DGUV Information 206-018 - Trauma - Psyche - Job Ein Leitfaden für Aufsichtspersonen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4.1. Sensibilisierung und Vermittlung von Informationen

Achten Sie darauf, dass bei einer Beratung im Unternehmen alle betroffenen Arbeitsschutzakteure hinzugezogen werden. Dies sind insbesondere die Unternehmensleitung, die Führungskräfte der betreffenden Bereiche, die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, die Arbeitnehmervertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Bei Ihrer Beratung können Sie folgendermaßen argumentieren:

  • Je besser ein Betrieb und seine Beschäftigten über unvorhergesehene schwere Ereignisse informiert sind, umso konkreter können Präventionsmaßnahmen, Hilfe und Unterstützung wirken, um möglichst unbeschadet mit einem solchen Ereignis umgehen zu können.

  • Durch Information und die Organisation betrieblicher Strukturen können materieller Schaden und Ausfallzeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erspart bleiben. Bei den Beschäftigten kann psychischem Leid und der Gefahr einer Chronifizierung vorgebeugt werden.

  • Werden besondere psychische Folgen (z. B. Posttraumatische Belastungsstörung, Entwicklung von Suchterkrankung) nicht beachtet, kann dies bei den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sogar zur Berufsunfähigkeit führen.

  • Psychische Gesundheitsstörungen nach Belastungen am Arbeitsplatz und nach Arbeitsunfällen sind in den letzten Jahren mehr und mehr in das Blickfeld der Unfallversicherungsträger gerückt. Die Unfallversicherungsträger verfügen über erprobte Instrumente und Verfahren, um die Unternehmen und deren Beschäftigte zu unterstützen.

Übergeben Sie bei Ihrer Beratung entsprechendes Informationsmaterial oder vermitteln Sie, wo Informationen abrufbar sind (z. B. Flyer Ihres UVTs, Erfahrungsberichte, Statistiken und andere Veröffentlichungen. Eine Mediensammlung zum Thema finden Sie unter folgendem Link: www.dguv.de, Webcode: d139911, Rubrik: Download).