DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

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Abschnitt 6 - 6 Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen müssen so gestaltet und ausgerüstet sein, dass die Unterweisung für den jeweiligen Anwendungsfall sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.

Die Infrastruktur muss eine Durchführung der praktischen Übungen im Sinne des Abschnittes 5 gewährleisten. Es müssen den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten vorhanden sein.

Ein Qualitätsmanagement- oder Arbeitsschutzmanagement-System wird empfohlen.