TRGS 410 - TR Gefahrstoffe 410

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Abschnitt 4 TRGS 410 - Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis

(1) Beschäftigte sind in das Verzeichnis nach § 14 Absatz 3 GefStoffV aufzunehmen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 ergibt, dass die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Stoffen gemäß Nummer 1 Absätze 2 und 3 gefährdet ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn

  1. 1.

    bei Stoffen mit einer Akzeptanzkonzentration gemäß TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" der Schichtmittelwert die Akzeptanzkonzentration überschreitet,

  2. 2.

    bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" der SchichtmittelwertdenArbeitsplatzgrenzwertoderKurzzeitwertüberschreitet,

  3. 3.

    bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder ohne Akzeptanzkonzentration eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als Schutzmaßnahme getragen werden muss,

  4. 4.

    dem Arbeitgeber Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge festgestellt wurden, beispielsweise durch Biomonitoring nach § 6 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),

  5. 5.

    keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegen,

  6. 6.

    Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden, es sei denn, es liegen für die Stoffe Akzeptanzkonzentrationen oder AGW vor und diese werden nicht überschritten. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe oder Tätigkeiten spezifische TRGS vor, ist die Gefährdung anhand der spezifischen TRGS zu beurteilen,

  7. 7.

    bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Material der Beurteilungsmaßstab für quarzhaltigen Feinstaub der TRGS 559 "Mineralischer Staub" überschritten wird.

(2) Beschäftigte sind auch dann in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn diese Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen gemäß Nummer 1 Absätze 2 und 3 ausüben, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht; dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen als erforderliche Schutzmaßnahme festgelegt wurde.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind Beschäftigte ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn nachfolgend aufgeführte oder vergleichbare Tätigkeiten wiederholt ausgeführt werden und eine Gefährdung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400, 401 und 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" nicht ausgeschlossen werden kann:

  1. 1.

    Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,

  2. 2.

    Wartungsarbeiten,

  3. 3.

    Reinigungsarbeiten,

  4. 4.

    Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen,

  5. 5.

    Abrissarbeiten,

  6. 6.

    Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß TRGS 524.

Entsprechendes gilt auch bei unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition; hier ist im Rahmen der Ereignisnachbereitung eine fallbezogene Bewertung der Gefährdung vorzunehmen.

(4) Eine Aufnahme in das Verzeichnis ist nicht notwendig, wenn Beschäftigte:

  1. 1.

    Tätigkeiten gemäß Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) gemäß TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition" durchführen, bei denen der AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird und nur eine geringe Gefährdung durch orale oder dermale Aufnahme besteht,

  2. 2.

    Tätigkeiten an geschlossenen, technisch dichten Anlagen gemäß TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" (siehe dort Nummer 6.2 und Anlage 2) durchführen oder

  3. 3.

    Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien" ausüben, es sei denn, es besteht nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 eine dermale Gefährdung durch Hautkontakt mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzell-mutagenen Gefahrstoffen.

(5) Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge, der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe (wie z. B. Dampfdruck, Staubungsverhalten, Viskosität) nur eine geringe Gefährdung besteht, ist eine Aufnahme der Beschäftigten in das Verzeichnis nicht erforderlich.

(6) Anlage 1 enthält ein vereinfachtes Ablaufschema der Kriterien für die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis.