TRBS 2111 Teil 1 - TR Betriebssicherheit 2111 Teil 1

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Technische Regeln für Betriebssicherheit
Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
(TRBS 2111 Teil 1)

Bek. d. BMAS

- IIIb 3 - 35650 -

Vom 15. April 2015 (GMBl S. 468)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 7. April 2020 (GMBl S. 322)

Gemäß § 21 Absatz 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) eschlossene (1) Technische Regel für Betriebssicherheit sowie die Aufhebung einer Technischen Regel bekannt:

1.
Aufhebung der TRBS 2111 Teil 4

Die TRBS 2111 Teil 4 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel“, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 [Nr. 45]; BAnz. Nr. 195, S. 7788 v. 18.10.2007; geändert: GMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29]), wird aufgehoben.

2.
Neufassung der TRBS 2111 Teil 1

Die TRBS 2111 Teil 4 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel“, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 [Nr. 45], geändert: GMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29]), wird als TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ wie folgt neu gefasst:

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln und beim Transport2
Maßnahmen3
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter SichtAnhang

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.