DGUV Information 214-085 - Anforderungen des Arbeitsschutzes an Lokomotiven Zusammenstellung der sich aus Rechtsvorschriften und Regelwerken ergebenden Arbeitsschutzanforderungen sowie bewährte Lösungen und praxisgerechte Lösungsansätze

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Anhang 3 - Arbeitsschutzanforderung an Lokomotiven

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Grundlage für die im Anhang 3 aufgeführten Arbeitsschutzanforderungen ist die Gefährdungsbeurteilung für die typischen Tätigkeiten an bzw. mit Lokomotiven im Regelbetrieb. Grundsätzlich müssen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch die Gestaltung der Arbeitsmittel ergeben (ArbSchG § 5 (3)). Diese generelle Anforderung gilt für alle im Anhang 3 benannten Schutzziele, ohne dass sie jeweils im Feld "Forderungen im Vorschriften- und Regelwerk" explizit aufgeführt wird.

Bewährte Lösungen sind Regelungen und Maßnahmen bei vergleichbaren Gefährdungen aus anderen Bereichen der Technik, falls diese Gefährdungen bei Lokomotiven ebenfalls auftreten können.

Die nachfolgende Tabelle ist tätigkeitsbezogen aufgebaut. Sie enthält typische Tätigkeiten, die im Regelbetrieb an bzw. mit Lokomotiven anfallen. Forderungen im Vorschriften- und Regelwerk, bewährte Lösungen und Lösungsansätze sowie Bemerkungen sind jeweils der Tätigkeit zugeordnet, bei der sie die größte Bedeutung haben. Die anderen Tätigkeiten enthalten einen Link auf die jeweilige Fundstelle mit den relevanten Inhalten.

Soweit beim Betreiber bestimmte Tätigkeiten nicht vorkommen oder besondere Randbedingungen vorliegen, kann es möglich sein, dass nicht alle Schutzziele zutreffen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Typische Tätigkeiten im Regelbetrieb
  • Vorbereitungs- und Abschlussdienst außen

  • Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen

  • Auffüllen von Betriebsstoffen

  • Auf- und Absteigen, Zugang zum Führerstand

  • Reinigungsarbeiten

  • Führen der Lokomotive (Zug- und Rangierfahrt)

  • Durchtauchen / Durchschwingen in den bzw. aus dem Berner Raum 1

  • Kuppeln / Entkuppeln von Schraubenkupplungen

  • Kuppeln / Entkuppeln von automatischen Mittelpufferkupplungen (AMK) bzw. Rangierkupplungen (RK)

  • Instandhaltung

  • Steuern von / Mitfahren auf Mitfahrerständen außen

  • Verhalten bei Fahrzeugstörungen

  • Abschleppen von liegengebliebenen Fahrzeugen

Vorbereitungs- und Abschlussdienst außen

  • Sichtprüfung von außen z. B. auf Schäden (Fahrwerk, Bremse, Sandstreueinrichtung, Zug- und Stoßeinrichtung, Rahmen und Aufbauten), wirksame Haltebremse, geschlossene Klappen und Türen, Untersuchungsfristen, Signalbeleuchtung

  • Fahrzeug von stationären Versorgungseinrichtungen trennen bzw. anschließen (z. B. Zugvorheizanlagen, externe Drucklufteinspeisung, Fremdstromanschluss)

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Gute Erreichbarkeit und/oder Erkennbarkeit aller Anzeigen und zu prüfenden Teile abhängig vom Standort des Beschäftigten unter ergonomisch vertretbaren Bedingungen (Körperhaltung, Vermeiden von Anstoßstellen).

Schutzziel 2:
Gute Erreichbarkeit und Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung und Handhabung beim Bedienen der Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen sowie bei der Kontrolle der Füllstände.

Schutzziel 3:
Vermeiden von Gefährdungen durch benachbarte heiße, druck- oder spannungsführende Teile.

Schutzziel 4:
Vermeiden von Gefährdungen beim Verbinden oder Lösen von Versorgungsleitungen.

Schutzziel 5:
Vermeiden von Verwechslungen bei den Anschlussstellen der Versorgungseinrichtungen.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 1 und 2
  • Seitlich hervorstehende Teile an Fahrwerken und Lokkästen vermeiden.

  • Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein.

  • Füllstandsanzeigen und Peilstäbe müssen gut erkennbar und gut erreichbar sein.

  • Zu prüfende Teile in der Nähe von Gefahrstellen: Erreichbarkeit dieser Gefahrstellen vermeiden durch ausreichenden Sicherheitsabstand analog zur DIN EN 349.

Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1 und Schutzziel 5:
Anschriften und Zeichen
EBO § 28 (14);
  • Anbringen der erforderlichen Anschriften, Zeichen und Gefahrhinweise für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz


DIN EN 15877-2 Abschn. 1

  • Kennzeichnung im Hinblick auf ihre technischen oder betrieblichen Eigenschaften


DIN EN 15877-2 Abschn. 4.1.2 und 4.1.6

  • Kennzeichnung muss

    • für stehenden Personen leicht sichtbar sein

    • eindeutig und verständlich sein

    • nicht höher als 2000 mm oberhalb Schienenoberkante angebracht werden

    • soweit erforderlich, von anderen Positionen aus erkennbar sein

    • soweit erforderlich erkennbar sein, bevor der Gefahrenbereich erreicht wird

    • für einen Zeitraum von 6 Jahren haltbar (sicher erkennbar) sein


Blitzpfeil als Warnung vor elektrischer Gefährdung
DIN EN 15877-2 Bild 46
  • Kennzeichen von Aufstiegen zu hochgelegenen Standflächen = 2,00 m über SO mit Blitzpfeil


DIN EN 15877-2 Abschn. 4.5.14

  • Kennzeichnen aller Verteilerkästen und Anschlussbuchsen der Zugsammelschiene mit Warnzeichen nach DIN EN 15877-2 Bild 46



Zu Schutzziel 2
"Erreichbarkeit und Handhabung von Betankungsöffnungen": siehe Tätigkeit "Auffüllen von Betriebsstoffen"

Zu Schutzziel 3
"Vermeiden von Gefährdungen durch benachbarte heiße, druck- oder spannungsführende Teile": siehe Tätigkeit "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen"

Zu Schutzziel 4:
Verbinden und Lösen von Versorgungsleitungen
BetrSichV § 8 (1) Punkt 1 und 2 und § 6 (3) Punkt 3
  • Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile

  • Schutz gegen Gefährdungen aus nicht elektrischen Energie (zum Beispiel hydraulische, pneumatische, thermische Energie)

Fortsetzungccc_3458_10_170101.jpg
KörperteilBildÖffnungSicherheitsabstand sr
SchlitzQuadratKreis
Fingerspitzeccc_3458_35_170101.jpge ≤ 4 ≥ 2≥ 2≥ 2
4 < e ≤ 6 ≥ 10≥ 5≥ 5
Finger bis Fingerwurzel oder Handccc_3458_36_170101.jpg6 < e ≤ 8 ≥ 20≥ 15≥ 5
8 < e ≤ 10 ≥ 80≥ 25≥ 20
10 < e ≤ 12 ≥ 100≥ 80≥ 80
12 < e ≤ 20 ≥ 120≥ 120≥ 120
20 < e ≤ 30 ≥ 850 1)≥ 120≥ 120
Arm bis Schultergelenkccc_3458_37_170101.jpg30 < e ≤ 40 ≥ 850≥ 200≥ 120
40 < e ≤ 120 ≥ 850≥ 850≥ 850

Wenn die Länge einer schlitzförmigen (Öffnung) ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.

Gestaltung von Anzeigen:
  • DIN EN 894-2

  • DIN EN 894-4

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 2
Freiraum um Betätigungseinrichtungen und Versorgungsanschlüsse
Um die Betätigungseinrichtung und die Versorgungsanschlüsse muss ein ausreichender Freiraum vorhanden sein. Dieser Freiraum richtet sich nach:
  • Gestaltung des Stellteils (Form, Größe)

  • Körperteil, mit dem die Stellkraft aufgebracht wird (Maße der Körperteile: siehe DIN 33402 Teil 1 und Teil 2)

  • Bewegungsrichtungen des Stellteils und des bedienenden Körperteils



Positionierung von Anzeigen
Die Erkennbarkeit von Anzeigen ist abhängig von deren Größe und vom Sehabstand (Standort des Beschäftigten in einer ergonomisch vertretbaren Position).
Für die Erkennbarkeit von Anzeigen können sinngemäß die Anforderungen an Kennzeichnungen der DIN EN 15877-2, Abschn. 4.1.2, angewandt werden

Positionierung von Stellteilen und Anschlüssen für Versorgungsleitungen
Die Erreichbarkeit ist abhängig vom Standort (vorzugsweise ebenerdig) und vom Bewegungsraum des Beschäftigten (siehe DIN 33402-3). Die zu stellenden Teile und Anschlüsse sollen möglichst unverdeckt (direkt einsehbar) und gut erreichbar sein.

Zu Schutzziel 5
Verwechslungsgefahr:
Können Anschlüsse von Leitungen verwechselt werden, sind diese vorzugsweise unverwechselbar zu gestalten oder zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Anschlüsse mindestens eindeutig zu kennzeichnen.

Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen

  • Sicht- und Funktionsprüfungen, z. B.:

    • Sicherungssysteme (Sifa, Zugbeeinflussung, Typhon, Notbremsüberbrückung)

    • Zug-/Rangierfunk

    • Leitungsschutzschalter, Hilfsschalter, Signalbeleuchtung, Richtungsschalter, sonstige Bedienelemente

  • Auf- und Abrüsten des Fahrzeuges (Motor, Stromabnehmer, Haltebremse, Hauptschalter, sonstige Bedienelemente)

  • Kontrolle der Eintragungen im Übergabebuch

  • Durchführen des bremstechnischen Vorbereitungsdienstes

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Vermeiden von Stolperstellen, Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße, druck- oder spannungsführende Teile

Schutzziel 2:
Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung bei der Sichtprüfung durch Positionierung aller zu prüfenden Teile und Beschriftungen im normalen Sichtbereich

Schutzziel 3:
Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräfte, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungen

Schutzziel 4:
Ausreichende Beleuchtung zur Durchführung der Tätigkeiten

Schutzziel 5:
Lärmgefährdung beim Durchgang durch den Maschinenraum vermeiden
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1 und 2:
Gestaltung des Führerstands
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.4 Innengestaltung:
  • Keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Führerstand durch Hindernisse

  • Keine Stufen im Fußboden des Führerstands (mit Ausnahme zu benachbarten Abteilen oder den Außentüren)


TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.5
Jeder Führerstand ist mit folgenden Vorrichtungen auszustatten:

  • zwei Haken für Kleidung oder eine Nische mit einer Kleiderstange

  • ein freier Raum zur Aufbewahrung eines Koffers oder einer Tasche mit den Abmessungen 300 mm x 400 mm x 400 mm


Berührungsschutz an benachbarten heißen und/oder druckführenden Teilen
BetrSichV § 8 (1) und § 9 (2)
  • Schutzeinrichtungen, die ein Berühren oder gefährlich nahe Kommen bei sehr heißen oder sehr kalten Oberflächen verhindern


BetrSichV § 8 (1)
  • Schutz gegen Gefährdungen aus nicht elektrischen Energien (zum Beispiel hydraulische, pneumatische, thermische Energie)


DIN EN ISO 13732-1 Bild 2
  • Temperaturgrenzwert für berührbare Oberflächen beachten, z. B. bei unbeschichteten Metalloberflächen 64 °C bei 1 s Einwirkzeit (bei unbeabsichtigtem Kontakt)


BetrSichV § 9 (1) Punkt 5
  • Sicherer Zugang und gefahrloser Aufenthalt an allen Stellen für die Bedienung, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten

Berührungsschutz an spannungsführenden Teilen
DIN EN 50153 Abschn. 5
  • Schutz gegen direktes Berühren durch Isolierung, durch Verhinderung des Zugangs oder durch Abstand

  • Aktive Teile grundsätzlich nur in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten anordnen

  • Zugang zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten nur für Elektrofachkräfte und für elektrotechnisch unterwiesene Personen

  • Kennzeichnung der Gefahrbereiche durch Warnschilder


DIN EN 50153 Abschn. 6
  • Schutz gegen indirektes Berühren durch Potentialausgleichsverbindungen oder durch automatische Abschaltung der Versorgungsspannung bei Gefährdung durch Berührungsspannung im Fehlerfall

Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 1 Vermeiden von Quetschstellen
KörperteilKörperKopf (ungünstige Haltung)BeinFuß
Mindestabstand a500300180120
Bildccc_3458_15_170101.jpgccc_3458_16_170101.jpgccc_3458_17_170101.jpgccc_3458_18_170101.jpg
KörperteilZehenArmHand, Handgelenk, FaustFinger
Mindestabstand a5012010025
Bildccc_3458_19_170101.jpgccc_3458_20_170101.jpgccc_3458_21_170101.jpgccc_3458_22_170101.jpg
Gestaltung von Arbeitsflächen:
DIN EN 527-1 Abschn. 3
  • Arbeitsfläche soll 100 mm bis 150 mm Freiraum vor allen Bedienelementen als Hand- und Gelenkauflage haben

  • Arbeitsfläche muss ausreichend breite Vorderkante für den Oberkörper des Triebfahrzeugführers und seine natürlichen Bewegungen haben


DIN EN 527-2 Abschn. 3
  • Arbeitstisch so gestalten, dass physische Verletzungen und Sachbeschädigung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch minimiert werden durch:

    • gratfrei gerundete oder geglättete Kanten und Ecken,

    • Rundung aller oberen Ecken und Kanten mit einem Radius > 2 mm,

    • ein Abmaß von entweder ≤ 8 mm oder ≥ 25 mm in jeder Position während der Bewegung bei zugänglichen Zwischenräume zwischen beweglichen Teilen,

    • Schließen oder Abdecken der Enden von Füßen und Hohlprofilen.



Zu Schutzziel 2:
Kennzeichnungen sollen auch nach längerer Nutzung noch gut erkennbar sein.

Zu Schutzziel 3:
Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein.

Gestaltung von Anzeigen:
  • DIN EN 894-2

  • DIN EN 894-4


Gestaltung der Stellteile:
  • DIN EN 894-3

  • DIN EN 894-4

Fortsetzungccc_3458_11_170101.jpg
DIN EN 50153 Abschn. 7
  • Bemessung und Gestaltung des Rückleiters, so dass kein Risiko eines elektrischen Schlages entsteht


DIN EN 50153 Abschn. 8
  • Schutzmaßnahmen bei Kondensatoren, die direkter Berührung zugänglich sind: integrierte Entladestromkreise oder betriebliche Maßnahmen

  • Warnschild mit Gefährdung und Sicherheitsverfahren


Ergonomische Gestaltung der Innenräume TSI LOC&PAS, Abschn. 4.2.9.1.4
  • anthropometrische Abmessungen des Triebfahrzeugführers gemäß Anlage E TSI LOC&PAS


DIN 5566-1 Abschn. 4.4
räumliche Gestaltung der Kabine unter Berücksichtigung der Körpermaße nach Tabelle 1, z. B. die der kleinsten Person für die Erreichbarkeit von Bauteilen; die der größten Person für Durchgangsbreiten und Stehhöhen

Zu Schutzziel 3
"Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräfte, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungsmöglichkeiten": siehe Tätigkeit "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)"

Zu Schutzziel 4:
Beleuchtung
BetrSichV § 9 (1) Punkt 5
  • Ausreichende Beleuchtung in Arbeits-, Instandsetzungs- und Wartungsbereichen


Beleuchtung im Führerstand
TSI LOC&PAS, Abschn. 4.2.9.1.8
  • Beleuchtung im Führerstand in allen normalen Betriebsmodi des Fahrzeugs vom Triebfahrzeugführer steuerbar

  • unabhängige Beleuchtung im Lesebereich des Fahrpults, deren Beleuchtungsstärke auf > 150 lx anpassbar ist

Tabelle zu Schutzziel 4 aus DIN EN 13272, Abschn. 5

OrtBeleuchtungsstärkea)
Eav
in Ix
Gleichmäßigkeit
Führreraum außer Führertisch≥ 500,5 bis 2,5
Führertisch, allgemein b)≥ 750,7 bis 1,3
Führertisch, Lesezone b)c)≥1500,7 bis 1,3
Maschinenraum≥ 50 (einstellbar)0,5 bis 2,5

Die Werte für die Beleuchtungsstärke sind Mindestwerte und dürfen nach Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien erhöht werden.

Wenn eine Arbeitszone innerhalb des Führerraums, z. B. für einen Beifahrer, vorgesehen ist, sollte deren Beleuchtungsstärke nicht unter 300 lx liegen.

Der Bereich der Lesezone auf dem Führertisch wird zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbart.

Zu Schutzziel 5
"Lärmgefährdung beim Durchgang durch den Maschinenraum vermeiden" siehe Tätigkeit "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)"
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 1:
Kennzeichnung von Gefahrstellen (Anstoßstellen in Gängen und Türen)
Unvermeidbare Gefahrstellen sind entsprechend der ASR A1.3 zu kennzeichnen. Dabei soll bei Anstoßstellen im Kopfbereich vorrangig eine Kombination aus Kennzeichnung und Polsterung angewandt werden.

Zu Schutzziel 3:
Positionierung von Anzeigen
Die Erkennbarkeit von Anzeigen ist abhängig von deren Größe und vom Sehabstand (Standort des Beschäftigten in einer ergonomisch vertretbaren Position).
Für die Erkennbarkeit von Anzeigen können sinngemäß die Anforderungen an Kennzeichnungen der DIN EN 15877-2, Abschn. 4.1.2, angewandt werden
Positionierung aller zu stellenden Teile
Die Erreichbarkeit ist abhängig vom Standort (vorzugsweise Fußbodenniveau) und vom Bewegungsraum des Beschäftigten (siehe DIN 33402-3). Die zu stellenden Teile sollen möglichst unverdeckt und direkt erreichbar sein.

Zu Schutzziel 5:
Zur Vermeidung von Lärmgefährdung im Maschinenraum von Diesellokomotiven wird auch bei kurzzeitigem Aufenthalt das Tragen von Gehörschutz empfohlen. Darauf ist mit dem Gebotszeichen M003 (ASR A1.3) an den Maschinenraumtüren hinzuweisen.

Anwendung der Normenreihen DIN 5566 bzw. DIN EN 16186
Die Anforderungen an Führerstände, die bisher in der DIN 5566-1 und DIN 5566-2 geregelt sind, werden sukzessive für den interoperablen Bereich in der Normenreihe DIN EN 16186 geregelt.
Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Soweit einzelne Teiltätigkeiten außerhalb des Fahrzeuges ausgeführt werden (z. B. beim bremstechnischen Vorbereitungsdienst), werden die daraus resultierenden Anforderungen durch die Schutzziele, Anforderungen und Lösungen beim "Vorbereitungs- und Abschlussdienst außen" abgedeckt.

Auffüllen von Betriebsstoffen

Auffüllen der Betriebsstoffe, Kontrolle der Füllstände von:

  • Kraftstoff, AdBlue

  • Sand

  • Öle

  • Spurkranzschmierung

  • Kühlwasser

  • Scheibenreinigungsflüssigkeit

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Vermeiden von Stolperstellen, Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile

Schutzziel 2:
Gute Erreichbarkeit und Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung und Handhabung beim Bedienen der Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen sowie bei der Kontrolle der Füllstände

Schutzziel 3:
Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräften, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungen

Schutzziel 4:
Ausreichende Beleuchtung zur Durchführung der Tätigkeiten

Schutzziel 5:
Gefährdungen durch Gefahrstoffe in den Betriebsstoffen vermeiden
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu allen Schutzzielen:
  • Schmieröffnungen und Nachfüllöffnungen, z. B. für Scheibenreinigungsflüssigkeit so anbringen, dass keine Zwangshaltungen beim Befüllen entstehen.

  • An Nachfüllöffnungen, die manuell befüllt werden, Füllstandsanzeigen in ergonomischer Höhe positionieren.

  • Sandbefülleinrichtungen für manuelle Befüllung und je nach Vorgaben des Betreibers zusätzlich für eine maschinelle Druckbefüllung auslegen

  • Bei Lokomotiven mit integrierter Sanitäreinrichtung: Befüll- und Entleerungseinrichtungen für Trinkwasser und Abwasser gegeneinander verriegeln.



Zu Schutzziel 1
"Vermeiden von Stolperstellen Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile" siehe Tätigkeit "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen"

Zu Schutzziel 3
"Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräften, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungsmöglichkeiten" siehe Tätigkeit: "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)"
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1:
"Vermeiden von Stolperstellen, Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile" siehe auch Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen"

Zu Schutzziel 2:
Gute Erreichbarkeit und Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung und Handhabung beim Bedienen der Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen sowie bei der Kontrolle der Füllstände
DIN EN 16507 Abschn. 4.2
  • Betankungsöffnung maximal 1500 mm über SO

  • Deckel leicht von Hand und ohne spezielle Werkzeuge zu öffnen

  • Freiraum um Schraubdeckel mindestens 50 mm

  • Keine Einbauten in der Achse der Betätigungsrichtung bei Federdeckeln


Zu Schutzziel 3:
"Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräften, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungen" siehe Tätigkeit: "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)"

Zu Schutzziel 4:
"Ausreichende Beleuchtung zur Durchführung der Tätigkeiten" siehe Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen"

Zu Schutzziel 5:
Gefährdungen durch Stäube und/oder Kohlenwasserstoffe
GefStoffV, Anhang I und II:
  • Freiwerden der Stoffe vermeiden;

  • Erfassung der Stoffe an der Entstehungsstelle,

  • Mitteilung an Betreiber hinsichtlich der zu erwartenden unvermeidbaren Belastung (Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte)

Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Gestaltung der Anschlüsse der Versorgungseinrichtungen passend zur Infrastruktur
Im Rahmen des Beschaffungsprozesses ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse der Versorgungseinrichtungen und die Anschlüsse der Lokomotiven zu einander passen.

Positionierung der Einfüllöffnung für die Scheibenreinigerflüssigkeit
Eine vorhersehbare Verwendung des Behälters für die Scheibenreinigerflüssigkeit ist dessen Verwendung als Ersatz für ein Urinal insbesondere auf Lokomotiven im Güterfernverkehr. Zur Vermeidung dieser Fehlanwendung soll die Befüllöffnung in einer dafür ungeeigneten Position angebracht sein. Außen am Fahrzeug angebrachte Befüllöffnung sollen nicht höher als 1,2 m über SO angeordnet werden, damit sie von Standorten in Höhe Schwellenoberkante ohne Hilfsmittel unter ergonomisch vertretbarer Körperhaltungen befüllt werden können.

Verwechslungsgefahr:
Können Anschlüsse von Leitungen verwechselt werden, sind diese vorzugsweise unverwechselbar zu gestalten oder zu verlegen und wenn dies nicht möglich ist, mindestens eindeutig zu kennzeichnen.

Sandbefüllöffnung
Die Sandbefüllung kann erfolgen:
  • vorrangig mit pneumatischen Förderanlagen, bei denen die Quarzstaubexposition minimiert wird, wenn diese nach dem Stand der Technik staubdicht und mit integrierter Absaugung der Befülleinrichtungen ausgestattet sind

  • manuell über Einfüllöffnungen, die eine ergonomische Arbeitshaltung beim Einfüllen unter Ausnutzung der Schwerkraft ermöglichen (gut zugänglich, maximal 1,20 m über SO). Damit jederzeit auch außerhalb von Werkstätten oder Serviceeinrichtungen Sand nachgefüllt werden kann, muss die Befüllung ohne Hilfsmittel oder mit auf der Lokomotive mitgeführten Hilfsmitteln möglich sein.

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg

Auf- und Absteigen, Zugang zum Führerstand

  • Aufschließen und Öffnen der Tür, Triebfahrzeugführer steigt in das Fahrzeug

  • Absteigen vom Fahrzeug, Schließen und Abschließen der Tür

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Auf- und Absteigen unter ergonomisch vertretbaren Bedingungen.

Schutzziel 2:
Vermeidung von Gefährdungen durch ungewollte Bewegung von Teilen des Fahrzeugs.

Schutzziel 3:
Vermeiden von Gefährdungen beim Absteigen durch gute Sichtverhältnisse auf die beim Auf- und Absteigen zu benutzenden Tritte und Flächen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 1:
Gestaltung der Absturzsicherung an Fahrzeugumläufen
ASR A 2.1 Punkt 5.1
Umwehrungen für Geländer müssen eine geschlossene Füllung aufweisen oder aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen.
Vermeiden von Wasseransammlungen und Eisflächen auf dem Fahrzeugumlauf:
  • Die Absturzsicherung muss im unteren Bereich so gestaltet sein, dass Wasser vom Fahrzeugumlauf ablaufen kann. Dies wird z. B. dadurch erreicht, dass die Unterkante der Fußleiste ca. 1 bis 2 cm oberhalb der begehbaren Fläche angeordnet wird.

Ergonomische Gestaltung des Zugangs zum Führerstand:
  • Feste Einstiegstritte können wegen der Fahrzeugbegrenzungslinie in der Regel nicht tiefer als 600 mm über SO angebracht werden. Um ein Einsteigen von Standorten 200 mm unter SO zu ermöglichen, ist dann ein zusätzlichen beweglichen Tritt erforderlich. Dieser Tritt muss sich in Grundstellung innerhalb der Fahrzeugbegrenzungslinie befinden.

  • Um ein Öffnen der Tür von Standorten 200 mm unter SO zu ermöglichen, ist eine Türklinke im unteren Bereich der Tür erforderlich. Bei Lokomotiven, die auch von Bahnsteigen aus begangen werden, wird eine zweite Türklinke im oberen Bereich der Tür angeordnet.

  • Um ein Schließen der Tür aus vollständig geöffneter Stellung bei Standorten 200 mm unter SO zu ermöglichen, hat es sich in der Praxis bewährt, einen zusätzlichen Griff (keine Klinke) oder eine

Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1:
Zugang
DIN EN 16116-1 Abschn. 7.1:
  • Zugang muss von beiden Seiten und von 200 mm unterhalb SO möglich sein

Tritte
DIN EN 16116-1 Abschn. 7.2:
  • Steigungswinkel ≤ 90° (Ausnahmen zulässig)

  • senkrecht übereinander

  • gleicher Abstand: empfohlen 250 mm bis 350 mm, maximal 450 mm

  • Breite: mindestens 300 mm

  • Tiefe der Trittfläche: mindestens 80 mm

  • Durchtrittstiefe: mindestens 150 mm

  • Mindesthöhe des Freiraum über der Auftrittsfläche: 150 mm (Ausnahmen außer bei Rangierlokomotiven möglich) bzw. 80 mm am Ende der Durchtrittstiefe; siehe Bild 4 DIN EN 16116-1

  • Unterster fester Tritt so niedrig wie durch die Fahrzeugbegrenzungslinie möglich, maximal 600 über SO

  • rutschfeste Oberfläche (Reibungswiderstand trocken/nass 0,65; geölt 0,30)

Griffstangen
DIN EN 16116-1 Abschn. 4
  • Unterer Endpunkt: empfohlen ≤ 1100 mm, maximal 1250 mm über SO

  • Oberer Endpunkt: 1200 mm über Fußbodenebene Führerstand, Ausnahmen außer bei Rangierlokomotiven möglich

  • Durchmesser: 20 mm bis 35 mm, bei ovaler Form mindestens 12 mm dick und 35 mm bis 40 mm breit

  • Mindestfreiraum: 100 mm, Ausnahmen möglich

Außentüren
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.1
  • mindestens 1675 mm hoch × 500 mm breit bei Zugang über Trittstufen;

  • mindestens 1750 mm hoch × 500 mm breit bei Zugang von Fußbodenebene

Außentüren bei Zugang über den Fahrzeugumlauf
DIN 5566-2 Abschn. 4.2.3
  • Vorzugsmaß 2000 mm hoch × 600 mm breit;

  • Mindestmaß 1800 mm hoch × 500 mm breit;

  • der obere Teil der Tür darf abgeschrägt werden

  • Mindestbreite 280 mm in einer Höhe von 1750 mm über dem Führerraumfußboden

Innentüren:
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.1
  • mindestens 1700 mm hoch × 430 mm breit

Fortsetzungccc_3458_10_170101.jpg
Griffmulde in der Nähe der Nebenschließkante im unteren Bereich der Tür anzubringen.
Abmaße von Innentüren, die gleichzeitig Fluchttüren sind, siehe Tätigkeit: "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)"

Zu Schutzziel 2:
Festlegen der Führerraumtür in geöffneter Stellung:
  • Bewährt haben sich:

    • Selbstständig wirkende Arretierungen,

    • Dämpfungselemente, die die Schließbewegung abbremsen,

    • Einrastende Elemente, die eine unkontrollierte Schließbewegung verhindern.

Türkollision vermeiden
Andere Türen sollen nicht mit den Führerstandseinstiegstüren in Konflikt kommen.

Zu Schutzziel 3:
Bewährt hat sich eine Beleuchtung der Tritte, die auch von außen bei nicht aufgerüsteter Lok einschaltbar ist und sich selbsttätig nach angemessener Zeitdauer abschaltet.
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 1 bis 3:
Durch die ergonomische Gestaltung der Tritte und Griffe wird dem Triebfahrzeugführer ein sicherheitsgerechtes Verhalten ermöglicht.
  • Griffstangen, die vorwiegend zum Auf- und Absteigen benutzt werden (dabei gleitet die Hand entlang der Griffstange), sollen möglichst glatt gestaltet sein (keine rutschhemmende Beschichtung).

  • Griffstangen, die ausschließlich mit Handschuhen benutzt werden (insbesondere bei Rangierlokomotiven), sollen rutschhemmend beschichtet sein.

  • Einrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Zufallen der Tür verhindern, minimieren die Verletzungsgefahr bei Fehlverhalten (z. B. beim Greifen in die Schließkanten beim Auf- und Absteigen).


Zu Schutzziel 3:
Hinsichtlich der Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung der Tritte gibt es keine Vorgaben. Die Tritte sollen lediglich unabhängig vom Beleuchtungszustand der Umgebung erkennbar sein. In der Regel hilft die Trittbeleuchtung auch, vor dem Absteigen die Bodenbeschaffenheit zu erkennen.
Fortsetzungccc_3458_11_170101.jpg
Türklinken, Griffe, Taster, Schlüsselschalter
DIN EN 16116-1 Abschn. 7.3
  • Müssen vom Boden aus erreichbar sein

  • Abstand Türklinken und Griffe: zur unteren Türkante mindestens 80 mm, zur Schließkante und zur Türoberfläche sowie zu umgebenden Gegenständen mindestens 50 mm

  • Türklinke: mindestens 120 mm lang, abgerundete Form


Zugang Unbefugter verhindern
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.1
  • Zugang unbefugter Personen zum Führerstand muss verhindert werden können;

  • Verlassen muss ohne Werkzeug und Schlüssel möglich sein


Fahrzeugumlauf als Zugang zum Führerstand
DIN EN 16116-1 Abschn. 7.3
  • Gangbreite im Brüstungsbereich mindestens 500 mm

  • Absturzsicherung mit Handlauf in 1100 mm Höhe; Fußleiste, Abstand zu dazwischen angeordneten horizontalen Elementen maximal 500 mm,

  • rutschfeste Oberfläche (Reibungswiderstand trocken/nass 0,65; geölt 0,30)


Zu Schutzziel 2
DGUV Vorschrift 73 / DGUV Vorschrift 72 § 15 (5)
  • Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Bewegen in den jeweiligen Endstellungen gesichert werden können, wenn dadurch Beschäftigte gefährdet werden können.


Zu Schutzziel 3:
"Vermeiden von Gefährdungen beim Absteigen durch gute Sichtverhältnisse auf die beim Auf- und Absteigen zu benutzenden Tritte und Flächen" siehe Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen"
Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Die DIN EN 14752 gilt nicht für Türen, die nur dem Zugang des Zugpersonals dienen.

Reinigungsarbeiten

  • Reinigung von Stirn- und Seitenscheiben

  • Innenreinigung (Fußböden, Sitze, Scheiben von Innen, ...)

ccc_3458_25_170101.jpg
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Aufstiege und Standflächen für die Frontscheibenreinigung sicher benutzbar und ergonomisch gestalten

Schutzziel 2:
Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung bei der Reinigung der Innenflächen

Schutzziel 3:
Ermöglichen einer einfachen Reinigung unter Einsatz von möglichst gefahrstofffreien Reinigern
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 3:
Sinngemäß können die Anforderungen DIN 25150 angewandt werden:
  • Innenreinrichtung so konstruieren, dass eine schnelle, leichte und wirkungsvolle Reinigung möglich ist

  • Schmutzecken vermeiden oder der Reinigung besser zugänglich machen (konstruktive Maßnahmen)

Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 1:
Frontscheibenreinigung außen
Für die Anordnung der Tritte und Griffe zum Auf- und Absteigen können keine konkreten Vorgaben gemacht werden. Sie müssen aber den ergonomischen Anforderungen in Abhängigkeit des üblichen Bewegungsablaufes genügen.
Zur Reinigung selbst sind ausreichend dimensionierte Standflächen für beide Füße und senkrecht darüber angeordnete Haltegriffe erforderlich. Die Haltegriffe sollen sich in Höhe des Körperschwerpunkts bzw. geringfügig darüber (1,0 bis 1,1 m über Standfläche) befinden.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1:
Zugänglichkeit der Frontscheibe
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.11.2.1
  • Reinigung von außen möglich, ohne Bauteile oder Abdeckungen zu entfernen

DIN EN 16116-1 Abschn. 8.1
  • Wenn erforderlich, zusätzliche Tritte und Handgriffe zum Zugang zur Frontscheibe anbringen


Zu Schutzziel 3:
Reinigungsfreundliche Gestaltung
DIN 5566-1 Abschn. 5.2.2
  • Reinigungsfreundliche Oberflächen- und Formgestaltung

DIN 5566-1 Abschn. 6.1
  • Reinigungsfreundliche Ausführung des Führersitzes

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Fortsetzungccc_3458_13_170101.jpg
Griffstangen, die vorwiegend zum Festhalten benutzt werden (insbesondere zur Stirnfenstereinigung), sollen rutschhemmend beschichtet sein. An Tritten, die nicht als Mitfahrerstände bei Rangierfahrten zulässig sind, ist das Mitfahrverbot in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Zum Beispiel
ccc_3458_26_170101.jpg
Zu Schutzziel 2:
Frontscheibenreinigung innen
Frontscheiben und andere zu reinigende Flächen im Führerraum lassen sich leicht reinigen, wenn diese von auf dem Fußboden stehenden Beschäftigten ohne Hilfsmittel erreicht werden können. Ist das nicht umsetzbar (z. B. bei stark geneigten Frontscheiben), bestehen folgende Möglichkeiten:
  • Schaffen von anderen ausreichend tragfähigen Flächen (z. B. auf dem Führertisch seitlich), auf denen sich das Reinigungspersonal abstützen bzw. hinsetzen kann,

  • Hinweis in die Bedienungsanleitung aufnehmen, dass geeignete Reinigungsgeräte bereitgestellt werden müssen, mit denen die Frontscheibe von Personen, die auf dem Führerraumfußboden stehen, angemessen gereinigt werden können.

Führen der Lokomotive (Zug- und Rangierfahrt)

  • Beobachtung Fahrweg und Signale

  • Bedienen des Fahrzeuges (Sifa, PZB/LZB, Fahr- und Bremseinrichtung, Funk, ...)

  • Beobachten von Anzeigeeinrichtungen (Geschwindigkeitsanzeige, PZB, Druckluftanzeigen, Störmeldungen, Kommunikationseinrichtungen)

  • Feststellen der Abfahrbereitschaft, Überwachung des Fahrgastwechsels, Kommunikation mit örtlichem oder Zugbegleitpersonal, Aufnahme von Handzeichen beim Rangieren, Übergabe von betrieblichen Unterlagen

  • Bedienung von elektrisch ortsgestellten Weichen (EOW) und - Gleissperren (EOG) aus dem Fenster

ccc_3458_27_170101.jpg
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung für den Triebfahrzeugführer im Sitzen und, soweit erforderlich, auch im Stehen bei
  • Beobachtung Fahrweg und Signale

  • Bedienen des Fahrzeugs

  • Abfertigung des Zuges (soweit erforderlich).


Schutzziel 2:
Vermeiden von Blendungen sowie Reflexionen.

Schutzziel 3:
Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräfte, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungsmöglichkeiten

Schutzziel 4:
Positionierung wichtiger Stellteile im direkten oder erweiterten Greifbereich des Triebfahrzeugführers an den bestimmungsgemäßen Bedienplätzen

Schutzziel 5:
Positionierung der Anzeigen nach Wichtigkeit im direkten/erweiterten Sichtbereich.
Einfache und eindeutige Aufnahme der Informationen der Anzeigen und Schaltstellungen

Schutzziel 6:
Angemessene ergonomische Gestaltung einer Sitzmöglichkeit für Begleitpersonen

Schutzziel 7:
Gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung bezüglich Lärm, Vibrationen, Beleuchtung, Luftdruck, Raumklima und Elektromagnetische Felder

Schutzziel 8:
Fluchtmöglichkeit im Gefahrfall

Schutzziel 9:
Schutz bei einer Kollision und beim Aufprall von Gegenständen

Schutzziel 10:
Vermeiden von Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 1:
Bei Rangierlokomotiven, soll die Ebene der Pufferteller vom Führerstand aus einsehbar sein.
Sitze die weggeklappt und/oder unter den Führertisch geschoben werden können:
  • gute Erreichbarkeit und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen sicherstellen,

  • Quetsch- und Anstoßstellen vermeiden,

  • Ausreichend Freiraum um den Sitz schaffen.

(Dies betrifft vorrangig Lokomotiven, die für den Rangierbetrieb eingesetzt werden.)

Zu Schutzziel 3:
Kennzeichnungen sollen auch nach längerer Nutzung noch gut erkennbar sein.
Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein.
Gestaltung von Anzeigen:
  • DIN EN 894-2

  • DIN EN 894-4

Gestaltung der Stellteile:
  • DIN EN 894-3

  • DIN EN 894-4


Zu Schutzziel 7:
  • Die Typhone sind schalltechnisch von den umgebenden Bauteilen zu entkoppeln.

  • Sie sollen grundsätzlich auf dem Fahrzeugdach angeordnet werden

  • Bei Rangierlokomotiven sollen die Typhone auf dem Fahrzeugdach so angeordnet werden, dass die direkte Schallausbreitung in Richtung der hinter den Pufferbohlen befindlichen Mitfahrerstände vermindert wird.

Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1:
Fahrposition
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.5
  • sitzend und stehend im konventionellen Verkehr

  • sitzend im Hochgeschwindigkeitsverkehr


Zu Schutzziel 1, 4, 5, 7 und 8
Führersitz
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.5
  • Triebfahrzeugführer muss sitzend alle normalen Fahrfunktionen ausführen können

  • Sitz muss an die Körpermaße des Triebfahrzeugführers angepasst werden können

  • Sitz darf eine Flucht nicht behindern

  • Auslösewerte für Vibrationen einhalten


Zu Schutzziel 1 und 2:
Frontscheibe
DIN 5566-1 Abschn. 5.6
  • Muss die Vorschriften von ECE 43 erfüllen

  • Muss aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen und die Anforderungen nach CIE S 004/E-2001 erfüllen

  • Für den Schutz gegen Sonneneinstrahlung feststellbare Blenden, Rollos oder andere Einrichtungen

  • Scheibenwisch- und -waschanlage mit Intervallautomatik

  • Einrichtung gegen das Beschlagen des Scheibenbereichs im Sichtfeld und zum Enteisen

Seitliche Sicht/Seitenfenster
DIN 5566-1, Abschn. 5.6
  • Seitenfenster müssen aus Sicherheitsglas bestehen, mit getöntem Glas oder anderem Sonnenschutz

  • Je Führerraumseite ein Seitenfenster

  • Für öffnungsfähige Seitenfenster: maximale Bedienkraft 50 N auch nach längerem Einsatz

  • Seitenfenster zur Zugbeobachtung: Öffnung muss so groß sein, dass dem Triebfahrzeugführer die Sicht an der Zugeinheit entlang ohne Körperzwangshaltung möglich ist

TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.3.2
  • Bei Blick nach hinten aus dem Fenster muss der Triebfahrzeugführer gleichzeitig die Notbremse bedienen können.

Zu Schutzziel 3, 4 und 5:
Gestaltung von Stellteilen und Anzeigen
BetrSichV § 8 (2) bis (6)
  • Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die Sicherheit haben, deutlich sichtbar und als solche identifizierbar, gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet.

Fahrpult-Ergonomie
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.6
  • Fahrpult, Bedienungsausrüstung und Steuerelemente so anordnen, dass der Triebfahrzeugführer in seiner häufigsten Fahrposition eine normale Haltung beibehalten kann

  • Vor dem Führersitz ein Lesebereich mit mindestens 30 cm Breite und 21 cm Tiefe für Dokumente

  • Bedienungs- und Steuerelemente eindeutig kennzeichnen

  • Bei Steuerung der Traktions- und/oder Bremskraft durch Hebel (kombinierter Hebel oder getrennte Hebel) Erhöhung der "Traktionskraft" Hebel nach vorn, zur Erhöhung der "Bremskraft" Hebel nach hinten

  • Ggf. vorhandene Raststufe für die Notbremse muss eindeutig von anderen Stufen abgegrenzt sein.

Bedienelemente und Anzeigen
TSI LOC&PAS 4.2.9.3.4
  • Anzeigeleuchten unter natürlichen oder künstlichen Beleuchtungsbedingungen korrekt ablesbar.

  • Akustische Informationen für den Triebfahrzeugführer müssen ausreichend wahrnehmbar sein

Beschilderung
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.3.5
  • Nur Harmonisierte Piktogramme verwenden.


Zu Schutzziel 6:
Zusätzlicher Sitz
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.4
  • ein weiterer nach vorn ausgerichteter Sitz


Zu Schutzziel 7:
Dimmbare Instrumentenbeleuchtung
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.8
  • Beleuchtung von Instrumenten einstellbar und unabhängig von der allgemeinen Beleuchtung

  • Grüne Leuchtmelder und Beleuchtung sind nicht zulässig

Klima/Luftqualität/Luftdruckschwankungen
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.5.8 und 4.2.9.1.7
  • CO2 -Konzentration darf unter allen normalen Betriebsbedingungen 5 000 ppm nicht überschreiten.

  • Bei einer Unterbrechung des Lüftungssystems Notfallvorkehrung dass Bereiche, in denen sich Fahrgäste und Personal aufhalten, mit Außenluft versorgt werden.

UIC-Kodex 779-11 Anlage F (ETF Bericht C 218 Abschn. RP 1 und RP 5)
  • während der Durchfahrt eines Tunnels darf die Druckänderung für das Zugpersonal 10 kPa nicht überschreiten

  • Richtwerte für Druckschwankungen im Zug (Druckkomfort) für Züge ohne Druckertüchtigung:

    • 4,5 kPa innerhalb 4 s bei Begegnungsfahrten in Tunneln

    • 3,5 kPa innerhalb 4s bei eingleisigen Tunneln

  • Richtwerte für Druckschwankungen im Zug (Druckkomfort) für Züge mit Druckertüchtigung in ein und mehrgleisigen Tunneln:

    • 1000 Pa innerhalb 1 s

    • 1600 Pa inerhalb 4 s

    • 2000 Pa innerhalb 10 s

DIN EN 14813-1
  • Die Heizung / Kühlung muss die Behaglichkeitsparameter einhalten

  • Sommer bis zu einer Außentemperatur von +35 °C eine Innentemperatur von höchstens +26 °C

  • Winter bis zu einer Außentemperatur von -20 °C eine Innentemperatur von mindestens +18 °C.

Fortsetzungccc_3458_11_170101.jpg
Lärm/Vibrationen
TSI NOI Abschn. 4.2.4
Innengeräusch im FührerstandLpAeq, T(dB)
Bei stehendem Fahrzeug und betätigtem Signalhorn95
Bei Höchstgeschwindigkeit vmax, wenn vmax < 250 km/h 78
Bei Höchstgeschwindigkeit vmax, wenn 250 km/h ≤ vmax < 350 km/h 80
LärmVibrationsArbSchV
  • Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8 h) für die Beschäftigten umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse innerhalb einer Achtstundenschicht.
    Die Auslösewerte betragen:

    1. 1.

      Oberer Auslösewert: LEX,8 h = 85 dB(A)

    2. 2.

      Unterer Auslösewert: LEX,8 h = 80 dB(A).

Zu den Maßnahmen beim Erreichen und Überschreiten den Auslösewerte siehe Bemerkungen
Ganzkörper-Vibrationen
In X- und Y-Richtung
Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2
Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2
In Z-Richtung
Expositionsgrenzwert A(8) = 0,8 m/s2
Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2
Siehe Randbedingungen
Elektomagnetische Felder
DGUV Vorschrift 15 bzw. DGUV Vorschrift 16 § 4
sicherstellen, dass die für den Expositionsbereich 2 in Abhängigkeit des Frequenzbereichs zulässigen Werte gemäß Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 bzw. DGUV Vorschrift 16 nicht überschritten werden

Zu Schutzziel 8:
Notausstiege
TSI HGV RST Abschn. 4.2.7.1.2
  • Türen die direkt nach außen führen

    oder

  • auf beiden Seiten Fluchtweg über Seitenfenster oder Klapptüren, mindestens 500 mm × 400 mm

TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.2
  • Außentüren,

    oder

  • Seitenfenster oder Notausstiegsluken mit einem freien Bereich von mindestens 2 000 cm2 und mit einer Innenabmessung von mindestens 400 mm

  • Bei Endführerständen mindestens ein Ausstieg zu einem Bereich von mindestens 2 m Länge und einem Mindestlichtraum von 1 700 mm (Höhe) × 430 mm (Breite)

DIN EN 45545-4 Abschn. 4.3.1.2
  • Innentüren zwischen Führerraum und angrenzenden Bereichen dürfen Evakuierungs- oder Selbstrettungsweg für das Personal nicht beeinträchtigen;

  • für den sicheren Ausstieg aus einem Notausstieg sind geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen z. B. Handgriffe und/oder Tritte;

  • Lage von Notausstiegen muss gekennzeichnet sein

DIN 5566-2 Abschn. 4.1 Tabelle 1
  • Innentür als Fluchttüren (z. B. durch den Maschinenraum) min 1800 mm x 470 mm, Vorzugsmaß 2000 mm x > 600 mm


Zu Schutzziel 9:
Kollisionsschutz
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.5
Mechanische Struktur muss durch folgende Merkmale schützen:
  • Begrenzung der Verzögerung

  • Bewahrung des Überlebensraums und der strukturellen Unversehrtheit der von Fahrgästen und Zugpersonal belegten Bereiche

  • Minderung der Folgen eines Zusammenstoßes mit einem Hindernis auf der Strecke.

Überlebensraum, Eindringung und Ausstiegsmöglichkeit
DIN EN 15227 Abschn. 6.3.1
Überlebensraum für den Fahrzeugführer (und andere Führerrauminsassen), entweder:
  • Mindestfreiraum vor dem Sitz (Bild 2 DIN EN 15227) oder

  • angrenzend zur Hauptsitzposition eine Länge und Breite von mindestens 0,75 m sowie zumindest 80 % der ursprünglichen Nominalhöhe vom Fußboden zum Dach aufrechterhalten.

    ANMERKUNG: Ein angrenzender Überlebensraum je Führerraum reicht aus, vorausgesetzt, ein unmittelbarer Zugang steht zur Verfügung.

Durchschlagsichere Frontscheibe
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.2.1
  • Frontscheibe des Führerstandes muss einem Einschlag von Projektilen sowie Absplitterungen standhalten.

  • Nachweis nach EN 15152 ist zu erbringen.


Zu Schutzziel 10
"Vermeiden von Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile" siehe Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen"
Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Zu Schutzziel 7:
Hinsichtlich des Auslösewertes für Ganzkörperschwingungen kann davon ausgegangen werden, dass dieser bei Neufahrzeugen auf regulären Betriebsgleisen nicht erreicht oder überschritten wird.
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Anwendung der Normenreihen DIN 5566 bzw. DIN EN 16186
Die Anforderungen an Führerstände, die bisher in der DIN 5566-1 und DIN 5566-2 geregelt sind, werden sukzessive für den interoperablen Bereich in der Normenreihe DIN EN 16186 geregelt. Die gesamten Anforderungen an Front- und Seitenscheiben, einschließlich Festigkeit und optischen Eigenschaften sind für konventionelle Fahrzeuge in der DIN 5566-1 und -2 enthalten. Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsverkehrs ist die DIN EN 15152 anzuwenden.

Zu Schutzziel 7:
Wenn der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8 h) die untere Auslöseschwelle überschreitet, müssen die in der LärmVibrationsArbschV benannten Maßnahmen umgesetzt werden:
Lex,8 h≥ 80 dB(A)
  • Information und Unterweisung der Beschäftigten

Lex,8 h> 80 dB(A)
  • Gehörschutz zur Verfügung stellen

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten (Angebot)

Lex,8 h≥ 85 dB(A)
  • Tragepflicht für Gehörschutz

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen (Pflicht)

Lex,8 h> 80 dB(A)
  • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen

  • Lärmbereiche kennzeichnen; Zugangsbeschränkungen

Die Lautstärke akustischer Informationen muss zwar so hoch sein, dass diese ausreichend wahrnehmbar sind, darf aber nicht so hoch sein, dass der Triebfahrzeugführer erschrickt oder einer Lärmgefährdung ausgesetzt wird.
Bei der Lärmbelastung durch die Typhone (Makrophone) ist auch bei Einhaltung der Grenzwerte nach TSI Lärm nicht in allen Fällen sichergestellt, dass die Auslösewerte für Lärm nach LärmVibrationsArbschV für den Triebfahrzeugführer im Führerstand eingehalten sind (z. B. bei häufiger Signalabgabe auf einer Nebenbahn mit zahlreichen nicht technisch gesicherten Bahnübergängen). Daher ist eine deutliche Unterschreitung des TSI-Grenzwertes für den Schalldruckpegel bei Signalabgabe mit einem Signalhorn, das aber die Prüfkriterien der DIN EN 15153-2 erfüllen muss, anzustreben.
Elektromagnetische Felder: Der Hersteller sollte in die Bedienungsanleitung aufnehmen, das bei Trägern von Herzschrittmachern die Belastung für den individuellen Fall ermittelt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

Durchtauchen / Durchschwingen in den bzw. aus dem Berner Raum1

Triebfahrzeugführer betritt bzw. verlässt den freizuhaltenden Raum (Berner Raum 1 unter den Puffern hindurch

ccc_3458_28_170101.jpg
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Vermindern der Gefährdung durch Anstoßen / Quetschen an / zwischen Puffern und Rangierertritten beim Durchschwingen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Nur bei Fahrzeugen, die von Hand gekuppelt werden.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:
Kupplergriff:
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.2.5
  • Kupplergriff unter jedem Puffer

  • Die Kupplergriffe müssen einer Kraft von 1,5 kN standhalten.

Abmessungen Kupplergriff
DIN EN 16116-1 Abschn. 5.4.1
  • Mindestens 260 mm lang,

  • Seitlicher Abstand von der Mittellinie des Fahrzeugs zwischen 500 mm und 750 mm

  • Freiraum vorzugsweise 100 mm, mindestens 50 mm

  • Mindestdurchmesser 20 mm

"Gestaltung Kupplergriffe
  • DGUV Vorschrift 72 / DGUV Vorschrift 73; § 15(6)

  • Ist das Anbringen der Griffe aus Platzgründen nicht möglich, sind entsprechende andere Haltemöglichkeiten vorzusehen"

Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Der Kupplergriff erleichtert das Durchschwingen und bietet dem Rangierer einen Orientierungspunkt. Der Raum unter den Puffern darf auch durch andere Bauteile, z. B. Überpufferungsschutzeinrichtungen, nicht eingeschränkt werden, damit das Durchschwingen nicht erschwert oder unmöglich wird.
Siehe auch Forderung im Vorschriften- und Regelwerk zu Tätigkeit "Kuppeln/Entkuppeln im Berner Raum mit Schraubenkupplung"

Kuppeln / Entkuppeln von Schraubenkupplungen

Der Triebfahrzeugführer oder Rangierer steht im Berner Raum 1 zum

  • Einhängen und Anziehen / Lösen der Schraubenkupplung, Einhängen der Schraubenkupplungen in Kupplungshalter,

  • Verbinden / Trennen der Bremskupplungen, Öffnen / Schließen der Luftabsperrhähne, Einhängen der Bremskupplungen in Aufhängeeinrichtungen,

  • Ggf. Verbinden / Trennen von elektrischen Kupplungen, Einhängen der Leitungen in Halterungen,

  • Ggf. Verbinden / Trennen der Informations- und Steuerleitungen, Einhängen der Leitungen in Halterungen,

  • Ggf. Verbinden / Trennen der Dampfheizkupplungen, Öffnen / Schließen der Absperrhähne der Dampfheizleitung, Einhängen der Leitungen in Halterungen,

ccc_3458_29_170101.jpg
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Schaffen eines ausreichenden Arbeitsraumes zwischen Puffern und Schraubenkupplungen

Schutzziel 2:
Vermeiden von Gefährdungen beim Lösen oder Verbinden von Versorgungseinrichtungen die unter Spannung oder Druck stehen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 2:
Um die Luftabsperrhähen muss ein ausreichender Freiraum vorhanden sein.
Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Nur bei Fahrzeugen, die von Hand gekuppelt werden.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1:
Kupplungssysteme allgemein
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.2.3
  • Kupplungssystem so auslegen, dass sich keine Person zwischen den zu kuppelnden bzw. zu entkuppelnden Einheiten aufhalten muss, während sich eine der Einheiten bewegt.

Berner Raum1(Abmessungen)
TSI LOC&PAS Anlage J-1 Ziffer 6
  • mind. 400 mm breit

  • mind. 300 mm tief (bei ganz eingedrückten Puffern)

  • mind. 2000 mm hoch

Flexible Teile im Berner Raum1
DIN EN 16116-1 Abschn. 6.2.1
  • Flexible Verbindungskabel, Schläuche und elastisch verformbare Teile von Fahrzeugübergängen dürfen sich im Berner Raum 1 befinden.

Keine Behinderung beim Zugang zum Berner Raum1
DIN EN 16116-1 Abschn. 6.2.1
  • Einrichtungen unter den Puffern nicht zulässig, die den Zugang zum Berner Raum 1 behindern


Zu Schutzziel 2:
Absperreinrichtungen an Leitungen
BetrSichV § 9 (1) Punkt 3 und § 10 (3) Punkte 6 und 7
Absperreinrichtungen, um die Leitungen spannungsfrei bzw. drucklos lösen oder verbinden zu können.
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Nach. EBO § 25 (1) dürfen elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen in den Berner Raum 1 hineinragen. Das ist zu vermeiden, da es zu erhöhten Gefährdungen sowie zu betrieblichen Einschränkungen führen kann.

Kuppel/Entkuppeln von automatischen Mittelpufferkupplungen (AMK) bzw. Rangierkupplungen (RK)

  • Bedienen der AMK bzw. RK

  • ggf. Hochklappen bzw. Absenken der AMK bzw. der RK

  • manuelles Entriegeln der Kupplung

  • Betätigen der Notlöseeinrichtung

ccc_3458_38_170101.jpg
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Vermeiden von Quetschstellen im Wirkbereich des Triebfahrzeugführers / Rangierers

Schutzziel 2:
Eine ergonomische Handhabung der Kupplungen ermöglichen

Schutzziel 3:
Sichern hochgeklappter Kupplungen gegen unbeabsichtigtes Absenken.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Sichern der Kupplung
Hochklappbare Kupplung muss im hochgeklappten Zustand durch eine geeignete Einrichtung formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Absenken gesichert werden können (z. B. Kette, Bolzen mit Splint).
Siehe Tabelle: Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden (Seite 17).
Gestaltung der Stellteile:
  • DIN EN 894-3

Gestaltung von Anzeigen:
(z. B. Stellung von Betätigungseinrichtungen)
  • DIN EN 894-2

Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:
Zu Schutzziel 1 und 2:
Anordnen der Befehlseinrichtungen
BetrSichV § 8 (2) bis (6)
  • Befehlseinrichtungen außerhalb des Gefahrenbereichs anordnen

  • Betätigung der Befehlseinrichtungen dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen mit sich bringen

Zugang zum Gefahrbereich
BetrSichV § 9 (1) Punkt 8
  • unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen mit Schutzeinrichtungen verhindern

Zu Schutzziel 3:

Schutz gegen herabfallende Gegenstände
BetrSichV § 9 (1) Punkt 4
  • Gefährdung durch herabfallende Gegenstände mit geeigneten Schutzvorrichtungen vermindern

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg

Instandhaltung

  • Tausch von Verschleißteilen

  • Tausch von Komponenten

  • Mess-, Prüf- und Einstelltätigkeiten

  • Instandsetzung (auch nach Unfällen)

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Verschleiß- und Tauschteile so gestalten, dass Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Zwangshaltungen und Gesundheitsschäden durch Heben und Tragen soweit dies technisch möglich ist, vermieden werden.

Schutzziel 2:
Den Zugang zu Verschleiß- und Tauschteilen so gestalten, dass Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Zwangshaltungen, benachbarte heiße und spannungsführende Teile soweit dies technisch möglich ist, vermieden werden.

Schutzziel 3:
Fahrzeuge so konzipieren, dass die verwendeten Materialien und Betriebsstoffe, soweit dies technisch möglich ist, frei von Gefahrstoffen sind.

Schutzziel 4:
Lärmschäden durch eine optimierte Anordnung der Typhone vermeiden
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 1:
Siehe Tabelle: Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden (Seite 17).
Teile, die erfahrungsgemäß, z. B. nach Unfällen oder durch Verschleiß öfter zu tauschen sind, so einbauen, dass ausreichend Platz zur Demontage und Montage vorhanden ist.
Beispiele aus der Praxis:
  • Gute Zugangsmöglichkeit für den Tausch des Spitzenlichts vorsehen.

  • Klappen mit Fangeinrichtungen versehen, die ein ungewolltes bzw. plötzliches Öffnen verhindern.

  • Öffnungsrichtung der Klappen so planen, dass bei der Instandhaltung die Klappe die Tätigkeit nicht behindert.

  • Seitliche Klappen sollen so weit aufschwenken, dass sie in geöffneter Stellung an der Fahrzeugkontur anliegen und keine Anstoßstellen für vorbeigehende Beschäftigte bilden.

  • Batterien: entweder so kleine Module wählen, dass diese von einem Beschäftigten ohne Gesundheitsgefährdung angehoben werden können, oder Batteriehalterung so gestalten, dass diese im Ganzen mittels Kran oder Flurförderzeug getauscht werden können.

  • Dachcontainer so anordnen, dass geöffnete Deckel als Absturzsicherung wirken

Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzziel 1 und 2:
LasthandhabV § 2 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang der LasthandhabV
Gefährdungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bei der manuellen Handhabung von Lasten vermeiden z. B. durch:
  • geeignetes Gewicht, Form und Größe der Bauteile,

  • die Lage der Zugriffsstellen,

  • die Schwerpunktlage der Bauteile,

  • Vermeidung unvorhergesehener Bewegungen der Bauteile

  • die Ebenheit, Rutschfestigkeit und Stabilität der vorgesehenen Montagestandfläche

  • den zur Verfügung stehenden Platz und Raum


Zu Schutzziel 3:
GefStoffV §§ 6 und 7:
  • Prüfen ob ein Gefahrstoff durch einen nicht oder weniger gefährlichen Stoff substituiert werden kann

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen und erforderliche Schutzmaßnahmen in Bedienungsanleitung vorgeben

Fortsetzungccc_3458_10_170101.jpg
Zu Schutzziel 2:
  • Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind, enthält die Tabelle (Quelle: Empfehlung des Arbeitskreises "Manuelle Handhabung von Lasten" beim HVBG (jetzt DGUV)):

GeschlechtLastgewicht (kg)Heben, Absetzen, Tragen und Halten Dauer < 5 s5 bis 10 mTrageentfernung 10 bis 30 m> 30 m
Männer< 10Im Allgemeinen keine Einschränkungen
10...15bis 1000 mal pro Schichtbis 500 mal pro Schichtbis 250 mal pro Schichtbis 100 mal pro Schicht
15...20bis 250 mal pro Schichtbis 100 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
20...25bis 100 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
> 25In Verbindung mit präventiven Maßnahmen in Ausnahmefällen gestattet
Frauen< 5Im Allgemeinen keine Einschränkungen
5...10bis 250 mal pro Schichtbis 500 mal pro Schichtbis 250 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
10...15bis 100 mal pro Schichtbis 100 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
> 15In Verbindung mit präventiven Maßnahmen in Ausnahmefällen gestattet
  • Bei der Ermittlung der Lastgewichte hat sich die Leitmerkmalmethode (LMM) bewährt (Schrift LV 9 des LASI)

  • Fahrzeugbatterien sollen mit Polabdeckungen ausgestattet sein, um unbeabsichtigte Kurzschlüsse mit Werkzeugen zu vermeiden.

Zu Schutzziel 3:
Beispiele aus der Praxis:
  • Verwendung wartungsfreier Batterien,

  • Verwendung von LED-Leuchtmitteln statt Energiesparlampen oder Halogenlampen mit Quecksilberanteilen,

  • Verwendung von Elektromaterial ohne PVC Ummantelung,

  • Dokumentation der vom Hersteller eingesetzten Materialien und Betriebsstoffe sowie deren Eigenschaften im Sinne der Gefahrstoffverordnung und Übergabe an den Betreiber.


Zu Schutzziel 4:
Beispiele aus der Praxis:
  • die Signalhörner (Typhone) sollen grundsätzlich auf dem Fahrzeugdach, nicht auf Höhe der Puffer, angeordnet werden.

Fortsetzungccc_3458_11_170101.jpg
Zu Schutzziel 4:
DIN EN 15153-2 Abschn. 5.1
  • Signalhörner so anordnen, dass Hörschädigungen von Personen, die in der Nähe des Horns arbeiten, vermieden werden.

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 3:
Aus den Pflichten des Betriebes des Instandhaltungspersonals leitet sich für den Hersteller die Verpflichtung ab, gemäß GefStoffV, § 7 Absatz 3, Gefahrstoffe bei der Herstellung neuer Fahrzeuge soweit wie technisch möglich, zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Zu Schutzziel 1 bis 3:
Der Hersteller muss Instandhaltungsarbeiten planen, testen und in der Bedienungsanweisung vorgeben:
  • wie die Instandhaltungsarbeiten sicher auszuführen sind (z. B. De- und Montageanweisungen, Schmierpläne),

  • wie Störungen erkannt und beseitigt werden können,

  • welche Werkstattausrüstungen und Spezialwerkzeugen, Vorrichtungen, Mess- und Diagnosesystemen erforderlich sind,

  • welche Schulungen bzw. Trainings das Instandhaltungspersonal benötigt.


Zu Schutzziel 2:
Dachflächen, die begehbar sind, müssen rutschhemmend ausgeführt werden. Dachflächen, die nicht begehbar sind, sind zu kennzeichnen, z. B. durch Verbotszeichen P 024 nach ASR A1.3.

Steuern von / Mitfahren auf Mitfahrerständen außen

  • Steuern der Lokomotive von den Mitfahrerständen an den Stirnseiten hinter der Pufferbohle durch den Lokrangierführer (Lrf )

  • Umstellen der Steuereinrichtung auf Funkfernsteuermodus

  • Mitfahrt des Rangierers auf den Mitfahrerständen

  • Auf- und Absteigen während der Fahrt bei Schrittgeschwindigkeit

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Auf Mitfahrerständen durch ausreichende Größe und rutschsichere Grundfläche einen sicheren Aufenthalt ermöglichen

Schutzziel 2:
Mitfahrerstände müssen sicher erreichbar und frei von Quetschstellen im Wirkbereich des Lrf/Rangieres sein.

Schutzziel 3:
Mitfahrerstände müssen eine ergonomische Haltung ermöglichen und Festhaltemöglichkeiten besitzen.

Schutzziel 4:
Es muss eine gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung bezüglich Lärm vorhanden sein.

Schutzziel 5
Gleichzeitiges Bedienen vom Führerstand verhindern
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Rutschhemmung von Standflächen:
DGUV Regel 108-003, Anhang 1, analog zu einem nicht-überdachten Verkehrsweg im Außenbereich R 12, V4

Zu Schutzziel 3:
Beispiele aus der Praxis:
  • Geländer und Handgriffe bei Rangierlokomotiven rutschhemmend beschichten.

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Für Lokomotiven, die nicht für Rangierzwecke vorgesehen sind, sind Tritte mit einem zugehörigen Handgriff oder ein Rangiererstand nicht erforderlich, können jedoch durch die Spezifikation, z. B. Kundenwünsche, gefordert werden.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzzielen 1-3:
Anforderungen für die sichere Arbeitsposition des Rangierers:
DIN EN 16116-1, Abschn. 4, 5 und 6
  • Rangiererstand/Tritte für Rangierlokomotiven:

    • jede der 4 Ecken muss einen Tritt besitzen,

    • so niedrig wie möglich, nicht höher als 600 mm über SO, Vorzugsmaß nicht höher als 560 mm über SO

    • Abmessung Länge 500 mm x Tiefe 300 mm,

    • Abstand zur nächsten Stufe maximal 325 mm

    • Abstand zum voll eingefederten Puffer mind. 150 mm

    • Rutschfeste Oberfläche (Reibungswiderstand s. DIN EN 16116-1 Abschn. 4)

    • Handgriffe Rangiererstand Durchmesser bei Rundstahl mind. 20 mm, bei Stahlrohr mind. 30 mm

    • Handgriffe Ecktritte Durchmesser zwischen 25 mm und 35 mm, Freiraum 60 mm, Reichweite von 1200 mm über SO bis 1200 mm über der höchsten Stufe des Trittes

    • Freizuhaltender Raum über dem Tritt siehe Bild 3 der Norm

  • Arbeitsbühnen von Rangierlokomotiven:

    • Zugang, siehe Anforderungen an Tritte,

    • Freiraum: Standfläche mind. 400 mm, in 1100 mm Höhe mind. 500 mm,

    • Geländer mit 1100 mm Höhe,

    • Abstand Fußleiste zur Knieleiste und Knieleiste zu Handlauf je ≤ 500 mm

DGUV Vorschrift 72/DGUV Vorschrift 71, § 15 (3;4) An jeder Stirnseite von Lokomotiven, auf denen zum Rangieren mitgefahren werden soll, muss eine sichere Mitfahrmöglichkeit mit ausreichender Standfläche, ausreichend Platz für die Ausführung der Tätigkeit sowie Festhalteeinrichtungen vorhanden sein.

Zu Schutzziel 4
"Gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung bezüglich Lärm" siehe Tätigkeit "Führen der Lokomotive"

Zu Schutzziel 5:
Funkfernsteuerungsfunktion
DIN EN 50239 Abschn. 5.2 und 5.3
  • Umschaltvorrichtung auf der Lok um gleichzeitige manuelle Steuerung und Funkfernsteuerung zu verhindern

  • Bei Betrieb im Funkfernsteuermodus müssen die Steuerbefehle des manuellen Steuermodus unwirksam sein, mit Ausnahme des Not-Halt und falls notwendig des Warnsignals, Sanden, Anlegen der Bremse, Leistung verringern und Motor aus.

  • Umschaltung darf nur im Stillstand erfolgen, andernfalls müssen Bremsen automatisch angelegt und Leistung auf ein Minimum gesenkt werden.

Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 1 bis 3:
Tritte an Streckenlokomotiven, die z. B. für den Aufstieg zur Frontscheibenreinigung vorgesehen sind, sind in der Regel nicht so gestaltet, dass Rangierer diese zur Mitfahrt nutzen dürfen. Auf das Benutzungsverbot ist durch geeignete Kennzeichnung sowie in der Bedienungsanleitung hinzuweisen.
Zum Beispiel
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Zu Schutzziel 4:
Erfahrungsgemäß kommt es bei längerem Aufenthalt auf den außenliegenden Mitfahrerständen zu Überschreitung der Auslösewerte Lärm.

Verhalten bei Fahrzeugstörungen

  • Betätigen von Notlöseeinrichtungen (z. B. Druckluftbremse, Handbremse, Federspeicherbremse, Automatische Mittelpufferkupplung)

  • Benutzen von Notfalleinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten, Flucht- und Rettungswege, Selbstretter)

  • Betätigen von Not- und Hilfsschalteinrichtungen

  • Meldung abgeben, Notruf abgeben

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Gute Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Notbetätigungseinrichtungen sicherstellen

Schutzziel 2:
Leichte und eindeutige Bedienung von Notfallausrüstungen im Fahrzeug ermöglichen

Schutzziel 3:
Leichte Erreichbarkeit und Kennzeichnung der Aufbewahrungsorte der Notfalleinrichtungen sicherstellen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:

Zu Schutzzielen 1 bis 3:
Ausrüstung
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.4
Im Führerstand oder in der Nähe Platz zur Aufbewahrung Ausrüstung für Notsituationen:
  • Handlampe mit rotem und weißem Licht

  • Ausrüstung zum Kurzschließen von Gleisstromkreisen

  • Hemmschuhe, wenn die Leistung der Feststellbremse je nach Gleisgefälle nicht ausreicht

  • bei bemannten Lokomotiven von Güterzügen: Atemschutzgerät gemäß TSI SRT Abschn. 4.7.1.

Beschilderung
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.3.5
Im Führerstand müssen folgende Informationen ersichtlich sein:
  • Aufbewahrungsort von tragbarer Ausrüstung (z. B. Gerät für die Selbstrettung, Signale)

  • Notausstieg.

Feuerlöscher
DIN EN 45545-6 Abschn. 6.3.1 bis 6.3.4
  • Jeder Führerraum muss mit einem Feuerlöscher ausgestattet sein

  • Ausreichende Anzahl geeigneter tragbarer Feuerlöscher

  • Anforderungen EN 3-7, EN 3-8, EN 3-9 und EN 3-1

  • Als Löschmittel Wasser mit Additiven.

Zusätzliche Anforderungen:
  • Gesamtgewicht eines Feuerlöschers darf 15 kg nicht überschreiten

  • Feuerlöscher für Brandklasse A mindestens Löschvermögen von 13 A (EN 3-7)

  • Feuerlöscher für Brandklasse B mindestens Löschvermögen von 144 B ( EN 3-7)

  • Feuerlöscher verschiedener Brandklassen dürfen in einem Einzigen kombiniert werden.

Anordnung der Feuerlöscher
Alle der folgenden Anforderungen sollten kombiniert genutzt werden:
  • von jeder Stelle eines Fahrgast- oder Personalbereiches im Abstand von 15 m Entfernung ein Feuerlöscher erreichbar

  • im Abstand von 6 m vom Zugende oder von einem Bereich ohne Endausstieg muss sich Feuerlöscher befinden

  • Passagier- oder Personalabteil länger als 6 m, muss zusätzlich ausgestattet werden

  • Feuerlöscher müssen nicht sichtbar sein, wenn der Aufbewahrungsort mit Hinweisschildern nach DIN EN 61310-1 sichtbar gekennzeichnet ist.

Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Atemschutzgeräte: Bei Lokomotiven, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu beachten.
Fortsetzungccc_3458_11_170101.jpg
Erste-Hilfe-Material
DGUV Vorschrift 1, §§ 24 und 25
  • Erste-Hilfe-Material muss jederzeit leicht zugänglich sein • Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13157

Aufgleisen und Bergen
DIN EN 16404 Abschn 7 und 8
  • Kennzeichnung der Anhebepunkte

  • Information zu vor dem Anheben zu demontierender/zu sichernder Bauteile in der Fahrzeugdokumentation

Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg

Abschleppen von liegengebliebenen Fahrzeugen

  • Entnehmen der Abschleppkupplung am Aufbewahrungsort im Fahrzeug

  • Anbau der Abschleppkupplung

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Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3458_09_170101.jpg
Schutzziel 1:
Einfache und sichere Handhabung der Abschleppkupplung sicherstellen

Schutzziel 2:
Leichte Erreichbarkeit der Kupplung und Entnahme am Lagerort ermöglichen

Schutzziel 3:
Gewicht und Abmessungen der Kupplung so dimensioniert, dass diese durch eine weibliche Person bewegt und angebaut werden kann
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3458_10_170101.jpg
Randbedingungenccc_3458_12_170101.jpg
Betrifft nur Fahrzeuge mit automatischer Kupplung, die von Fahrzeugen mit konventioneller Zugkupplung abgeschleppt werden sollen.
Bemerkungenccc_3458_13_170101.jpg
Zu Schutzziel 3:
Abschleppkupplungen mit hohen Gewichten (reale Gewichte betragen bis zu 46 kg) dürfen von Frauen grundsätzlich nicht gehandhabt werden. Gewichte über 25 kg sind bei Frauen nach der Leitmerkmalmethode (Schrift LV 9 des LASI) hohe Belastungen und führen zu Überbeanspruchungen. Daher ist der Einsatz von Abschleppkupplungen in Leichtbauweise (z. B. CFK-Adapter von Voith Scharfenberg, Gewicht 23 kg) wünschenswert.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3458_11_170101.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden:
Zu Schutzziel 1 und Schutzziel 2
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.2.4
  • permanent angebrachtes kompatibles Kupplungssystem oder Schleppkupplung (Schleppadapter).

  • Abschleppkupplung muss an Bord mitgeführt werden können.

  • Abschleppkupplung so gestalten, dass sich keine Personen zwischen Einheiten befinden müssen, während sich eine der Einheiten bewegt.

Merkmale, Montage und Kuppeln der Abschleppkupplung
DIN EN 15020 Abschn. 4.1, 4.2 und 4.3
  • Abschleppkupplung zum Heben und Tragen mit Handhabungswerkzeugen wie Griffen oder als Griffe verwendbaren Bauteilen ausgestattet.

  • Nach Montage Abschleppkupplung auf Zughaken: Abschleppkupplung ohne Verwendung von Werkzeugen leicht höhenverstellbar.

  • Kuppeln und Entkuppeln darf nicht die Anwesenheit von Personen zwischen Einheiten in Bewegung erfordern.

  • Beim mechanischen Kuppeln muss der Kuppelvorgang automatisch erfolgen.


Zu Schutzziel 3
LasthandhabV, § 2 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang der LasthanhabV
Gefährdungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bei der manuellen Handhabung von Lasten vermeiden z. B. durch:
  • geeignetes Gewicht, Form und Größe der Bauteile,

  • die Lage der Zugriffsstellen,

  • die Schwerpunktlage der Bauteile,

  • Maßnahmen zur Vermeidung unvorhergesehener Bewegungen der Bauteile,

  • die Ebenheit, Rutschfestigkeit und Stabilität der vorgesehenen Montagestandfläche,

  • den zur Verfügung stehenden Platz und Raum.

DIN EN 15020 Abschn. 4.1

  • Gewicht der kompletten Abschleppkupplung max. 50 kg

"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.

"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.

"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.

"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.