DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Personelle Organisation

Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber eine zuverlässige und weisungsbefugte Person benennen, die als Aufsichtsführende(r) fungiert. Der oder die Aufsichtsführende

  • übernimmt die Gesamtaufsicht und sichert die gegenseitige Abstimmung aller Beteiligten

  • muss die Einhaltung der Schutzmaßnahmen vor der Arbeit und in regelmäßigen Abständen überwachen

  • muss kurzfristig verfügbar sein

  • kann im Auftrag des Unternehmers den Erlaubnisschein (siehe Anhang 3) ausstellen.

Für diese verantwortungsvollen Aufgaben muss der oder die Aufsichtführende mit den zu tätigenden Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestens vertraut sein.

Wenn in das Silo eingefahren werden muss, hat der Unternehmer - neben dem oder der Aufsichtführenden - mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Der Sicherungsposten

  • ist den einfahrenden Beschäftigten beim Zugang behilflich

  • hält ständige Verbindung mit den Beschäftigten im Siloinneren

  • darf neben den Sicherungsaufgaben keine andere Aufgabe verrichten

  • ist mit den Notfall- und Rettungsmaßnahmen vertraut und kann jederzeit Hilfe holen.

  • Sicherungsposten müssen mindestens 18 Jahre alt und vor allem geistig und körperlich fit sein.

Arbeiten in Silos für Holzstaub/-späne dürfen nie alleine durchgeführt werden. Es muss immer eine zweite Person anwesend sein.