DGUV Information 206-018 - Trauma - Psyche - Job Ein Leitfaden für Aufsichtspersonen

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Abschnitt 4.3 - 4.3. Unterstützung bei der Ausarbeitung eines betriebsspezifischen Konzeptes

Können Ereignisse und Unfälle bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer seelischen Verletzung führen, dann brauchen diese Unternehmen ein betriebsspezifisch ausgerichtetes Betreuungskonzept. Das Ziel dieses Konzeptes muss es sein, die psychischen Folgen eines traumatischen Ereignisses so gering wie möglich zu halten und einer Chronifizierung vorzubeugen.
Schnelle und professionelle Hilfe am Unfallort und intensive Zuwendung zu Betroffenen sind dabei ebenso wichtig wie die Steuerung der weiteren Behandlung und die Nachsorge im Unternehmen bis hin zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Bei der Beratung der Mitgliedsunternehmen sollten Sie die folgenden Punkte ansprechen bzw. berücksichtigen:

  • Organisation im Unternehmen

  • Notfallplan - Rettungskette

  • Erstbetreuung

  • Folgebetreuung

  • Betriebliche Maßnahmen zur Wiedereingliederung

  • Information der Mitarbeiter

Beispiele für Konzepte finden Sie in den Anlagen 3-7.

4.3.1
Organisation im Unternehmen

Eine optimale Betreuung der Betroffenen nach traumatischen Ereignissen erfordert ein betriebsspezifisch festgelegtes Vorgehen. Dabei sind die handelnden Personen, das Vorgehen nach einem Ereignis sowie die im Bedarfsfall erforderlichen weitergehenden ärztlichen oder psychologischen Betreuungsmaßnahmen in die betriebliche Organisation einzubeziehen.

Beraten Sie die Unternehmerin oder den Unternehmer dahingehend, dass das betriebliche Betreuungskonzept mit dem Betriebs- oder Personalrat abgestimmt werden muss. In der Praxis hat es sich bewährt, eine Betriebsvereinbahrung über die Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach traumatischen Ereignissen abzuschließen. In jedem Fall sollte das Konzept aber in schriftlicher Form vorliegen.

Inhalte des Konzeptes sind:

  • die innerbetriebliche Organisation

  • die Festlegung von Verantwortlichkeiten, insbesondere der Koordinatorin oder des Koordinators ("Kümmerer")

  • der Einsatz von Erstbetreuerinnen oder Erstbetreuern am Ereignisort

  • Vereinbarungen mit dem Unfallversicherungsträger (z. B. Kostenübernahme) und anderen Institutionen (z. B. Hilfsorganisationen)

  • Maßnahmen bei Rückkehr der Betroffenen an den Arbeitsplatz

  • Festlegungen zur Tauglichkeit, insbesondere der Fahrdiensttauglichkeit bei Fahrpersonalen

  • innerbetriebliche und externe Meldewege

Ein wichtiges Element des Betreuungskonzeptes ist die Koordinierung der Abläufe im Unternehmen. Weisen Sie darauf hin, dass ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist, um die Folgen eines traumatischen Ereignisses sowohl für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter als auch für das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Je nach Unternehmensgröße und -struktur kann die Koordination durch den Arbeitsmedizinischen Dienst, die Sozialberatung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder betriebliche Führungskräfte übernommen werden. Bei der Auswahl sollte sichergestellt werden, dass der "Kümmerer" mit den Abläufen im Unternehmen vertraut und im Unternehmen präsent ist. In größeren Unternehmen mit eigener Betriebsärztin oder eigenem Betriebsarzt hat es sich bewährt, diesen als "Kümmerer" einzusetzen.

Die Aufgaben des "Kümmerers" liegen insbesondere darin:

  • alle Informationen zusammenzuführen

  • einen Überblick über das Verfahren zu haben

  • Kontakt zum Unfallversicherungsträger aufzunehmen

  • das Verfahren mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abzustimmen

  • das Verfahren zu dokumentieren

  • Ansprechperson sowohl innerbetrieblich als auch extern zu sein

Machen Sie der Unternehmerin oder dem Unternehmer klar, dass der Erfolg wesentlich von der Kompetenz und dem Engagement des "Kümmerers" abhängt.

Bei der konkreten Beratung zum Aufbau eines Präventionskonzeptes im Betrieb ist es empfehlenswert, auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rehabilitationsabteilung zu beteiligen. Von ihr oder ihm können konkrete und rechtlich fundierte Auskünfte hinsichtlich der Gestaltung und Organisation der Rehabilitation eines Betroffenen nach Eintritt eines Schadensereignisses gegeben werden.

4.3.2
Notfallplan - Rettungskette

Die psychologische Erste Hilfe unterscheidet sich zwar inhaltlich von der medizinischen Ersten Hilfe, trotzdem können sich die Unternehmen an den jeweiligen betrieblichen Strukturen (Rettungskette) orientieren. Diese sollten aber auf ihre Anwendbarkeit für die psychologische Hilfeleistung überprüft werden. Dabei sollten folgende Fragen geklärt und schriftlich festgehalten werden:

  • Wo und wie wird der Unfall gemeldet (innerbetriebliches Telefon, Handy)?

  • Wer wird von wem, wann und wie über das Ereignis und den Zustand der Betroffenen informiert?

  • Wer übernimmt die Erstbetreuung, wie werden die Erstbetreuer alarmiert?

  • Wie wird mit den Betroffenen Kontakt aufgenommen?

  • Wer nimmt bei Bedarf Kontakt zu Angehörigen auf (z. B. Notfallseelsorge, Krisenintervention, Führungskraft, Erstbetreuer)?

  • Welche Aufgaben hat die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer, welche Hilfsmittel stehen ihr bzw. ihm zur Verfügung?

Anschriften und Telefonnummern der im Bedarfsfall zu informierenden Personen sind im Betreuungskonzept festzuschreiben und den Beschäftigten mitzuteilen. Dies sind insbesondere:

  • die betrieblichen Akteure ("Kümmerer", Führungskräfte, ...)

  • die Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer

  • die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt

  • die Sozialberatung

  • der Unfallversicherungsträger

Unabhängig von der betrieblichen Hilfeleistung sollte schnellstmöglich die Anzeige des Unfalls beim Unfallversicherungsträger erfolgen, da dieser für notwendige, über die Erstbetreuung hinausgehende, stabilisierende Maßnahmen und ggf. weitergehende Behandlungen zuständig ist. So kann das zuständige Reha-Management frühzeitig die weitere Rehabilitation verantwortlich koordinieren und betreuen.

4.3.3
Erstbetreuung

Eine Betreuung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sollte direkt nach dem Eintreten eines traumatischen Ereignisses einsetzen. Die optimale Betreuung z. B. nach einem schweren Unfall, erfolgt durch geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sogenannte Erstbetreuer oder psychologische Ersthelfer. Diese werden unmittelbar nach einem Unfall benachrichtigt und leisten den Betroffenen möglichst noch am Unfallort Hilfe, ohne gleichzeitig andere Aufgaben übernehmen zu müssen. Ziel ist es, die Betroffenen merken zu lassen, dass sie nicht alleine gelassen werden. Bei der Erstbetreuung kommt es auf ein möglichst zeitnahes "Sich-Kümmern" und "Nicht-Alleine-Lassen" an und nicht um eine professionelle psychologische Betreuung. Bei der Auswahl der Erstbetreuer ist zu berücksichtigen, dass sie während der Betriebszeiten jederzeit erreicht werden können, zeitnah am Unfallort sein können und jederzeit vom eigenen Arbeitsplatz abkömmlich sind. Das heißt in der Praxis, dass unter Umständen ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss, der die gesamte Betriebszeit des Unternehmens berücksichtigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle durch ein traumatisches Ereignis Betroffene die Unterstützung durch einen Erstbetreuer erhalten.

Beraten Sie im Unternehmen über die wichtigsten Aufgaben der Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer:

  • schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen

  • Anforderung ärztlicher Hilfe bei Bedarf

  • Gewährleisten von emotionalem Beistand (z. B. beruhigen)

  • Abschirmung gegenüber Einwirkungen von außen (z. B. Polizei, Passanten, Journalisten)

  • Begleitung zu einer Ärztin oder einem Arzt bzw. zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt

  • in Absprache mit den Betroffenen: Information Angehöriger

  • Aufklärung über betriebliche Vorgehensweise

  • Begleitung in das private Umfeld (Familie, Freunde, ...)

Kann eine Betreuung am Unfallort nicht gewährleistet werden, sollte ein Erstkontakt in den ersten Stunden bis Tagen erfolgen. Dies sollte aber nicht der Initiative der Betroffenen überlassen werden. Hier muss das Unternehmen aktiv werden und den Kontakt zu Betroffenen herstellen.

Wird dennoch von Betroffenen erwartet, dass diese den Kontakt aufnehmen, muss dies im Betreuungskonzept festgeschrieben werden und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sein. In diesem Fall sind Ansprechpersonen und eine feste Rufnummer für den telefonischen Erstkontakt am gleichen Tag oder am Folgetag festzulegen. Informieren Sie das Unternehmen über bestehende Regelungen Ihres Unfallversicherungsträgers zum Einsatz von Erstbetreuerinnen und Erstbetreuern.

Grundsätzlich gibt es für deren Einsatz verschiedene Modelle. Die Erstbetreuung kann intern oder als externe Dienstleistung sichergestellt werden. Die folgende Gegenüberstellung liefert eine Entscheidungshilfe für eine inner- oder außerbetriebliche Erstbetreuung.

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Abb. 2: Argumente für die Auswahl interner oder externer Erstbetreuung
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Überlassen Sie der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Entscheidung für interne oder externe Erstbetreuung. Diese wird in Abhängigkeit von der Struktur und in Absprache mit der Mitarbeitervertretung getroffen. Entscheidend sind die Anzahl der Beschäftigten, die als Erstbetreuerinnen oder Erstbetreuer in Frage kommen, die Möglichkeiten, eine Betreuung während der gesamten Betriebszeit sicherzustellen, die Entfernung der Betriebsstätte vom Ereignisort und dessen Erreichbarkeit sowie die Anzahl potentieller Hilfefälle.

Entscheidet sich ein Unternehmen für eine externe Erstbetreuung, so muss ein entsprechender Vertrag mit dem Dienstleister (z. B. eine der Hilfeleistungsorganisationen) abgeschlossen werden.

In Einzelfällen kann bei der Alarmierung des Rettungsdienstes die Notfallseelsorge mit angefordert werden. Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr können auf eine professionelle Notfallseelsorge, z. B. der Hilfeleistungsorganisationen, zugreifen.

Dies kann aber nicht als Bestandteil eines innerbetrieblichen Betreuungskonzeptes vorgesehen werden, da dadurch die Kapazitäten ehrenamtlich tätiger Organisationen und Personen gesprengt würden.

Werden in einem Unternehmen betriebsinterne Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer eingesetzt, müssen diese aus- und fortgebildet sein. Die Aus- und Fortbildungsanbieter müssen über einschlägige Erfahrungen aus dem Einsatzbereich verfügen und eine fachbezogene medizinische oder psychologische Ausbildung haben.

Vor der Beratung informieren Sie sich bitte, ob Ihr Unfallversicherungsträger entsprechende Adressen vorhält oder über das Qualifizierungsangebot Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer ausbildet. Auch sollten Sie der Unternehmerin oder dem Unternehmer über Regelungen Ihres Unfallversicherungsträgers über die Kostenerstattung oder -beteiligung Auskunft geben können.

Die Ausbildung umfasst idealerweise 16 Stunden1, diese kann für Erstbetreuer mit einschlägigen Vorkenntnissen verkürzt werden. Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung erforderlich. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass viele ausgebildete Erstbetreuer über Jahre nicht zum Einsatz kommen. Dadurch gerät das in der Ausbildung Erlernte in Vergessenheit und eine gute Qualität der Erstbetreuung ist nicht mehr sichergestellt.
Inhalte der Aus- und Fortbildung der Erstbetreuer sind:
  • potentielle Hilfsangebote

  • typische Reaktionen Betroffener

  • Einordnen in die Rettungskette

  • Vorrang medizinischer vor psychologischer Betreuung

  • Kennenlernen der Grundregeln

  • Sicherung (Selbstschutz)

  • Sprechen (Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen)

  • Schützen (vor weiteren Belastungen und Gefahren)

  • Stützen (emotionale Unterstützung für Betroffen)

  • Darstellung der betrieblichen Struktur und Umsetzung des Konzeptes

entsprechend den Empfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer und der Unfallversicherungsträger

4.3.4
Folgebetreuung

Es ist wichtig, frühzeitig zu erkennen, ob sich bei Betroffenen nach einem traumatischen Ereignis psychische Störungen entwickeln. Nicht alle benötigen eine professionelle Betreuung oder Behandlung. In der Mehrzahl der Fälle klingen die Beschwerden von selbst wieder ab. Ist dies nicht der Fall, müssen die Maßnahmen der Stabilisierung möglichst schnell einsetzen, um eine Chronifizierung zu vermeiden. Stabilisierende (probatorische) psychotherapeutische Sitzungen sollten deshalb bei Bedarf, spätestens vier Wochen nach dem Ereignis eingeleitet werden. Dies kann auch durch das Unternehmen in Absprache mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt angeregt werden. Veranlasstwird die Behandlung durch den Unfallversicherungsträger oder die Ärztin bzw. den Arzt (i. d. R. der D-Arzt). In großen Unternehmen, in denen die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt als "Kümmerer" im Rahmen des Betreuungskonzeptes tätig ist, kann auch dieser die Behandlung durch z. B. eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten veranlassen. In diesen Fällen muss aber das Betreuungskonzept mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmt sein und vorab die Kostenzusage des Unfallversicherungsträgers eingeholt werden.

ccc_3461_09.jpgIn jedem Fall ist eine unverzügliche Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger notwendig.

4.3.5
Maßnahmen bei Rückkehr an den Arbeitsplatz

Mit zunehmender Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird die Integration ins Arbeitsleben schwieriger. Die berufliche Tätigkeit sollte daher so früh wie möglich wieder aufgenommen werden, weil die Ängste, die mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit verbunden sind, mit längeren Arbeitsunterbrechungen oftmals ansteigen.

In Abstimmung mit den Betroffenen, dem betriebsärztlichen Dienst, dem Unfallversicherungsträger und weiteren Beteiligten ("Kümmerer", D-Arzt, Psychotherapeut) sollte der Betrieb unter Einhaltung einer zielgerichteten Abfolge von Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten wieder an ihren ursprünglichen Arbeitsplätzen eingesetzt werden können.

Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Broschüre "Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement".

Folgende Aspekte bzw. Integrationsschritte sind bei Wiederaufnahme der Tätigkeit in Betracht zu ziehen:

  • Begleitung durch Kolleginnen oder Kollegen und/oder Führungskräfte bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

  • Beurteilung der Eignung in Zusammenarbeit mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt (ggf. arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung)

  • falls erforderlich, Angebot einer vorübergehend anderen Tätigkeit

Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Integration ist eine Unternehmenskultur, deren Charakter sich durch einen wertschätzenden Umgang auszeichnet. Die Beschäftigten können den Integrationsprozess fördern, wenn sie kollegial aufeinander achten und sich gegenseitig unterstützen. Dabei geht es um Hilfe zur Wiedereingliederung und keine Überwachung oder Bevormundung.

4.3.6
Information der Beschäftigten

Im Rahmen der betrieblichen Unterweisung oder spezieller Schulungsmaßnahmen soll über die Gefährdung durch traumatische Ereignisse und über das Betreuungskonzept informiert werden. Dies kann Teil der Unterweisung zum Thema Erste Hilfe sein.

Die Vorstellung des Notfallplans sowie der Rettungskette sollte im Wesentlichen den Inhalt der Unterweisung bilden. Vergleiche dazu auch Abschnitt 4.3.2.