DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 5 - 5 GHS-Kennzeichnung

Aufgrund der GHS-Verordnung der EU (CLP-Verordnung) ist beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen für die Kennzeichnung von Gebinden seit 01.12.2010 (für Stoffe) beziehungsweise spätestens ab 01.06.2015 (für Gemische) das international harmonisierte GHS-Kennzeichnungssystem anzuwenden. Verpflichtungen ergeben sich hieraus in erster Linie für Hersteller und Lieferanten. Für die betrieblichen Anwender besteht keine Verpflichtung zur Umetikettierung - die nach altem System etikettierten Gebinde können aufgebraucht werden. Eine doppelte Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist jedoch nicht zulässig.

Es werden deshalb in den Betrieben für einen langen Zeitraum zwei unterschiedliche Gefahrstoffkennzeichnungssysteme nebeneinander existieren. Die Beschäftigten sind daher entsprechend zu unterweisen. Das deutsche Gefahrstoffrecht wird erst nach und nach an das GHS-System angepasst. Bis zum Ende der Übergangsfrist (01.06.2015) werden die Gefahrstoffverordnung und das technische Regelwerk (TRGS) auf die Einstufung nach altem und neuem Recht Bezug nehmen.

Daher müssen auch die Sicherheitsdatenblätter bis 01.06.2015 zusätzlich die alte Einstufung aufweisen. Dies ist insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung. Nähere Erläuterungen zum neuen CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem enthält auch die DGUV Information 213-034 "GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen".