DGUV Information 208-046 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Zeitungszustellung

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Abschnitt 4.1 - 4 Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
4.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Das Unternehmen hat die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Die fachgerechte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Punkt im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Eine umfassende Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung aller Gefährdungen und ihre Dokumentation ist deshalb unerlässlich. Verantwortlich hierfür ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Sie können sich bei der Umsetzung von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Wichtig ist, dass diese Aufgabe qualitätsgerecht umgesetzt wird.

Folgende Aufgaben sind im Arbeitsschutzgesetz festgelegt:

  • Aufstellung aller relevanter Gefährdungsfaktoren und Ermittlung der Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind

  • Berücksichtigung der Forderungen, welche sich aus staatlichen oder Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben

  • Darauf basierende Aufstellung eines Maßnahmenkatalogs mit Angabe der Umsetzungstermine und der Verantwortlichen

  • Kontrolle der Durchführung und Wirksamkeit

  • Anpassung der Beurteilung an sich verändernde Bedingungen

  • Regelmäßige Überarbeitung und Anpassung der Maßnahmen

Den Beschäftigten ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben, so dass ihre Vorschläge und konkreten Erfahrungen in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung einfließen können.