" zur Nutzungfreigegeben sind. Für das Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung gelten die zuvor genannten Voraussetzungen analog.

  • An Ampeln wartende Fahrzeuge dürfen von Rad fahrenden Personen unter besonderer Vorsichtsmaßnahme und wenn ausreichend Raum vorhanden ist, rechts überholt werden. Besondere Gefahr besteht beim Losfahren der Fahrzeuge bzw. beim Rechtsabbiegen der Fahrzeuge, insbesondere Lkw (toter Winkel).

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch für Rad fahrende Personen, z. B. in Tempo-30-Zonen und in verkehrsberuhigten Bereichen.

  • Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, z. B. in der Dämmerung oder Dunkelheit, muss die vorgeschriebene Beleuchtung eingeschaltet werden. Entsprechende Beleuchtungseinrichtungen sind auch am Tage mitzuführen bzw. müssen vorhanden sein.