DGUV Information 214-085 - Anforderungen des Arbeitsschutzes an Lokomotiven Zusammenstellung der sich aus Rechtsvorschriften und Regelwerken ergebenden Arbeitsschutzanforderungen sowie bewährte Lösungen und praxisgerechte Lösungsansätze

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Abschnitt 4.1 - 4 Berücksichtigung des Arbeitsschutzes beim Beschaffungsprozess
4.1 Erarbeiten des Lastenheftes

Ausgehend von der Bedarfsermittlung für ein neues Eisenbahnfahrzeug muss der Betreiber die Einsatzbedingungen und Einsatzgrenzen für den geplanten Fahrzeugeinsatz beschreiben. Auf dieser Basis können dann die konkreten Tätigkeiten, die Beschäftigte mit dem Eisenbahnfahrzeug zur Erledigung der Transportaufgaben ausführen müssen, beschrieben werden. Dazu gehören alle nach bei vernünftigem Ermessen zu erwartende Verwendungen durch Beschäftigte. Dabei sollen nach Möglichkeit bereits vorhandene Erfahrungen beim Einsatz vergleichbarer Eisenbahnfahrzeuge einfließen. Zu diesen Erfahrungen gehören insbesondere Kenntnisse aus der Praxis über auftretende Fehlanwendungen, von den geplanten Arbeitsabläufen abweichende Tätigkeiten, Unfälle, gefährliche Ereignisse und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, z. B. durch Lärmeinwirkung, nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze.

Anhand der Tätigkeitsbeschreibungen sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, bei denen systematisch alle Gefährdungen bei der Benutzung der Eisenbahnfahrzeuge betrachtet werden. Dies schließt Gesundheitsgefährdungen, z. B. durch Heben und Tragen schwerer Lasten, Einwirkung von Schadstoffen oder nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze, ein. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können die Fahrzeuggestaltung betreffende Schutzziele ermittelt und die daraus abzuleitenden Arbeitsschutzanforderungen in das Lastenheft eingearbeitet werden.

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