DGUV Information 208-046 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Zeitungszustellung

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Unterweisung

Jeder Beschäftigte muss vor Antritt der Tätigkeit und dann mindestens einmal im Jahr über die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterwiesen werden. Die Verantwortung hierfür tragen Unternehmerinnen oder Unternehmer. Die durchgeführten Unterweisungen erfordern eine schriftliche Dokumentation. In ihr sollten Name, Zeitpunkt und wesentliche Inhalte der Unterweisung aufgeführt werden.