DGUV Information 203-080 - Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen

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Abschnitt 3 - 3 Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die geforderte systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Es werden dabei alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe betrachtet; dazu gehören auch Wartung, Instandhaltung und Reparatur.

Arbeiten an PV-Anlagen sind gemäß der BaustellV als Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen bzw. gemäß der DGUV Vorschrift 38 und 39 als Bauarbeiten einzustufen. Die Organisation dieser Arbeiten erfolgt auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften. Grundlegend muss für diese Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert werden. Weitergehend ist eine Unterweisung der Beschäftigten notwendig. Häufig werden Arbeiten in Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen durchgeführt bzw. werden Fremdunternehmen beauftragt. In diesen Fällen obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung in erster Linie demjenigen Unternehmen, welches die Tätigkeiten ausführt.

Erfolgt eine Beauftragung durch ein Unternehmen an ein Fremdunternehmen, so hat das Auftrag erteilende Unternehmen das Fremdunternehmen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Weiterhin werden durch DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschriften 38 und 39 sowie durch die BaustellV eine Leitung, Aufsichtführung und ggf. eine Koordinierung der Arbeiten gefordert.

Die Einhaltung und Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen sowie die Benennung der jeweiligen Verantwortlichen richtet sich nach den Inhalten (Bedingungen) der Auftragsvergabe. Deshalb ist es wichtig, die nachfolgend aufgeführten organisatorischen Maßnahmen den jeweiligen Vertragsparteien verantwortlich zu zuordnen bzw. im Zuge der Auftragsvergabe schriftlich zu regeln. Bei Auftragserteilung durch eine Privatperson obliegt der wesentliche Teil der Organisationsaufgaben beim Auftragnehmer. Dieses entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eingeschränkten Mitwirkungspflicht, z. B. bei Besonderheiten in der Dachkonstruktion, Alter der Dacheindeckung usw.