DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.4 - 10.4 Unterweisungen

Die Pflicht zur Unterweisung obliegt dem Unternehmer. Er muss alle Beteiligten vor Aufnahme der Arbeiten über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufklären. Der Unternehmer kann diese Verpflichtung auch an eine andere geeignete Personen, wie z. B. Aufsichtführende, delegieren.

Die Unterweisung findet auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Erlaubnisscheines statt. Damit die Beschäftigten alle Maßnahmen genau verstehen und entsprechend handeln können, sollten praktische Übungen (z. B. zur Benutzung einer Siloeinfahreinrichtung und Siloeinfahrhose beim Einfahren in das Silo, zur Rettung von eingefahrenen Personen, zur Ersten Hilfe, zur Benutzung von Atemschutzgeräten und Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen) und konkrete Erklärungen im Vordergrund stehen.

Bei regelmäßig wiederkehrenden und gleichartigen Arbeiten kann die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, muss jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen.

Wichtige Unterweisungspunkte - z. B. im Brandfall - sind dabei:

  • die weitere Zufuhr von Schüttgut unterbinden

  • das Abreinigen einer eventuell oberhalb des Silos angeordneten Filteranlage verhindern

  • in Anlagen, bei denen das Abreinigen mit dem Stillsetzen der Ventilatoren gekoppelt ist, den Hauptschalter für die gesamte Absauganlage betätigen