DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Öffnungen

Für einen sicheren Betrieb, eine sichere Kontrolle, eine sichere Wartung und zur Entnahme von Spänen im Störungsfall sind Öffnungen in Wänden und Decken erforderlich, z. B.:

  • als Zugänge ins Siloinnere auf Niveau des Silobodens

  • als Öffnungen für Einrichtungen zur Manipulation des Materialflusses (Auflockerungseinrichtungen)

  • als Revisions- und Stocher-Öffnungen zur Manipulation des Materialflusses

  • als Zugang ins Siloinnere zur Störungsbeseitigung von oben (Anmerkung: Nach DIN EN 12 779:2013 ist dasEinfahren von obenbei neuen Silos nicht vorgesehen!)

  • für Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren

  • für das Abringen von Anzeigen des Füllstandes

  • zum Einbau von Druckentlastungseinrichtungen

  • zum Einbau von Feuerlöscheinrichtungen

  • für sonstige Einrichtungen zur messtechnischen Überwachung

Hinweis
Die Notwendigkeit und Anzahl der Öffnungen wird wesentlich bestimmt durch die vorgesehenen Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren des Silos (auch zur Notentleerung) und das Konzept zur Störungsbeseitigung.
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Abb. 5.4 Korrekte Anordnung der Entnahme- und Stocheröffnungen

Für alle Öffnungen gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Verschlüsse dürfen sich nur mit Werkzeug oder Schlüssel öffnen lassen. Geöffnete Deckel oder Türen müssen durch Scharniere mit dem Silo verbunden bleiben.

  • Öffnungen in Decken oder Dachflächen müssen gegen Absturz von Personen gesichert sein, z. B. durch Umwehrungen oder unmittelbar unter oder vor der Öffnung fest angebrachte, grobmaschige Gitter mit einer maximalen Öffnungsweite von 0,2 m × 0,2 m.

  • Nach DIN EN 12 779:2013 müssen bei Silo-Neubauten Zugänge zu Öffnungen in Silowänden und Arbeitsbühnen folgende Mindestabmessungen haben:

Minimale Größe der ÖffnungenMinimale Größe der Arbeitsbühnen
Höhe
h [m]
Breite
w [m]
Breite
w [m]
Tiefe
d [m]
Zugangsöffnung (Tür)1,8 a)0,9 bis 1,1 b)Die Arbeitsbühne muss so groß sein, dass die Tür bzw. Klappe bei Umsteigebühnen oder Wechselpodesten um 180° und bei einfachen Podesten um 90° aufzuschlagen ist. Der Abstand der Tür- bzw. Klappenkante zu allen festen Gegenständen muss mindestens 20 cm betragen.
Kontrollöffnung für Füllstand0,60,6
Öffnung zum Anbringen eines Notaustragsystemsc)c)

Zulässig mit maximal 10 cm Türschwelle.

Die Breite von 0,90 m gilt für Silodurchmesser ≤ 7,5 m und die Breite von 1,10 m für Silodurchmesser > 7,5 m.

Die Größe der Öffnung zum Anbau eines Notaustragsystems und deren Position in der Silowand müssen entsprechend den Anforderungen des Herstellers des Notaustragsystems gewählt werden.

Tabelle 5.2 Mindestabmessungen von Öffnungen in der Silowand und Arbeitsbühnen vor diesen Öffnungen

5.6.1 Zugang ins Siloinnere

Das Silo muss im unteren Bereich direkt von außen zugänglich sein.

Zugänge sind mindestens auf Niveau des Silobodens, Kontrollöffnungen mindestens oberhalb des maximalen Füllstandes vorzusehen. Zugänge in der Nähe des Silobodens sind immer als Türen ausführen.

Türen zum Begehen des Silos sollten so groß wie möglich sein, um einen ungehinderten Zugang zur Austragung zu gewährleisten.

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Abb. 5.5 Zugang zum Siloboden über doppelflügelige Zugangstür

An den Zugängen sind das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" sowie das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" anzubringen.

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Abb. 5.6 Verbotszeichen an Silozugängen

Wenn bei Bestandssilos eine Einfahröffnung vorhanden ist, ist im Bereich dieser Einfahröffnungen das folgende blaue Hinweisschild anzubringen:

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Abb. 5.7 Hinweisschild an Silotüren

Türen oder Klappen als Zugang zu mechanischen Austrageinrichtungen müssen so mit dem Antrieb der Austrageinrichtung verriegelt werden, dass beim Öffnen der Antrieb der Austrageinrichtung zwangsläufig stillgesetzt wird. Dieser darf dabei durch die Brennstoffanforderung einer Feuerungsanlage nicht wieder eingeschaltet werden können. Für Kontrollzwecke darf der Antrieb bei geöffneter Tür mit einem Schalter ohne Selbsthaltung, der außerhalb des Silos angebracht sein muss, eingeschaltet werden können. (Ausführliche Beschreibung der Anforderungen siehe Abschnitt 6 "Zugangssicherung").

Zugleich mit dem Antrieb der Austrageinrichtung aus dem Silo muss auch der Antrieb der Materialzuführung in das Silo stillgesetzt werden.

An Türen und seitlichen Klappen müssen Absturzsicherungen zum Inneren des Silos vorhanden sein.

Vor Türen in Höhen von mehr als 1 m über dem Boden müssen die Arbeitsbühnen so groß sein, dass die Türblätter oder Klappen im Falle von Wechselpodesten um 180° und bei einfachen Podesten um 90° aufzuschlagen sind. Der Abstand der Türblatt- bzw. Klappenkanten zu allen festen Gegenständen muss mindestens 0,20 m betragen. Es wird aber dringend empfohlen, größere Grundflächen für die Arbeitsbühnen vorzusehen (mindestens in den Abmessungen 2,60 m × 1,80 m), um das vollständige Öffnen der Türen zu ermöglichen und für Arbeiten im Bereich dieser Öffnungen, z. B. bei der Entnahme von Spänen mit Saugschläuchen, genügend Standfläche zu haben.

Müssen Türen und seitliche Klappen bei anstehendem Späne-Gut geöffnet werden (z. B. vor Revisionsöffnungen oder im Bereich der Austragung), müssen bei Silo-Neubauten in den Öffnungen schräg nach innen geneigte und nach oben ausziehbare Jalousiebretter oder ähnliche Sicherungen vorhanden sein, um das Ausfließen des Späne-Gutes einzuschränken und den Materialdruck von Türen und Klappen fernzuhalten. Dies gilt insbesondere für Durchlaufsilos, wenn darin besonders trockenes Staub- und Späne-Material (zwischen)gelagert wird.

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Abb. 5.8 und 5.9 Späne-Entnahmeöffnung mit Jalousiebrettern

5.6.2 Revisionsöffnungen

  • Vor Revisionsöffnungen zur Kontrolle des Füllstandes im Silo und zum Stochern in Höhen von mehr als 1,00 m über dem Boden müssen Arbeitsbühnen bzw. Podeste eingerichtet werden (Abmessungen siehe Abschnitt 5.6.1).

  • Podeste sind mit Umwehrungen, z. B. Geländer mit Handlauf, Knieleiste und Fußleiste, auszurüsten, die mindestens 1,10 m hoch sind.

  • An Türen und seitlichen Klappen müssen Absturzsicherungen zum Inneren des Silos vorhanden sein. Dies ist der Fall wenn z. B.:

    • die Unterkante der Öffnung mindestens 1,00 m über dem Podest-Boden angeordnet ist

    • Podeste vorhanden sind, bei denen auch hinter der Zugangstür Geländer angeordnet und der obere Geländer-Holm (Handlauf) in mindestens 1,10 m Höhe über dem Podest-Boden angeordnet ist

Für Silo-Neubauten ist diese Lösung nicht mehr zulässig; die DIN EN 12 779:2013 lässt - mit Ausnahme an der unteren Zugangstür - nur Öffnungen mit einer Höhe der Unterkante von 1,00 m über Plattformniveau zu.

Im Zweifelsfall regelt die Baugenehmigung sowohl bei Neubauten als auch bei Bestands-Silos die im konkreten Einzelfall geforderten Abmessungen.
Über die gesamte Höhe des Silos müssen ausreichend viele Öffnungen vorgesehen werden, z. B. Revisionsöffnungen im senkrechten Abstand von höchstens 6,00 m. übereinander. Diese Öffnungen müssen direkt über den Zugangstüren auf Silobodenniveau angeordnet werden.
  • Die Revisionsöffnungen zum Stochern müssen so gestaltet sein, dass durch sie nicht eingestiegen werden kann (z. B. durch Anbringung von vertikal angeordneten Stäben). Andererseits müssen diese Öffnungen so groß gewählt werden, dass mit Stocher-Werkzeugen vorhandene Späne-Brücken beseitigt werden können.

5.6.3 Sonstige Öffnungen

Sonstige Öffnungen können notwendig werden z. B.:

  • für die Montage und Bedienung mechanischer Auflockerungseinrichtungen

  • zur Siloreinigung (Beseitigung von Adhäsionen und Materialbrücken im Siloinneren) von außerhalb des Späne-Lagerraumes

  • zur Notentnahme von Material aus dem Siloinneren mit schwerem Gerät

Die Größe und Ausstattung mit Podesten und Sicherungen gegen Absturz muss bei diesen Öffnungen im Einzelfall mit der Lieferfirma der Einrichtung bzw. dem vorgesehenen Dienstleistungsunternehmen für diese Arbeiten abgestimmt werden.