DGUV Information 211-040 - Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Arbeitsplätzen Technische Rahmenkriterien

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Abschnitt 6 - 6 Fahrzeugintegration mobiler IKT - allgemeiner Teil

  • Einbau vs. Ladung:

    Halterungen, gleich ob für Navigationsgeräte, Handys oder Notebooks, gelten, solange sie vom Anwender kurzfristig und ohne Werkzeugeinsatz zu entfernen sind, als Ladung und nicht als Einbau (vgl. Einstufungen von DEKRA, TÜV u.a.) 9) . Die als Ladung deklarierten Halterungen benötigen nicht zwingend eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), ein TÜV-Gutachten o.ä., um legal im Fahrzeug betrieben werden zu können. Die Hersteller sind in diesem Fall auch nicht verpflichtet, die Produkte hinsichtlich des Unfallverhaltens zu überprüfen. Die Verantwortung für den Einsatz liegt beim Fahrer im Sinne einer Ladungssicherung bzw. beim Arbeitgeber, der die Arbeitsmittel in seine Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen hat. Die Verantwortungslast verschiebt sich somit bei so definierten Zuladungen zu Ungunsten des Arbeitgebers und des Fahrzeugführers. Grundsätzlich sollten daher aufgrund der Unabsehbarkeit kritischer Folgen nur Halterungen, die hinsichtlich des Unfallverhaltens positiv geprüft wurden, eingesetzt werden. Unfälle und kostspielige Haftungsfragen können so vermieden werden.

  • Kantenradius:

    Sämtliche Komponenten, auch die mobile IKT selbst, sind auf Kantenradien gemäß 74/60 EWG zu prüfen und ggf. anzupassen.

  • Airbags:

    Der Auslösebereich des Airbags muss bei der Integration der IKT berücksichtigt werden. Beachten Sie, dass moderne Fahrzeuge neben klassischen Airbags auch Seiten- und Vorhangairbags aufweisen können. Diese können in den meisten Fällen aktiv bleiben. Im Zweifel ist der Hersteller zu kontaktieren.

  • Sichtbehinderung:

    Diverse Geräteanbringungen können zu Sichtbehinderungen und somit sehr konkreten Gefährdungen bei der Fahrt führen. Folgende Beispielgrafik bezieht sich auf eine häufig zu beobachtende Anbringungsvariante mobiler Navigationsgeräte durch einen Saugnapf an der Windschutzscheibe.

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    Abb. 2 Sichtbehinderung am Beispiel eines Navigationsgerätes

    Bereits ein vergleichsweise kleines Bildschirmgerät wie ein solches Navigationssystem, führt zu einem blinden Fleck von 2x3 m auf einer Sehdistanz von 15 m Entfernung. Eine Anbringung von Geräten an der Windschutzscheibe sollte daher grundsätzlich nicht erfolgen. Zu bevorzugen ist dagegen eine seitliche Positionierung am unteren Rand des Blickfeldes (vgl. Abb. 2).: Die leicht seitliche Positionierung (max. 30° seitlich der Geradeaussicht) des Bildschirmgerätes am unteren Rand des Blickfeldes bietet folgende Vorteile:

    • keine direkte Ablenkung des Fahrers während der Fahrt

    • geringe/keine Beschränkung des Außensichtfeldes

    • ausreichend Platz für individuelle Justierung der Position

    • einfache Bedienbarkeit ohne ungünstige Zwangshaltung

    • meist gute Handerreichbarkeit

    Das Bildschirmgerät sollte dabei so positioniert werden, dass zum Ablesen und Bedienen des Gerätes der Kopf leicht nach unten geneigt werden muss. Auf eine streckfreie Handerreichbarkeit ist zu achten (vgl. Abb. 3). Eine Befestigung kann für viele Geräte z. B. durch eine Verankerung in den Lüftungsschlitzen des Fahrzeuges erfolgen. Hierbei ist der Auslösebereich diverser Airbags freizuhalten. Außerdem ist eine Prüfung des Unfallverhaltens seitens des Herstellers Voraussetzung für diese Anbringungsform.

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    Abb.: 3 Empfehlung zur Positionierung von Bildschirmeinheiten im KFZ
  • Ablenkung:

    Häufig werden Primärtätigkeiten bei der Arbeit durch konkurrierende Arbeitsaufgaben unterbrochen. Unabhängig von der Art der Arbeit führt dies zu gesteigerten psychischen Belastungen. Im Falle einer Fahrtätigkeit ergibt sich zudem eine latente Gefährdung durch Ablenkungen aller Art. Die mobile Informations- und Kommunikationstechnologie spielt dabei eine beachtliche Rolle. Klingelnde Mobiltelefone, Fehlermeldungen von Navigationsgeräten und Multimediaapplikationen machen den Fahrerarbeitsplatz zunehmend unsicher 12) .

    Beachten Sie daher folgende Hinweise:

    • "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält" (§ 23 Abs. 1a StVO).

    • Auch die Kommunikation über eine Freisprecheinrichtung lenkt von der Fahrtätigkeit ab. Die Einstellung eines ,Fahrmodus' am Mobiltelefon mit dem Hinweis auf baldigen Rückruf hilft Ihnen, sicher am Ziel anzukommen.

    • Nutzen Sie Navigationsgeräte mit ausgereifter und absturzsicherer Software, klaren und präzisen Angaben, einer Deaktivierung der Bedienschnittstelle während der Fahrt und auf das Nötigste reduzierten Bildschirmanzeigen (zur Positionierung s. vorstehend). Die Möglichkeit der Sprachausgabe sollte obligatorisch sein.

    • Ein Einsatz von Notebook-/Tablet-PC-Halterungen innerhalb der Fahrgastzelle ist nur zu tolerieren, wenn eine Nutzung während der Fahrt ausgeschlossen werden kann. Dazu sind technische Lösungen zur automatischen Deaktivierung des Notebooks/Tablet-PCs erforderlich (z. B. GPS-gestützt realisierbar). Nach Möglichkeit sollte eine zusätzliche entsprechende Zündunterbrechung gewährleisten, dass das Fahrzeug nur dann gestartet werden kann, wenn sich das Haltesystem in einer sicheren und arretierten Position befindet.

    • Multimedia-Anwendungen, die mittlerweile auf diversen Endgeräten abzuspielen sind und die Nutzung mobiler DVB-T-fähiger Geräte, sind am Fahrerarbeitsplatz während der Fahrt absolut tabu!

  • Kabelverlegung:

    Nachrüstsysteme werden meist über die Stromversorgung des Zigarettenanzünders betrieben. Dies führt oft zu sehr unsortierten Kabelverlegungen, die bei mehreren Geräten sowie ggf. notwendigen Spannungswandlern und Mehrfachsteckdosen schnell eine ernstzunehmende Gefährdung darstellen können. Achten Sie darauf, keine Bedienelemente durch die Verkabelung zu verdecken. Auf keinen Fall darf ein Kabel in den direkten Bedienraum (Hand-/Fuß- und Kopfbereich) gelangen. Um Gefährdungen auszuschließen, sollten die Verkabelung von einem Fachbetrieb unterhalb des Armaturenbrettes verlegt werden.

  • Gerätenutzung durch Beifahrer:

    Die Nutzung von mobiler IT durch Beifahrer sollte ausgeschlossen werden. Die Geräte können sonst im Falle eines Unfalls zu gefährlichen Geschossen werden.

In § 19, Absatz (3) der StVZO ist der Ein- bzw. Anbau von Fahrzeugteilen geregelt. Die Prüfinstitutionen argumentieren: "Ein- oder Anbau bedeutet z. B. lt. Definition "Bauteil (Fahrzeugteil)" im Sinne der EMV lt. 72/245/EWG: Mechanisch am Fahrzeug angebracht, kann ohne Werkzeug nicht auseinandergebaut oder entfernt werden? Trifft dies zu, unterliegt es der Richtlinie, die zu generalisieren ist."

ADAC - Zur Sache: Verwendungvon Softwareapplikationen während der Fahrt, ADAC e. V. Ressort Verkehr, München, Oktober 2010.