TRGS 410 - TR Gefahrstoffe 410

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Technische Regeln für Gefahrstoffe - Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B (TRGS 410)

Vom 30. Juni 2015 (GMBl S. 587)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 12. Januar 2022 (GMBl S. 51)

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Pflichten des Arbeitgebers3
Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis4
Inhalt des Expositionsverzeichnisses5
Vereinfachtes AblaufschemaAnlage 1
Beispielliste Betriebsarten (Branchen)Anlage 2
Beispielliste Tätigkeiten/Arbeitsbereiche/ArbeitsverfahrenAnlage 3
Beispielliste Technische SchutzmaßnahmenAnlage 4
Beispielliste Persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz und Hautschutz)Anlage 5