DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Theoretische Kenntnisse

Die Ausbildenden müssen über umfangreiche theoretische Kenntnisse verfügen, u. a.:

  • Grundkenntnisse im Arbeitsschutz,

  • über das Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere die DGUV Regeln 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzausrüstungen",

  • die Einzelkomponenten der PSAgA und RA wie Anschlageinrichtungen, Auffang- und Rettungsgurte (hier vor allem die unterschiedlichen Funktionen der Ösen), Verbindungsmittel, Verbindungselemente, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, mitlaufende Auffanggeräte, Steigschutzeinrichtungen, Abseilgeräte, Rettungshubgeräte,

  • über den Aufbau der einzelnen Systeme,

  • zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere der spezifischen Einsatzbedingungen mit konkreter Auswahl der Anschlagmöglichkeiten, des Auffangsystems und der Rettungsmaßnahmen,

  • zu den Rettungsmethoden, insbesondere zur Vermeidung eines Hängetraumas,

  • zur Auswahl der geeigneten unabhängigen zweiten Sicherung,

  • zur Lagerung, Aufbewahrung und Gebrauchsdauer der Ausrüstung,

  • zum Erkennen von Schäden, sinnvoll wäre eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz".